Corona Spezial – Teil 10: Steuer und Steuerrecht

Aufgrund der Corona Pandemie gibt es seit 2020 einige Änderungen in Sachen Steuerrecht – Stichwort Homeoffice. Aber was darf ich denn nun effektiv von der Steuer absetzen?

Die Einkommensteuererklärung ist zu sehen. Münzgeld und Stift liegen darauf.

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Pandemie zu dämpfen, wurden bei der Steuer Erleichterungen für Firmen geschaffen, wie z.B. Kurzarbeitergeld oder die Umsatzsteuersenkung. Selbstständige dürfen von Krediten oder Zuschüssen profitieren.

Neue Möglichkeiten auch für Arbeitnehmer

Vielen Arbeitnehmern ist die Arbeit im Homeoffice ermöglicht worden. Dies bedeutet für die meisten weniger Fahrtkosten, sei es für Benzin oder für Bus- / Bahntickets. In der Steuererklärung können Sie daher zwar im Abschnitt der Entfernungspauschale weniger absetzen – vergessen Sie aber nicht, die Home-Office-Pauschale bei den Werbungskosten geltend zu machen!

Vorsicht! Obwohl es sich bei der Corona-Pandemie um eine Ausnahmesituation handelt, dürfen Sie nicht davon ausgehen, dass Finanzämter sich in dieser Zeit kulanter verhalten. Gerade in Hinblick auf die Werbungskosten kann es vorkommen, dass Ihr Finanzamt die Umstände genauer untersuchen möchte. Achten Sie daher unbedingt darauf, nur so viel geltend zu machen, wie Ihnen tatsächlich zusteht!

Das Arbeitszimmer in der Steuererklärung

Sie können entweder ein „Arbeitszimmer“ absetzen oder die allgemeine Home-Office-Pauschale in Anspruch nehmen.

Ein Arbeitszimmer muss von der restlichen Wohnung abgetrennt sein und darf ausschließlich diesem Zweck dienen. Steht ihr Schreibtisch im Wohnzimmer oder dient ihr Arbeitszimmer zugleich als Gästezimmer, handelt es sich dabei steuerrechtlich nicht um ein „echtes“ Arbeitszimmer.

Über einen zweiten Faktor sind sich viele Arbeitnehmer nicht bewusst: Sie können Ihr Arbeitszimmer zu Hause nur dann von der Steuer absetzen, wenn Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt z.B., wenn Sie im Firmengebäude keinen Arbeitsplatz haben oder wenn Ihre Firma während Ihrer Arbeitszeit geschlossen ist, sodass Sie von zu Hause arbeiten müssen.

Wird Ihr Arbeitszimmer aus den oben genannten Gründen vom Finanzamt als solches anerkannt, dürfen Sie als Werbungskosten bis zu 1.250 Euro von der Steuer absetzen.

Für außerhäusliche Arbeitszimmer gilt keine Obergrenze

Besitzen Sie ein Arbeitszimmer, das sich in einem vom Wohnbereich vollständig getrennten Gebäude befindet, können Sie dieses als „Außerhäusliche Arbeitszimmer“ von der Steuer absetzen. Hier gelten ansonsten die gleichen Voraussetzungen wie bei einem normalen Arbeitszimmer. Hierfür kann sogar ein Gartenhaus verwendet werden – sofern dieses ausschließlich für Ihre Bürotätigkeit genutzt wird und ganzjährig als Arbeitszimmer verwendet werden kann.

Bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer gibt es keine Obergrenze der Werbungskosten, die Sie geltend machen können.

Was ist die Home-Office-Pauschale?

Die 2020 eingeführte „Home-Office-Pauschale“ ermöglicht es Arbeitnehmern, das häusliche Arbeiten auch dann von der Steuer abzusetzen. Auch wenn kein getrenntes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern der Wohnraum als Büro mitgenutzt wird.

Und zwar auch dann, wenn Sie als Arbeitnehmer freiwillig von zu Hause arbeiten, obwohl im Bürogebäude ein Platz zur Verfügung steht (z.B. aus Gründen des Gesundheitsschutzes).

Hierfür dürfen Sie allerdings nicht so viel geltend machen wie für ein „echtes“ Arbeitszimmer Pauschal dürfen Sie 5 Euro absetzen für jeden Tag, den Sie im Homeoffice arbeiten. Aber: insgesamt darf der Betrag nicht mehr als 600 Euro betragen.

Weitere Werbungskosten, die Sie absetzen können

Neben der Home-Office-Pauschale können Sie noch weitere Werbungskosten von der Steuer absetzen:

Kosten für Telekommunikation = Wenn Sie Ihren privaten Telefonanschluss beruflich nutzen oder für Ihre Homeoffice-Tätigkeit Ihren privaten Internetanschluss benötigen.

Arbeitsmittel = Schreibtisch, -stuhl, Headset, Drucker, Schreibutensilien.

Achtung! Die zu Hause höher ausfallenden Kosten für Strom, oder Heizung können Sie nicht separat geltend machen – diese sind bereits in der Home-Office-Pauschale enthalten.

Kann ich meinen Mund-Nasen-Schutz geltend machen?

Ob Masken als Werbungskosten im Sinne der „Schutzkleidung“ von der Steuer abgesetzt werden können, ist nicht ganz klar. Sie können (und müssen) diese schließlich auch im Alltag verwenden. Somit ist es wahrscheinlich, dass das Finanzamt Masken nicht als Werbungskosten anerkennt. Zudem müssten Sie dann die Kaufbelege der Masken griffbereit haben, falls das Finanzamt diese zu sehen wünscht.


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