Das neue Telekommunikationsgesetz – was sich jetzt ändert

Das vollständig modernisierte Telekommunikationsgesetzes (TKG), das am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, bietet wichtige neue Kundenrechte für Telefon-, Handy- und Internetverträge. Wir informieren, welche Änderungen sich für Sie ergeben.

Telekommunikationsgesetz

Automatische Änderung und Verlängerung von Verträgen

  • maximale, anfängliche Vertragslaufzeit weiterhin max. 24 Monate
  • vor einer stillschweigenden Verlängerung nach Ablauf der Mindestlaufzeit, muss der Anbieter Sie darauf hinweisen, damit Sie noch die Möglichkeit haben zu kündigen
  • Verträge, die sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert haben, können jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden
  • bei einseitiger Änderung des Vertrages durch den Anbieter, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und ohne Kosten in der Regel kündigen. Die Kündigung können Sie innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anbieter Sie über die geplanten Änderungen informiert hat, aussprechen. Der Vertrag endet jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsänderung auch wirksam wird.

Abschluss und Zusammenfassung von Verträgen

  • vor Abschluss eines Telefon- oder Internetvertrages, muss der Anbieter eine klare und leicht verständliche Vertragszusammenfassung mit den wichtigsten Vertragsbestandteilen vorlegen
  • diese enthält u.a. Kontaktdaten des Anbieters, Preise, Laufzeit und Merkmale der Dienste
  • mehr Schutz bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen: Insofern der Anbieter die Vertragszusammenfassung nicht vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen kann, wird der Vertrag erst wirksam, wenn Sie die Zusammenfassung nach dem Gespräch erhalten und den Vertrag in Textform genehmigen. Eine E-Mail ist hierbei ausreichend.

Minderungsrecht bei langsamer Internetverbindung

  • wird die vertraglich vereinbarte Leistung Ihres Internetzugangs nicht erbracht, können Sie das monatliche Entgelt gegenüber Ihrem Anbieter mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen -> Voraussetzung ist eine erhebliche, kontinuierliche und regelmäßig wiederkehrende Abweichung zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung
  • zur Überprüfung der Geschwindigkeit im Festnetz steht Ihnen ab dem 13. Dezember 2021 die Breitbandmessung Desktop-App zur Verfügung
  • Für den Mobilfunk beabsichtigt die Bundesnetzagentur im Jahr 2022 ähnliche Vorgaben aufzustellen

Störung bei Internet oder Telefon

  • ist der Telefon-, Internetanschluss, Mobilfunkempfang, Fernseh- oder Rundfunkanschluss gestört, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine unverzügliche und unentgeltliche Beseitigung der Störung
  • wird diese nicht innerhalb eines Tages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, muss der Anbieter Sie spätestens am Folgetag über eingeleitete Entstörungsmaßnahmen und das voraussichtliche Ende der Störung informieren
  • kann die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Meldung beseitigt werden oder versäumt der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin, können Sie ab dem Folgetag gestaffelt folgende gesetzliche Ausfallentschädigung verlangen:
    • am 3. und 4. Tag: 5 Euro oder alternativ 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, wenn dieser Betrag höher als 5 Euro ist,
    • ab dem 5. Tag oder pro versäumten Termin: 10 Euro oder alternativ 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, wenn dieser Betrag höher als 10 Euro ist.
  • Eine Entschädigung ist nur möglich, wenn:
    • Ihr Telefon oder Internet komplett ausgefallen ist und Ihr Anbieter keine Ersatzlösung zur Verfügung gestellt hat,
    • Sie die Störung und deren Fortdauern nicht selbst zu verantworten haben,
    • es sich nicht um Fälle von höherer Gewalt oder gesetzlich zulässige Maßnahmen der Anbieter handelt.

Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme und Umzug

  • Fällt bei einem Anbieterwechsel, einem Umzug oder einer Rufnummernmitnahme die Versorgung für länger als einen Arbeitstag komplett aus, sofern Sie die Verzögerung nicht vereinbart oder zu verantworten haben,
    oder wenn der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt hat, können Sie eine gesetzliche Ausfallentschädigung von Ihrem Anbieter verlangen. -> Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich begrenzt auf 10 Euro pro Arbeitstag beziehungsweise pro versäumten Termin. Alternativ können Sie 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts verlangen, falls dieser Betrag höher als 10 Euro ist.
  • Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen Kunden keine Entgelte für eine Rufnummernmitnahme berechnet werden.
  • Wenn ein Anbieter die vereinbarten Telekommunikationsleistungen nach einem Umzug am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann, haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.

In Kürze erklärt finden Sie alle Änderungen bei der Bundesnetzagentur als 90-sekündiges Videoformat.


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