Arbeitsrecht

Keine Berufserlaubnis als “Podologin” ohne Ausbildungsabschluss

Aktenzeichen  21 ZB 21.385

Datum:
21.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28907
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
PodG § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 S. 1
Berufsanerkennungs-RL Art. 3 Abs. 1 lit. c

 

Leitsatz

1. Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“ ist nicht die Möglichkeit entscheidend, nach ausländischem Recht (auch ohne Berufsabschluss) „in dem Beruf tätig zu sein“, sondern es kommt darauf an, ob eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Gleichwertigkeitsprüfung findet nur statt, wenn eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene „abgeschlossene“ Ausbildung vorliegt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 5 K 18.2103 2020-12-10 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die am … … 1982 geborene Klägerin begehrt die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“.
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Von 2004 bis 2007 hat sie eine duale Doppellehre zur Fußpflegerin und Kosmetikerin durchlaufen. Dabei besuchte sie die entsprechenden Fachklassen für den Lehrberuf „Fußpflegerin und Kosmetikerin“ der Berufsschule … 1 in Österreich, während die betriebliche Ausbildung zunächst in … G … und danach in … F … stattfand. Ferner besuchte sie an der Berufsschule … 1 von 2005 bis 2007 auch die Fachklassen für den Lehrberuf „Masseurin“.
Bereits am 23. November 2005 hat die Klägerin für die Tätigkeiten „Einzelhandel mit Kosmetikartikeln, Kosmetikerin und Fußpflege, Wellnessmassagen“ ein Gewerbe angemeldet, das sie nach eigenen Angaben seither auch ausübt. Außerdem war sie nach eigenem Vortrag von 2007 bis 2008 als Angestellte im Therapiebereich und in der Fußpflege in einer Therapiepraxis in … F … tätig.
Unter dem 4. Juli 2018 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Oberbayern, zuständigkeitshalber weitergeleitet an die Regierung von Niederbayern, die Anerkennung ihrer in Österreich absolvierten Ausbildung zur Fußpflegerin und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“ (Bl. 1 ff. BA). Dabei legte sie u.a. „Schulbesuchsbestätigungen“ der Berufsschule … 1 sowie die Zeugnisse ihrer Ausbildungsbetriebe vor (Bl. 14 ff. BA).
Mit Bescheid vom 16. November 2018, der Klägerin zugestellt am 20. November 2018, lehnte die Regierung von Niederbayern den Antrag der Klägerin ab (Bl. 73 ff. BA). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass ein Zeugnis über die Fachausbildung zur Fußpflegerin und Kosmetikerin nicht vorgelegt worden sei. Außerdem handle es sich bei dem österreichischen Beruf der Fußpflegerin und Kosmetikerin um einen Lehrberuf im Bereich der Körperpflege, der vom Bereich der Heilberufe abzugrenzen sei. Ein der deutschen Podologin gleichartiger Beruf liege insofern nicht vor und damit auch keine Qualifikation, die unter die RL 2005/36/EG falle. Eine Anerkennung sei somit nicht möglich und müsse deshalb abgelehnt werden.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten am 20. Dezember 2018 Klage, mit der sie beantragte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Regierung von Niederbayern vom 4. Juli 2018 (gemeint: 16. November 2018) zu verpflichten, die in Österreich abgeschlossene Ausbildung zur Fußpflegerin anzuerkennen und ihr die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“ zu erteilen.
In der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2020 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erklärte die Klägerin u.a., dass sie in Österreich nicht zur Lehrabschlussprüfung angetreten sei, weil sie wegen ihres Wohnsitzes in Deutschland dazu nicht zugelassen worden sei.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht die Klage vollumfänglich ab.
Das Urteil wurde der Klägerin am 28. Dezember 2020 zugestellt.
Hiergegen richtet sich der am 25. Januar 2021 eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit Schriftsatz vom 28. Februar 2021, eingegangen am selben Tag, begründet wurde.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die von der Klägerin ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bestehen nicht oder wurden nicht hinreichend dargelegt.
1.1 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
1.1.1 Die Klägerin meint, das Urteil leide schon insoweit an einem schwerwiegenden Mangel, als es davon ausgehe, dass die Klägerin keine abgeschlossene Berufsausbildung als Fußpflegerin habe, und dies mit dem Fehlen einer Lehrabschlussprüfung begründe. Das Verwaltungsgericht nehme fehlerhaft an, dass es sich bei der Lehrabschlussprüfung um eine tatsächliche Prüfung handle. Ein Hinweis, wie es zu diesem Ergebnis komme, fehle jedoch. Nach Information der Wirtschaftskammer Wien (WKO) sei die Lehre als Fußpflegerin mit dem Ende der Ausbildungsjahre beendet. Die Lehrabschlussprüfung sei nach österreichischem Recht keine notwendige Prüfung, um in dem Beruf tätig zu sein. Außerdem trägt die Klägerin vor, dass sie zwar die sog. Befähigungsprüfung, die notwendig sei, um in Österreich ein selbständiges Gewerbe anzumelden, und die auch ohne Lehrabschlussprüfung absolviert werden könne, nicht habe ablegen dürfen. Eine vergleichbare Prüfung existiere jedoch in Deutschland nicht; vielmehr sei ein Absolvent mit Abschluss der deutschen Ausbildung berechtigt, die Bezeichnung „Podologe/Podologin“ zu tragen und sich unmittelbar selbständig zu machen. Die Befähigungsprüfung übersteige fachlich die deutsche Ausbildung.
Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“ davon ausgegangen, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 PodG eine „abgeschlossene Ausbildung“ voraussetzt und § 2 Abs. 3 Satz 1 PodG verlangt, dass (aus einem Europäischen Berufsausweis oder einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass) der Inhaber „eine Ausbildung erworben hat“, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Podologen entsprechenden Beruf erforderlich ist (UA S. 4 f.). Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass mangels (erfolgreicher) Teilnahme der Klägerin an der sich gemäß § 6 Abs. 1 der österreichischen Fußpfleger-Ausbildungsverordnung in eine praktische und eine theoretische Prüfung gliedernden Lehrabschlussprüfung nicht von einer abgeschlossenen Lehre nach österreichischem Recht ausgegangen werden könne. Zudem hat es sich darauf gestützt, dass die Klägerin „dementsprechend ebenso wenig“ an der sogenannten „Befähigungsprüfung“ teilgenommen habe, deren erfolgreiches Ablegen gemäß § 1 Nr. 2 der österreichischen Fußpflege-Verordnung auch im Fall eines vorherigen erfolgreichen Ablegens der Lehrabschlussprüfung eine Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege in Österreich darstelle (UA S. 5).
Das Zulassungsvorbringen bestätigt, dass die Klägerin ihre Ausbildung für den Lehrberuf „Fußpflegerin und Kosmetikerin“ an der Berufsschule … 1 nicht mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen hat. Für die inmitten stehende Frage, ob die Klägerin eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“ beanspruchen kann, ist nicht entscheidend, ob nach österreichischem Recht, wie die Klägerin meint, die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Fußpfleger“ Voraussetzung dafür ist, „in dem Beruf tätig zu sein“. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PodG vielmehr maßgebend, ob die Klägerin eine abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Zum Abschluss der Ausbildung in dem nach § 1 Abs. 1 der österreichischen Fußpfleger-Ausbildungsverordnung (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Nr. 637/1996) eingerichteten Lehrberuf „Fußpfleger“ gehört nach österreichischem Recht das erfolgreiche Ablegen der „Lehrabschlussprüfung“ im Sinne von § 6 der österreichischen Fußpfleger-Ausbildungsverordnung . Dies ergibt sich bereits aus der Wortbedeutung. Zudem folgt es ohne Weiteres aus der Regelung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 des österreichischen Berufsausbildungsgesetzes (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Nr. 142/1969 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2020), wonach die Bewilligung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung unter anderem voraussetzt, dass die Ausbildung „mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen“ werden kann. Dem entspricht es schließlich, dass gemäß § 21 Abs. 3 Buchst. b des österreichischen Berufsausbildungsgesetzes nur solche Personen berechtigt sind, sich mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufs (hier „Fußpflegerin“) zu bezeichnen, die die „Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben“.
Ferner bestätigt das Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin die sog. Befähigungsprüfung, unter anderem aufgrund derer nach österreichischem Recht die erforderliche fachliche Qualifikation für die (selbständige) Ausübung des reglementierten Gewerbes der Fußpflege (§ 1 Nrn. 2, 3 und 4 der österreichischen Fußpflege-Verordnung (Bundesgesetzblatt II für die Republik Österreich Nr. 48/2003)) nachgewiesen werden kann, nicht abgelegt hat. Der Einwand, dass diese Prüfung, anders als es die Begründung des angegriffenen Urteils nahelegt („dementsprechend“), auch ohne vorangegangene Lehrabschlussprüfung abgelegt werden könne, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin mangels (erfolgreich) abgelegter Befähigungsprüfung keine Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 PodG erworben hat, die in Österreich für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Podologen entsprechenden Beruf erforderlich ist, im Ergebnis nicht in Frage.
1.1.2 Die Klägerin trägt darüber hinaus vor, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PodG habe, da ihre Ausbildung gleichwertig sei. Sie habe eine dreijährige Ausbildung zur Fußpflegerin und Kosmetikerin absolviert, zu deren Ausbildungsinhalt gemäß § 3 der österreichischen Fußpfleger-Ausbildungsverordnung auch medizinische Inhalte gehörten, wie sie in Deutschland vorgesehen seien. Darüber hinaus übe die Klägerin den Beruf der Fußpflegerin seit 2004 aus und sei seit 2008 selbständig.
Auch dies vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.
Die Klägerin lässt insoweit außer Acht, dass nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 2 Satz 1 PodG eine Gleichwertigkeitsprüfung nur stattfindet, wenn eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene „abgeschlossene“ Ausbildung vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Davon ist auch das Verwaltungsgericht – wie dargelegt – zutreffend ausgegangen.
1.1.3 Die Klägerin meint, eine Auslegung des deutschen Rechts, bei der ihr die Anerkennung ihrer in Österreich erworbenen Ausbildung verweigert werde, stehe nicht in Einklang mit den Grundfreiheiten des Unionsrechts. Sowohl das Unionsprimärrecht (Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) als auch das Unionssekundärrecht (RL 2005/36/EG) gewährten Unionsbürgern einen weitgehenden Anspruch auf Anerkennung ihrer Befähigungsnachweise.
Auch daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Die Klägerin hat in Österreich schon keinen Befähigungsnachweis erworben, der nach einer gegebenenfalls unionsrechtskonformen Auslegung der einschlägigen Regelungen des Podologengesetzes anzuerkennen sein könnte. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der RL 2005/36/EG (unverändert durch die RL 2013/55/EU) werden Befähigungsnachweise für den „Abschluss“ einer Berufsausbildung ausgestellt. Wie dargelegt hat die Klägerin jedoch ihre Ausbildung zur Fußpflegerin in Österreich nicht abgeschlossen und ist auch dort nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung „Fußpflegerin“ zu führen.
1.2 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wurden nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Klägerin hat hierzu in der Sache nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführte vorgetragen, sondern vielmehr allein darauf verwiesen, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die Ausbildung, d.h. der Ausbildungsstand gleichwertig sei, einer genauen Auseinandersetzung mit den Prüfungsinhalten bedürfe. Aus den unter 1.1.2 dargelegten Gründen können sich hieraus jedoch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht ergeben.
1.3 Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die klärungsbedürftig sowie für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Dementsprechend ist zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und näher auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
1.3.1 Die Klägerin misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung bei:
„Genügt für die Anerkennung bereits der Ausbildungsabschluss des österreichischen Lehrberufs „Fußpflegerin“ oder benötigt man zudem die Befähigungsprüfung, welche einzig der Gewerbezulassung dient, nicht jedoch allgemein den Zugang zum Beruf regelt?“
1.3.2 Diese Frage ist nicht klärungsfähig.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass mangels Teilnahme der Klägerin an der Lehrabschlussprüfung im Sinne von § 6 Abs. 1 der österreichischen Fußpfleger-Ausbildungsverordnung nicht von einer abgeschlossenen Lehre nach österreichischem Recht ausgegangen werden könne. Vor diesem Hintergrund ist die aufgeworfene Frage, die sich auf den Fall einer abgeschlossenen Ausbildung des österreichischen Lehrberufs „Fußpflegerin“ bezieht („Ausbildungsabschluss“), aus der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 37). Die aufgeworfene Frage würde sich vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihre Ausbildung für den Lehrberuf „Fußpflegerin“ nicht mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen hat (vgl. Nr. 1.1.1), auch in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
1.4 Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Ein auf Seite 2 der Begründung des Zulassungsantrags behaupteter Verfahrensmangel wird im Folgenden nicht näher und daher nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 orientiert hat.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2020 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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