Corona Spezial – Teil 7: Das Leistungsverweigerungsrecht

Sie haben während der Corona Pandemie ein Leistungsverweigerungsrecht für bestimmte Dauerschuldverhältnisse. Wir erklären Voraussetzungen und Risiken.

Leistungsverweigerungsrecht: Auf einem Tisch ist ein kaputtes Sparschwein. Es liegen ein paar Euros und ein Hammer auf dem Tisch. Zwei Hände sind zu sehen, die Geldstücke zählen.

Verbraucher und Kleinstunternehmen dürfen unter Umständen ihre vertraglichen Verpflichtungen aus einem Dauerschuldverhältnis verweigern. Es handelt sich hier um das sogenannte Leistungsverweigerungsrecht.

Anmerkung:
Ein Kleinstunternehmen gilt dann als solches, wenn dort nicht mehr als 9 Personen beschäftigt und nicht mehr als 2 Millionen Jahresumsatz erwirtschaftet werden.

Für Kleinstunternehmen

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt, wenn das Kleinstunternehmen aufgrund der Corona Pandemie bestimmte Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis nicht erbringen kann. Übrigens auch, wenn die Leistung zwar erbracht werden kann, dies aber die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens gefährden würde.
Das Leistungsverweigerungsrecht tritt nur dann nicht in Kraft, wenn es für die Gegenseite als unzumutbar erklärt wird.
Das betroffene Dauerschuldverhältnis muss vor der Corona Pandemie geschlossen worden sein, damit das Leistungsverweigerungsrecht besteht.
Arbeitsverträge fallen nicht unter das Leistungsverweigerungsrecht!

Für Verbraucher

Verbraucher haben ebenfalls bei bestimmten Dauerschuldverhältnissen ein Leistungsverweigerungsrecht (z.B. bei Telefon-, Strom- oder Gas-Verträgen).
Arbeitsverträge fallen nicht unter das Leistungsverweigerungsrecht! Auch für Miet- oder Darlehensverträge sind andere Regelungen gültig.

Hier gelten ähnliche Voraussetzungen wie für Kleinstunternehmen:
Das betroffene Dauerschuldverhältnis muss vor der Corona Pandemie geschlossen worden sein, damit das Leistungsverweigerungsrecht besteht. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt, wenn die Leistungen nicht erbracht werden können, ohne den Lebensunterhalt des Verbrauchers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden.

Vorsicht vor der Prüfung!

Achtung! Der Vertragspartner kann dies jederzeit anzweifeln. Sollte sich bei einer Prüfung herausstellen, dass das Leistungsverweigerungsrecht zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht rechtens war, kann der Vertragspartner das Dauerschuldverhältnis kündigen und/oder Schadenersatz fordern.
Das Leistungsverweigerungsrecht muss also ausdrücklich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Hierzu müssen die oben genannten Voraussetzungen unbedingt nachgewiesen werden. Lassen Sie die Voraussetzungen bestenfalls vorher durch einen Anwalt prüfen.


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