Corona Spezial – Teil 4: Arbeitsrecht für Minijobber

Als Minijobber stellen sich viele Bürger die Frage, welche arbeitsrechtlichen Ansprüche sie aufgrund von Schließungen und weiteren Maßnahmen bedingt durch das Coronavirus haben. Wir klären auf.

Junge Frau sitzt am Schreibtisch vor Ihrem Computer.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Am 13. März 2020 wurde das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, um wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 entstehen.
Da der Geltungsbereich des Gesetzes nur Fälle einbezieht, für die auch ein Grundanspruch auf KUG gilt, steht Minijobbern kein Kurzarbeitergeld zu: KUG kann vom Arbeitgeber nur für die Arbeitnehmer beantragt werden, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Da Geringfügig-Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind, kann für sie folglich kein KUG beantragt werden.

Lohnfortzahlung bei Freistellung durch den Arbeitgeber

  1. Minijobber, die arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber für einen Zeitraum bis zu sechs Wochen ihren regelmäßigen Verdienst nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz weitergezahlt. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 3 Abs. (1) des Entgeltfortzahlungsgesetzes (kurz: EntgFG) und gilt selbstverständlich auch bei einer Erkrankung am Coronavirus.
  2. Wenn Arbeitnehmer nicht selbst mit dem Coronavirus infiziert sind, aber ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie z. B. unter Quarantäne gestellt sind, haben sie ebenfalls Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber zahlt dies vorerst für sechs Wochen nach §616 BGB fort, kann wiederrum aber eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (kurz: IfSG) erhalten.
  3. Wenn die vom Arbeitgeber betriebene Einrichtung (z. B. Schwimmbad) wegen einer angeordneten Quarantäne (§28 IfSG) schließen muss, kann ein Anspruch nach Lohnfortzahlung aus §56 IfSG bestehen.  

Für eine ausführliche Beratung zu dieser arbeitsrechtlichen Thematik wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Sie erreichen das Service-Telefon montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Service-Nummer 030-221 911 004.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann Minijobber nicht einfach fristlos entlassen, weil der Betrieb aufgrund des Coronavirus geschlossen werden muss oder Einschränkungen auf ihn zukommen. Für sie gelten die gleichen Rechte wie für alle anderen Arbeitnehmer auch. Bei einer Kündigung sind die gesetzlichen Beschränkungen zu beachten, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt sowohl für Sie als Arbeitgeber als auch für Ihren Minijobber. Weitere Infos erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale.


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