Lohnfortzahlung für Ungeimpfte: Welche Regeln gelten

Arbeitnehmer, die sich hätten impfen lassen können, dies aber nicht getan haben, haben seit 1. November kein Recht mehr auf eine Verdienstausfallsentschädigung bei einer angeordneten Quarantäne.

Ungeimpfte Frau in Quarantäne denkt über die Lohnfortzahlung nach

Ende der Entschädigung für Ungeimpfte

Auf der Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern im September 2021 fiel die Entscheidung: Ab dem 1. November 2021 endet die Lohnfortzahlung für Ungeimpfte, die aufgrund Coronaverdachts in Quarantäne müssen.

Eine gemeinsame Lösung auf Bundesebene war notwendig geworden, da einzelne Bundesländer diese Regelungen bereits zuvor auf Landesebene eingeführt hatten.

Ausgenommen von der Regelung sind gemäß § 56 Abs. 1 IfSG. Personen, für die keine öffentliche Empfehlung über eine Impfung vorlag oder solche, die sich aufgrund medizinischer Kontraindiktionen nicht impfen lassen können. In diesem Fall wird ein ärztliches Attest benötigt.

Offenlegung des Impfstatus

Wer sich ab 1. November also in behördlich angeordnete Quarantäne begeben muss und eine Lohnfortzahlung anstrebt, muss seinen Impfstatus offenlegen. Bedenken um den Datenschutz räumte der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek direkt aus, denn es gebe ein Auskunftsrecht über den Impfstatus im Zusammenhang mit der Verdienstausfallsentschädigung.

Quarantäne aufgrund einer Reise

Egal ob geimpft oder nicht: Für Reisende, die sich wissentlich in Gebiete begeben, die eine Quarantäne nach sich ziehen, gibt es keine Entgeltfortzahlung. Sie handeln schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, weil die anschließende Quarantäne eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 616 BGB nach sich zieht.

Darüber hinaus ist ebenso eine Verdienstausfallsentschädigung laut § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG. ausgeschlossen, wenn eine Quarantäne aufgrund eines Nichtantritts der Reise in ein bereits vor Reiseantritt als eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Per Definition gilt eine Reise als vermeidbar, zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

Haben Sie allerdings die Möglichkeit während Ihrer angeordneten Quarantäne Ihre Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen, bleibt Ihr Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts natürlich bestehen.

Doch was passiert, wenn das Reiseziel erst während des Aufenthalts zum Risikogebiet erklärt wird? In diesem Fall handeln Sie nicht schuldhaft im Sinne des § 616 BGB und haben deshalb für einen vorübergehenden Zeitraum ein Recht auf Lohnfortzahlung. In der Praxis greift hier jedoch vorrangig der § 56 IfG., denn der Arbeitgeber zahlt Ihnen im ersten Moment den Lohn zwar fort, kann sich diesen aber unter Umständen vom Staat zurückerstatten lassen (§56 Abs. 5 IfSG.).  


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