Stattgebender Kammerbeschluss: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen – hier: Beachtlichkeit der Meinungsfreiheit bei Veröffentlichung von Ermittlungsakten im Internet
Begrenzte Befugnis des (Landes-)Parlaments zum Erlass von Einzelpersonengesetzen – hier: Verleihung des Körperschaftstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz mit Gewaltenteilungsgrundsatz (Art 20 Abs 2 S 2 GG) unvereinbar – Art 61 S 2 der Bremischen Verfassung (juris: Verf BR) nichtig – Verletzung der beschwerdeführenden Religionsgesellschaft in Grundrecht aus Art 4 GG iVm Art 140 GG, Art 137 Abs 5 S 2 WRV – keine Bedenken gegen Zweitverleihungsverfahren – abweichende Meinung: keine konstitutive Zweitanerkennung erforderlich
(Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer aus § 37 Abs. 2 AO bei Insolvenz des Rechnungsausstellers – Erstattung der Vorsteuer im Wege eines Billigkeitserweises)
(Behandlung eines Überpreises für ein festverzinsliches Wertpapier – Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsfreibetrags in 2002 und 2003 – Sachlicher Anwendungsbereich von § 68 FGO – Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behauptetem Verstoß gegen Verfassungsrecht oder Unionsrecht)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.6.2025 VII R 52/13 – Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wird)