Corona Spezial – Teil 1: Vereins- und Gesellschaftsrecht

Aufgrund der aktuellen Corona Pandemie sollen Versammlungen vermieden werden. Wie werden Mitgliederversammlungen und Beschlüsse gehandhabt? Wir berichten, was nach dem Vereins- und Gesellschaftsrecht gilt.

Vereins- und Gesellschaftsrecht: Eine Frau mit Mund-Nasen-Maske sitzt alleine an einem großen Tisch in einem Sitzungssaal. Die anderen vier Stühle sind leer.

Das “Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht” gilt seit 28. März 2020. Aufgrund der andauernden Pandemie-Situation ist es im Oktober 2020 verlängert worden und gilt aktuell bis 31. Dezember 2021.

Erleichterte Bedingungen für Beschlüsse

Vereine, Stiftungen und Unternehmen mit ebenfalls betroffenen Rechtsformen (z.B. AG oder GmbH) sollen trotzdem handlungsfähig bleiben. Daher dürfen sie in dieser Zeit wichtige Beschlüsse (von Gremienwahlen bis zur Vereinsauflösung) unter erleichterten Bedingungen vornehmen. Hierzu dürfen sie auf alle modernen Kommunikationsmittel zurückgreifen – beispielsweise für virtuelle Versammlungen.

Was bedeutet das für Mitgliederversammlungen?

Falls tatsächliche Versammlungen überhaupt zulässig sind, müssen die personenbezogenen Kontaktdaten der Mitglieder aufgenommen werden und die AHA-Regelungen eingehalten werden. In den meisten Versammlungsstätten reicht somit der Platz nicht mehr aus. Und die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten, wird empfohlen, auf physische Mitgliederversammlungen zu verzichten, wenn diese nicht notwendig sind, oder die Termine zu verschieben.
Der Vorstand ist während der Pandemie nicht zur Einberufung einer Versammlung verpflichtet. Prinzipiell gilt eine Versammlung mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel als gleichwertig zu einer Präsenzversammlung. Ist eine virtuelle Versammlung für die Mitglieder jedoch “unzumutbar”, muss auch diese nicht zwingend einberufen werden. Dies kann z.B. bei älteren Mitgliedern der Fall sein, die nicht in der Lage sind, an einer virtuellen Versammlung teilzunehmen.

Verlängerte Amtszeit für den Vorstand

Grundsätzlich gelten für den Vorstand dieselben Regeln. Vorstandsbeschlüsse dürfen ebenfalls rein virtuell stattfinden.
Vorstandsmitglieder von Vereinen oder Stiftungen bleiben während der Pandemie auch nach Ablauf ihrer Amtszeit weiter im Amt. Und zwar so lange bis zu ihrer Abberufung bzw. bis ein Nachfolger bestimmt wird.

Sonderregelungen für die GmbH

Eine Gesellschafterversammlung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ohne körperlich anwesende Personen tagen. Hier kommt es auf den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung an. Ist in diesen nichts konkret festgelegt, wird auch eine virtuelle Beschlussfassung für zulässig erachtet.
Sämtliche Beschlüsse sind bei einer GmbH auch in rein schriftlicher Form möglich.
Dies gilt auch für Stiftungen. Vorrangig gelten immer die Satzungsregeln, sofern vorhanden.


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