COVID-19 Spezial: Dienstreisen im In- und Ausland

Derzeit empfiehlt es sich weder dienstlich noch privat zu verreisen. Worauf Sie sich berufen können, erfahren Sie hier.

Bayern hat als erstes Bundesland am 16. März 2020 um 10.00 Uhr den Katastrophenfall ausgerufen und nur Tage später ein Kontaktverbot verhängt. Dieser Mitteilung ist eine landesweite Schul- und Kitaschließung vorausgegangen, die verzögert auch alle anderen Bundesländer betrifft. Die Folgen des COVID-19 sind weiterhin unklar und deshalb werden alle Einwohner von Deutschland dazu aufgerufen, sich an die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus zu halten. Doch was bedeutet dies konkret für Berufe, für die es wichtig ist, ins Ausland zu reisen? Wer ist inwieweit betroffen? Diese und weitere Fragen wollen wir Ihnen beantworten.

Die aktuellen Bestimmungen zu Dienstreisen, können Sie auf der Seite der IHK München nachlesen.

Dienstreisen ins Ausland

Viele Arbeitnehmer fragen sich seit Wochen, ob sie ein Recht darauf haben, eine Dienstreise ins Ausland nicht anzutreten bzw. regelrecht zu verweigern. Die Antwort auf diese Frage lautet ganz klar JA. Denn derzeit ist eine gesicherte Rückreise in die Bundesrepublik unmöglich zu garantieren, weil immer mehr Grenzen geschlossen, Flüge gestrichen und Quarantänen verhängt werden.

Wann greift das „billige Ermessen“?

Wenn das Auswärtige Amt für ein Gebiet eine Reisewarnung veröffentlicht hat, müssen Sie als Arbeitnehmer nicht dorthin reisen, auch wenn Dienstreisen ins Ausland in Ihrem Arbeitsvertrag schriftlich festgelegt sind. Denn eine solche Anweisung in Zeiten der immer schnelleren Ausbreitung des Corona-Virus ist nicht mehr mit dem „billigen Ermessen“ (§106 GeW) zu vereinbaren. Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, für die Gesundheit seiner Mitarbeiter Sorge zu tragen – also für Ihre Gesundheit. Um diese Fürsorgepflicht zu erfüllen, ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, sich über die aktuelle Lage zu informieren und vor allem die Meldungen des Auswärtigen Amtes zu beobachten. Das Auswärtige Amt rät schon seit ein paar Wochen dazu, nicht dringend notwendige (Dienst-)Reisen abzusagen. Außerdem gibt es laut Gesundheitsminister Jens Spahn zur Zeit Probleme mit der Rückreise aus Krisengebieten.


Was ist, wenn sich Ihre Dienstreise nicht verschieben lässt?

Da Deutschland mittlerweile zu den Hauptrisikoländern gehört, wird für die Einreise in einige Länder eine 14-tägige Quarantäne verordnet, wenn Sie überhaupt einreisen dürfen. Welche Länder dies betrifft, können Sie in unserem Artikel zum allgemeinen Reiserecht  nachlesen.

Derzeit ist noch nicht abzusehen, wann die Regelungen wieder gelockert werden. Aber um besonders gefährdete Menschen zu schützen, wird die Bundesregierung auch weiterhin Gegenmaßnahmen für eine Eindämmung der Verbreitung festlegen und durchsetzen. Deswegen und weil die meisten Firmen derzeit nicht im Normalbetrieb agieren können, wird Ihre Dienstreise so oder so zwangsläufig verschoben werden müssen.


Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie bereits in einem Krisengebiet sind oder waren?

Die meisten Firmen verhängen für Rückkehrer – ob privat oder betrieblich veranlasste Reise – eine Quarantäne im Sinne von einer Verordnung von Homeoffice, um die restlichen Mitarbeiter vor einer möglichen Ansteckung zu schützen. Manche Firmen gehen sogar so weit und verhängen, egal ob Sie sich bei ihrer Auslandsreise in einem Risikogebiet befunden haben oder nicht, eine Quarantäne für Sie bzw. lassen Sie freistellen oder schicken Sie ins Homeoffice.

Welche Länder und Regionen sollten derzeit nicht bereist werden?

Die häufigsten Fragen zu Risikoländern, Einreiseverboten, Reisebeschränkungen und vielem mehr beantworten wir Ihnen hier.

 

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