Kosten- und Gebührenrecht

Absehen von einer Begründung – Anhörungsrüge – Darlegungsanforderungen

Aktenzeichen  10 AZN 567/19 (F)

Datum:
25.6.2019
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:250619.B.10AZN567.19F.0
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 72a Abs 5 S 5 ArbGG
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Leipzig, 28. September 2017, Az: 1 Ca 4439/16, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 13. Februar 2019, Az: 2 Sa 558/17, Urteilnachgehend BVerfG, 13. Dezember 2019, Az: 1 BvR 1841/19, Beschluss

Tenor

1. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Mai 2019 – 10 AZN 246/19 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Rügeverfahrens wird auf 786.198,26 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die nach § 78a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig.
2
1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend gemacht werden (vgl. BVerfG 16. November 2018 – 2 BvR 2172/18 – Rn. 7 [zu § 33a StPO]; 26. August 2008 – 2 BvR 1516/08 – Rn. 2 [zu § 321a ZPO]). Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss keine weiteren Ausführungen zur Begründung enthält. In einem solchen Fall müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (§ 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG; vgl. BGH 23. April 2019 – V ZR 335/17 – Rn. 2 [zu § 321a ZPO]).
3
2. Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht.
4
a) Die Beklagte schließt allein aus dem Fehlen näherer Ausführungen zur Begründung des Beschlusses vom 8. Mai 2019, dass der Senat ihr rechtliches Vorbringen übergangen, nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, „formelhaft abgetan“ und sich nicht damit auseinandergesetzt habe. Die weitere Begründung der Anhörungsrüge beschränkt sich auf die Wiederholung des Vortrags im Beschwerdeverfahren.
5
b) Besondere Umstände, aus denen sich klar ergibt, dass ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie übersieht, dass eine Ergänzung der Gründe eines Beschlusses nicht durch eine Anhörungsrüge herbeigeführt werden kann, die sich in der Behauptung erschöpft, wegen der nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG unterbliebenen Begründung sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. BAG 9. April 2014 – 1 AZN 262/14 (F) – Rn. 2; BGH 5. April 2019 – AnwZ (Brfg) 76/18 – Rn. 2 [zu § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO]).
6
c) Dem Rügeführer wird es durch die unterbliebene nähere Begründung zwar erschwert, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu überprüfen. Eine solche Erschwerung lässt die von Verfassungs wegen zu gewährleistende einmalige fachgerichtliche Kontrolle jedoch nicht „leerlaufen“. Sie ist auch nicht unzumutbar. Mit der Begründungserleichterung in § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG hält sich der Gesetzgeber innerhalb seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Kontrolle. Die Begründungserleichterung erhält die Funktionsfähigkeit eines obersten Gerichtshofs des Bundes. Sie dient deshalb auch der Effektivität der Rechtsverfolgung im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1382/10 – Rn. 21, BVerfGK 18, 301 [zu §§ 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO]).
        
    Gallner    
        
    Pessinger    
        
    Brune    
        
        
        
             
        
             
        
        


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