IT- und Medienrecht

Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinien; Berechtigung des Grundversorgers zur Preisänderung

Aktenzeichen  VIII ZR 75/19

Datum:
29.1.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:290120UVIIIZR75.19.0
Normen:
Art 3 Abs 3 S 4 EGRL 55/2003
Art 3 Abs 3 S 5 EGRL 55/2003
Art 3 Abs 3 S 6 Anh A EGRL 55/2003
Art 3 Abs 3 S 6 EGRL 73/2009
Art 3 Abs 3 S 7 EGRL 73/2009
Art 3 Abs 3 S 8 Anh 1 EGRL 73/2009
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 433 Abs 2 BGB
§ 4 Abs 1 AVBGasV
§ 4 Abs 2 AVBGasV
§ 5 Abs 2 GasGVV vom 26.10.2006
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Leitsatz

Zur Frage der unmittelbaren Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG und des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der Gas-Richtlinie 2009/73/EG (Anschluss an Senatsurteile vom 29. Januar 2020 – VIII ZR 80/18 und VIII ZR 385/18).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 22. März 2019, Az: 6 U 156/18, Urteilvorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 10. September 2018, Az: 9 O 3069/14, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. März 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. April 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger bezog von der Beklagten, einem regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, seit dem Jahr 2003 als Tarifkunde im Rahmen der Grundversorgung leitungsgebunden Erdgas. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter die Stadt D.         ist.
2
Zum 1. Oktober 2004 erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis für den Gas-bezug einseitig von bisher 3,18 Cent/kWh auf 3,58 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 4,13 Cent/kWh, zum 1. Januar 2006 auf 4,52 Cent/kWh und zum 1. Oktober 2006 auf 5,02 Cent/kWh. Zum 1. Januar 2007 senkte sie den Arbeitspreis auf 4,87 Cent/kWh und zum 1. April 2007 auf 4,47 Cent/kWh. Zum 1. Oktober 2007 erhöhte sie den Arbeitspreis auf 4,67 Cent/kWh, zum 1. Januar 2008 auf 4,86 Cent/kWh, zum 1. April 2008 auf 5,06 Cent/kWh und zum 1. Oktober 2008 auf 5,76 Cent/kWh. Zum 1. Januar 2009 senkte die Beklagte den Arbeitspreis auf 5,46 Cent/kWh, zum 1. April 2009 auf 4,46 Cent/kWh und zum 1. Oktober 2009 auf 4,06 Cent/kWh. Zum 1. Februar 2010 erhöhte sie den Arbeitspreis auf 4,26 Cent/kWh und senkte ihn sodann zum 1. Oktober 2010 auf 3,95 Cent/kWh. Zum 1. April 2011 erfolgte schließlich eine Erhöhung des Arbeitspreises auf 4,25 Cent/kWh und zum 1. August 2011 eine solche auf 4,90 Cent/kWh.
3
Diese Preise rechnete die Beklagte im Zeitraum vom 28. September 2004 bis zum 27. September 2014 gegenüber dem Kläger ab. Die Preisänderungen hatte sie zuvor jeweils in der örtlichen Presse öffentlich bekannt gegeben und ab der zum 1. April 2007 erfolgten Preissenkung entsprechende Kundenmitteilungen durch Postwurfsendungen an alle Haushalte ihres Liefergebiets verteilen lassen.
4
Der Kläger widersprach seit dem Jahr 2005 den Preiserhöhungen, die er für unbillig und unwirksam hält. Er meint, die Abrechnung der Beklagten hätte im gesamten vorgenannten Abrechnungszeitraum auf der Grundlage des am 1. Juli 2004 geltenden Arbeitspreises von 3,18 Cent/kWh erfolgen müssen. Demgegenüber macht die Beklagte geltend, Grund für die Gaspreiserhöhungen seien gestiegene eigene Bezugskosten gewesen, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte ausgeglichen worden seien und die sie mit den Preiserhöhungen nicht einmal in vollem Umfang an ihre Tarifkunden weitergegeben habe.
5
Mit seiner Klage hat der Kläger – bezogen auf den oben genannten Abrechnungszeitraum – die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Vergütung für die Lieferung von Erdgas in Höhe eines Betrages von 5.582,21 € nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
7
Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, RdE 2019, 248) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Berufung sei – unter Beachtung der Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichts vom 9. November 2018 (6 U 39/18, nicht veröffentlich [nachfolgend: Senatsurteil vom 29. Januar 2020 – VIII ZR 385/18, zur Veröffentlichung vorgesehen] – sachlich gerechtfertigt. Die Zahlungsansprüche des Klägers seien in vollem Umfang unbegründet, weil die Beklagte – entgegen der Auffassung des Landgerichts – berechtigt gewesen sei, den Gaspreis (Arbeitspreis) – wie geschehen – jeweils einseitig zu ändern.
9
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu, weil er in der Zeit von September 2004 bis September 2014 die erbrachten (Mehr-)Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.582,21 € nicht ohne Rechtsgrund geleistet habe. Zwischen den Parteien habe im Zeitraum der erfolgten Gaslieferungen ein Grundversorgungsverhältnis im Sinne des § 36 Abs. 1 EnWG bestanden.
10
Der Bundesgerichtshof habe nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 – C-359/11 und C-400/11) den Gasversorgungsunternehmen unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung das Recht eingeräumt, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen würden, an ihre Kunden weiterzugeben, wobei (Bezugs-)Kostensenkungen bei einer Tarifanpassung ebenso zu berücksichtigen seien wie Kostenerhöhungen. Von dem infolge ergänzender Vertragsauslegung bestehenden Preisänderungsrecht nicht erfasst seien Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgingen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11). Nach diesen Maßstäben sei die Beklagte aufgrund der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung des Vertrags der Parteien berechtigt gewesen, die Gaspreise jeweils anzupassen.
11
Die Preisänderungen seien nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte unstreitig nicht sämtliche Transparenzanforderungen aus der Richtlinie 2003/55/EG (nachfolgend: Gas-Richtlinie) eingehalten habe. Wie der Bundesgerichtshof in dem vorstehend genannten Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-188/89 – Foster) ausgeführt habe, könne eine Richtlinie in Fällen, in denen sich ausschließlich Private gegenüberstünden, nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie nicht möglich sei; sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt würden, könne deshalb im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstünden, nicht als solche Anwendung finden. Gerade so liege es aber im vorliegenden Fall.
12
Wie das Berufungsgericht bereits in seinem erwähnten Urteil vom 9. November 2018 (6 U 39/18) – dessen Erwägungen auch im vorliegenden Rechtsstreit, in dem lediglich die Parteirollen vertauscht seien, weil der Kläger als Kunde einen Rückzahlungsanspruch verfolge, zu gelten hätten – ausgeführt habe, sei zweifelhaft, ob die von der Beklagten vorgenommenen Maßnahmen der Bekanntmachung der Preisänderungen ausreichten, um die von dem Europäischen Gerichtshof in dessen Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11) genannten Anforderungen zu erfüllen, wonach gewährleistet sein müsse, dass die Verbraucher rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Preisänderungen über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert würden. Jedenfalls aber seien diese Kundenmitteilungen der Beklagten europarechtlich deshalb unzureichend, weil darin nicht – wie nach dem vorgenannten Urteil erforderlich – über die Möglichkeit der Kunden, sich vom Vertrag zu lösen und gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen, unterrichtet werde.
13
Entgegen der vom Landgericht – auch im vorliegenden Fall – vertretenen Auffassung könne sich der Kläger gegenüber der Beklagten jedoch nicht unmittelbar auf die vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie berufen. Dafür, dass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat oder einer dessen Aufsicht unterstehenden Organisation unmittelbar auf die Bestimmungen europäischer Richtlinien, die – wie hier – nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt worden seien, berufen könne, müsse es sich zum einen um eine Organisation oder Einrichtung handeln, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Staat zuzuordnen sei, zum anderen müssten die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein.
14
Ob die Beklagte allein aufgrund des Umstands, dass ihre Anteile sämtlich der Stadt D.       gehörten, als dem Staat zuzurechnende Einrichtung oder Organisation anzusehen sei, könne offenbleiben. Zwar könnte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Berufung des Einzelnen auf Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen möglich sei, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstünden oder mit besonderen Rechten ausgestattet seien, die über diejenigen hinausgingen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gälten (EuGH, C-188/89 – Foster), dafür sprechen, dass die Beklagte als ein zu 100 % im kommunalen Eigentum der Stadt D.       stehendes Unternehmen ohne weiteres zu dem Kreis der Einrichtungen gehöre, denen gegenüber der Einzelne sich direkt auf die Bestimmungen europäischer Richtlinien berufen könne. Der Europäische Gerichtshof habe jedoch einerseits zwar betont, der Einzelne könne, wenn er sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie berufen könne, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft der Staat handele, dies andererseits aber durch die Formulierung ergänzt, eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen habe und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sei, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen, gehöre zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden könnten (EuGH, C-282/10 – Dominguez; C-157/02 – Rieser).
15
Darin könne eine Einschränkung des ursprünglich sehr weit gefassten Adressatenkreises, dem gegenüber sich der Einzelne auf Richtlinienbestimmungen berufen könne, zu sehen sein. Eine solche Beschränkung erscheine durchaus sinnvoll, wenn es sich – wie bei der Beklagten – um Organisationen handele, die wie andere – private – Unternehmen Leistungen erbrächten, ohne dabei mit Sonderrechten ausgestattet zu sein.
16
Die Beklagte sei für ihre Tätigkeit als Grundversorger nicht mit besonderen Rechten ausgestattet, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen. Denn welches Unternehmen Grundversorger sei, richte sich nicht nach einer staatlichen Ausstattung mit besonderen Rechten und werde nicht kraft staatlichen Rechtsakts bestimmt, sondern folge gemäß § 36 Abs. 2 EnWG daraus, welches Unternehmen in dem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefere, wobei es hinsichtlich dieses Unternehmens auf die Inhaberschaft nicht ankomme. Der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen handele, dessen Geschäftsanteile zu 100 % der Stadt D.      gehörten, habe mit ihrer Grundversorgereigenschaft nichts zu tun. Aus der Inhaberschaft der Geschäftsanteile erwüchsen der Beklagten keine besonderen Rechte, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen. Denn ein im Eigentum von Privaten stehendes Unternehmen könne ebenso Grundversorger sein wie ein im öffentlichen Eigentum stehendes Unternehmen.
17
Ob die Berufung des Klägers auf die Bestimmungen der Gas-Richtlinie schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Beklagte aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als dem Staat im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zuzurechnende Organisation anzusehen sei, möge aber dahingestellt bleiben. Denn die weitere Voraussetzung einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinienbestimmungen, dass diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein müssten, sei jedenfalls nicht erfüllt.
18
Zwar sei Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie zu entnehmen, dass bei einer beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen Unterrichtungspflichten des Energieversorgungsunternehmens gegenüber den Kunden bestehen sollten und insbesondere die Möglichkeit des Kunden, den Vertrag zu lösen, sichergestellt werden solle. Aus dem Text der Richtlinie ergebe sich jedoch nicht, dass die Einhaltung derartiger Unterrichtungspflichten Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preisänderungen des Grundversorgers, hier der Beklagten, sein solle. Vielmehr werde in Anhang A Buchst. b differenziert; während Satz 2 dieser Bestimmung sich unzweifelhaft direkt an den Dienstleister richte, richteten sich die Sätze 1 und 3 an die Mitgliedstaaten, denen es überlassen bleibe, wie sie die darin enthaltene – weitergehende – Unterrichtung des Kunden und dessen Möglichkeit der Vertragsauflösung sicherstellten, so dass es insoweit an den Merkmalen der Genauigkeit und Unbedingtheit fehle. Dass die vollständige Erfüllung aller Transparenzanforderungen Wirksamkeitsvoraussetzung von Änderungen der Gaspreise sein solle, sei damit in der Gas-Richtlinie nicht hinreichend genau festgeschrieben.
19
Dementsprechend ergebe sich nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Voraussetzungen hier erfüllt seien, aus der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung des Vertragsverhältnisses der Parteien ein Preisänderungsrecht der Beklagten. Danach seien Preiserhöhungen nur zulässig, wenn sie durch einen entsprechenden Anstieg der eigenen Kosten, insbesondere der Bezugskosten, des Grundversorgers gerechtfertigt seien. Dies sei hier der Fall.
20
Die Beklagte habe die Hintergründe der siebzehn Preisänderungen- entgegen der Auffassung des Landgerichts – ausreichend dargelegt. Sie habe die Arbeitspreise für den Einkauf, die Arbeitspreise für den Einkauf inklusive Netznutzungsentgelt und Personalkosten sowie die Arbeitspreise für den Verkauf für jeden Monat von Januar 2006 bis Dezember 2011 – sowohl in Textform als auch in einer Tabelle und in graphischen Darstellungen – nebeneinandergestellt und, soweit teilweise die Entwicklung nicht genau parallel verlaufen sei, dies jeweils plausibel und gut nachvollziehbar erläutert. Die Richtigkeit dieses Vorbringens habe der Kläger nicht in Abrede gestellt. Eine weitergehende Darstellung der gesamten Kostenstruktur der Beklagten sei nicht geboten gewesen, da der Grundversorger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einsparungen in anderen Bereichen nicht an seine Kunden weitergeben müsse.
21
Bei der Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbildeten, stehe dem Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ermessen zu. Ebenso sei nach dieser Rechtsprechung dem Energieversorger bei der Weitergabe der (Bezugs-)Kostensteigerungen ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Nach diesen Maßstäben seien die streitgegenständlichen Preisänderungen nicht zu beanstanden und die Berechtigung der Vergütungsforderung der Beklagten nicht zweifelhaft. Die Beklagte habe Monat für Monat den Einkaufs- und den Verkaufspreis gegenübergestellt. Danach habe sie die Preise nur nach vorangegangener entsprechender Steigerung des Einkaufspreises erhöht und insbesondere auch Preissenkungen an den Kunden weitergegeben. Dass die Ansprüche der Beklagten im Falle der Wirksamkeit der Preisänderungen der Höhe nach berechtigt seien, sei unstreitig.
II.
22
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
23
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung von Entgelt in Höhe von 5.582,21 € für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferungen nicht zusteht.
24
Der Wirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Gaspreiserhöhungen – zu denen sie nach ergänzender Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags (Tarifkundenvertrag; jetzt: Grundversorgungsvertrag) grundsätzlich berechtigt war – steht, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, dass sie dabei die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie; aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas-Richtlinie 2009/73/EG) beziehungsweise aus Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der – bis zum 3. März 2011 umzusetzenden – Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 211, S. 94; im Folgenden: neue Gas-Richtlinie) ergebenden – vom deutschen Gesetzgeber im streitbefangenen Zeitraum indes noch nicht in nationales Recht umgesetzten – Transparenzanforderungen nicht erfüllt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vorgenannten Transparenzanforderungen – wie die Revision meint und das Berufungsgericht verneint hat – die für eine unmittelbare Anwendung erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen.
25
Denn eine unmittelbare Anwendung der genannten Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinien kommt – entgegen der Auffassung der Revision – bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Beklagten, obwohl sich deren Gesellschaftsanteile vollständig in öffentlicher Hand befinden, nicht um eine Organisation oder Einrichtung handelt, der gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann.
26
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler auf der Grundlage der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrags der Parteien zu der Beurteilung gelangt, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Beklagten deren (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden und die Beklagte daher berechtigt war, diese Preiserhöhungen vorzunehmen.
27
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Berechtigung der Beklagten zu den streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags – den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen hat – und nicht aus den – zum 8. November 2006 außer Kraft getretenen – Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 – AVBGasV) beziehungsweise in § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: GasGVV aF) ergibt.
28
a) Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 – Schulz und Egbringhoff) bereits mehrfach entschieden hat, für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 – dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie – ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF nicht mit den in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der genannten Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen vereinbar wäre (siehe hierzu grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 208/12, juris, und VIII ZR 236/12, juris, jeweils Rn. 14; vom 6. April 2016 – VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 14, VIII ZR 211/10, NJW 2016, 3593 Rn. 19, VIII ZR 236/10, WM 2016, 2186 Rn. 21, und VIII ZR 324/12, juris Rn. 15; vom 9. November 2016 – VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 19; vom 19. Dezember 2018 – VIII ZR 336/18, RdE 2019, 176 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 – VIII ZR 76/13, RdE 2016, 473 Rn. 5).
29
Wie der Senat in diesen Urteilen weiter entschieden hat, steht dem Gasversorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei – wie auch hier – auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und dass er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.; vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 15; vom 6. April 2016 – VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15, und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 19; vom 9. November 2016 – VIII ZR 246/15, aaO Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 – VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 – VIII ZR 76/13, aaO Rn. 6).
30
Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015- VIII ZR 208/12, aaO Rn. 24, und VIII ZR 236/12, aaO Rn. 23; vom 6. April 2016 – VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 – VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 – VIII ZR 336/18, aaO). Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87; vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO; vom 6. April 2016 – VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 – VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 – VIII ZR 336/18, aaO).
31
Da sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Preisänderungsrecht des Versorgers allein auf die Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen und -senkungen beschränkt, ist weiterhin davon auszugehen, dass die Parteien eines entsprechenden Tarifkundenvertrags die wirksame Ausübung dieses Rechts vernünftigerweise an keine weiteren als die in den Gasversorgungsverordnungen genannten Voraussetzungen geknüpft hätten (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 85; vom 6. April 2016 – VIII ZR 71/10, aaO; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 – VIII ZR 162/11, juris Rn. 13).
32
b) Soweit die hierauf bezogenen Ausführungen der Revision dahingehend zu verstehen sein sollten, dass diese inzwischen gefestigte Senatsrechtsprechung (erneut) in Frage gestellt werden soll, werden neue rechtliche Gesichtspunkte, mit denen sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt hat, nicht aufgezeigt. Insofern wird auf die vorgenannten Senatsentscheidungen verwiesen. Diesbezüglich besteht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 6. April 2016 – VIII ZR 71/10, aaO Rn. 37 ff., und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 23 ff.; vom 19. Dezember 2018- VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 – VIII ZR 76/13, juris Rn. 2 ff; jeweils mwN; zudem BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 30 ff., 41 f.).
33
2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass im vorliegenden Fall die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen Gas-Richtlinie keine unmittelbare Anwendung finden und die Ausübung des Preisänderungsrechts der Beklagten deshalb an keine weiteren als die in den Gasversorgungsverordnungen genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft sind, die ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall erfüllt sind. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der Gas-Richtlinien kommt – wie das Berufungsgericht richtig gesehen, aber letztlich offengelassen hat – bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Beklagten nicht um eine Organisation oder Einrichtung handelt, der gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage – VIII ZR 80/18, unter II 2 a und b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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a) Eine unmittelbare Anwendung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von vornherein nur zu Lasten der Mitgliedstaaten, ihrer Behörden sowie bestimmter staatsnaher Organisationen und Einrichtungen in Betracht.
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aa) Denn im Unterschied zu verschiedenen Normen des Primärrechts und Regelungen in Unionsverordnungen kommt den Bestimmungen in Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu. Richtlinien wenden sich nach Art. 288 Abs. 3 AEUV allein an die Mitgliedstaaten und verpflichten diese, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen, wobei sie den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel überlassen (vgl. EuGH, 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 18 f. – Becker [zu Art. 189 EWG]; BAGE 105, 32, 54 [zu Art. 249 EG]).
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Aus diesem Grund kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ist deshalb ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 48 – Marshall; C-91/92, Slg. 1994, I-3325 Rn. 20 – Faccini Dori;C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 108 – Pfeiffer; C-441/14, ZIP 2016, 1085 Rn. 30 – Dansk Industri; C-122/17, RIW 2018, 674 Rn. 42 – Smith; jeweils mwN). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zum Staat (sogenannte vertikale Direktwirkung), sondern – insbesondere – auch im Verhältnis von Privatpersonen zueinander (sogenannte horizontale Direktwirkung). Denn würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, den Unionsorganen die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort dürfen, wo ihnen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. EuGH, C-91/92, aaO Rn. 24- Faccini Dori [zu Art. 189 EWG]; C-413/15, RIW 2017, 818 Rn. 31 – Farrell II; C-122/17, aaO – Smith; BAGE 105, 32, 54; 106, 252, 262 [jeweils zu Art. 249 EG]; 148, 193 Rn. 16; jeweils mwN).
37
Deshalb kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (vgl. EuGH, C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 109 – Pfeiffer; C-555/07, Slg. 2010, 365 Rn. 46 – Kücükdeveci; C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 42 – Dominguez; C-176/12, ZIP 2014, 287 Rn. 36 – Association de médiation sociale; C-122/17, aaO Rn. 43- Smith; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 64, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 66).
38
bb) Auf der anderen Seite entspricht es aber ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur EuGH, 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. – van Duyn; 8/81, aaO Rn. 25 – Becker; C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357 Rn. 11 – Francovich; C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 103 – Pfeiffer; C-282/10, aaO Rn. 33 – Dominguez; C-684/16, ZIP 2018, 2332 Rn. 63 – Max-Planck-Gesellschaft; C-569/16 und C-570/16, ZIP 2019, 89 Rn. 70 – Bauer; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Eigenschaft – als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger – der Staat handelt. In dem einen wie dem anderen Fall, so der Gerichtshof, müsse nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe nur EuGH, 152/84, aaO Rn. 49 – Marshall; C-91/92, aaO Rn. 22 – Faccini Dori; C-413/15, aaO Rn. 32 – Farrell II; C-684/16, aaO – Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN).
39
cc) Daran anknüpfend bejaht der Gerichtshof die (vertikale) Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen jedoch nicht nur gegenüber den Mitgliedstaaten, ihren Verwaltungsträgern sowie den sonstigen dezentralisierten Behörden und Stellen (vgl. EuGH, C-122/17, aaO Rn. 45 – Smith; C-569/16 und C-570/16, aaO Rn. 71 – Bauer; siehe insoweit bereits EuGH, 8/81, aaO Rn. 23 ff. – Becker; 152/84, aaO Rn. 50 – Marshall; 222/84, Slg. 1986, 1651 Rn. 56 – Johnston; 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 31 – Fratelli Constanzo; C-221/88, Slg. 1990, I-495 Rn. 22 ff. – Busseni), sondern erweitert den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung auf weitere staatsnahe Einrichtungen.
40
So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie- unabhängig von ihrer Rechtsform – dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff. – Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 – Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23 – Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 – Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 – Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 – Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 – Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 – Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 – Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 – Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 – Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 – Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 – Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. – Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 – Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 – Anisimovienė; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).
41
Bei den letztgenannten Merkmalen – dem Unterstehen staatlicher Aufsicht einerseits und der Ausstattung mit besonderen Rechten andererseits – handelt es sich, wie der Gerichtshof zuletzt noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, nicht um kumulativ, sondern um alternativ zu erfüllende Voraussetzungen (EuGH, C-413/15, aaO Rn. 28 – Farrell II).
42
b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung kommt gegenüber der Beklagten eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen Gas-Richtlinie nicht in Betracht.
43
aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die betreffenden Bestimmungen der Gas-Richtlinien nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind. Denn dies hätte gemäß Art. 33 Abs. 1 der am 4. August 2003 in Kraft getretenen Gas-Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 und gemäß Art. 54 der am 3. September 2009 in Kraft getretenen neuen Gas-Richtlinie spätestens am 3. März 2011 geschehen müssen. Eine an Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise an Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen Gas-Richtlinie angepasste Änderung der AVBGasV beziehungsweise der GasGVV durch den nach § 11 Abs. 2 EnWG 1998 beziehungsweise § 39 Abs. 2 EnWG 2005 ermächtigten Verordnungsgeber ist jedoch weder innerhalb der Umsetzungsfrist noch danach – jedenfalls innerhalb des für den Streitfall maßgeblichen Zeitraums – erfolgt (vgl. hierzu bereits ausführlich Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 44 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 46 ff.; vgl. zudem EuGH, C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 38 ff. – Schulz und Egbringhoff). Dies geschah vielmehr erst durch die im Rahmen der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Ergänzung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV; vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 59 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 61 ff.).
44
bb) Die Beklagte ist jedoch weder eine staatliche noch eine staatsnahe Organisation oder Einrichtung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs. Auch wenn sich die Gesellschaftsanteile der Beklagten vollständig im Eigentum der Stadt D.       befinden, stehen sich – ausgehend von den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts – im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich Privatpersonen gegenüber, in deren Verhältnis zueinander nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine (horizontale) Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen nicht in Betracht kommt.
45
(1) Zunächst handelt es sich bei der Beklagten nicht um “den Staat”, einen “Träger der Verwaltung” oder eine sonstige “dezentralisierte Behörde” im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da sie als privatwirtschaftlich tätiges Energieversorgungsunternehmen weder öffentliche Gewalt ausübt noch öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG).
46
Ebenso wenig ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang ebenfalls zum “Staat im weiteren Sinne” zählt (vgl. EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 f. – Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO – Anisimovienė; vgl. auch C-297/03, aaO Rn. 28 – Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, aaO – Vassallo). Zwar mag bereits die Wortkombination “Stadtwerke D.        ” – worauf die Revision noch einmal hinweist nahelegen, dass – was vorliegend allerdings ohnehin unstreitig ist – die betreffenden Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht werden, das zumindest mehrheitlich von der Stadt betrieben wird (vgl. Uffmann NJW 2016, 1696, 1697; NJW 2015, 1215, 1217; für das Markenrecht zudem BGH, Beschluss vom 9. November 2016 – I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 40). Entgegen einer im Schrifttum vereinzelt – ohne nähere Begründung – vertretenen Auffassung (Markert, EnWZ 2017, 271, 274; ZMR 2017, 853, 855) folgt aus der Bezeichnung “Stadtwerke” aber nicht außerdem, dass es sich bei der Beklagten um ein “Kommunalunternehmen” im Rechtssinne (vgl. etwa Art. 89 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung) – beziehungsweise in den Begrifflichkeiten des niedersächsischen Kommunalrechts um eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 108 Abs. 2 Nr. 3, §§ 113a ff. Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO; seit 1. November 2011 nunmehr § 136 Abs. 2 Nr. 3, §§ 141 ff. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz [NKomVG]) – handelt. Nach den maßgebenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte als Eigengesellschaft im Sinne von § 108 Abs. 2 Nr. 2 NGO – ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen sämtliche Anteile der Stadt gehören – geführt wird. Als solches gehört sie aber nicht zum “Staat im weiteren Sinne” gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
47
(2) Auch ist die Beklagte als Energieversorger nicht von einer staatlichen Stelle mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit “besonderen Rechten” ausgestattet, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (in diesem Sinne bereits Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65, 67; vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
48
Denn ausweislich der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs werden hiermit nur solche (privaten) Organisationen und Einrichtungen erfasst und dem Staat gleichgestellt, denen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben einzelne hoheitliche oder hoheitsähnliche Befugnisse übertragen wurden (vgl. beispielsweise EuGH, 152/84, aaO – Marshall [Verwaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes]; 222/84, aaO – Johnston [Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit]; C-188/89, aaO Rn. 20 – Foster [Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Gasversorgungsmonopols]; C-413/15, aaO Rn. 40- Farrell II [Betreiben einer nationalen Entschädigungsstelle]), so dass diese in dem ihnen zugewiesenen Bereich “staatsähnlich” handeln (Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 119- Farrell II). Auch derartige staatsnahe Organisationen oder Einrichtungen sollen keinen Nutzen daraus ziehen, dass der Staat seiner unionsrechtlichen Verpflichtung zur Richtlinienumsetzung nicht nachkommt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 – Foster; C-413/15, aaO Rn. 32 – Farrell II).
49
Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie um eine Aufgabe, deren Erfüllung (auch) im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 1 EnWG). Die Beklagte allerdings wurde vorliegend, ausgehend von den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse als Energieversorgungsunternehmen tätig. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie aufgrund der Stellung der Stadt D.        als Alleingesellschafter über besondere hoheitliche Befugnisse verfügt. Insoweit unterscheidet sich die Beklagte nicht von anderen, in privater Hand befindlichen Energieversorgungsunternehmen. Schließlich ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, auch in ihrer Eigenschaft als Grundversorger nicht mit “besonderen Rechten” im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgestattet. Die hiermit zusammenhängenden Rechte und Pflichten ergeben sich vielmehr aus gesetzlichen Vorschriften – im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 10 EnWG 1998 beziehungsweise §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG 2005 -, die für alle am Markt tätigen Energieversorgungsunternehmen in gleicher Weise zur Anwendung gelangen.
50
(3) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der Beklagten – ausgehend von der vorliegend allein getroffenen, rechtsfehlerfreien und von der Revision insoweit auch nicht angegriffenen Feststellung, dass sich die Gesellschaftsanteile der Beklagten vollständig in öffentlicher Hand befinden – auch nicht um eine Organisation oder Einrichtung, die “dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht”.
51
(a) Denn als staatsnahe Organisationen und Einrichtungen in diesem Sinne kommen von vornherein nur solche in Betracht, denen gegenüber besondere hoheitliche Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse bestehen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1990 (C-188/89, aaO Rn. 18, 20 – Foster) gewählten und seitdem in ständiger Rechtsprechung (siehe nur EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 – Farrell II) gebrauchten Formulierung “dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen” (“subject to the authority or control of the State” beziehungsweise “soumis à l’autorité ou au contrôle de l’État”) sowie der in diesem Zusammenhang von dem Gerichtshof (C-413/15, aaO Rn. 34 – Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109- Anisimovienė) verwendeten ergänzenden Formulierung “einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen” (“subject to the authority or control of a public body” beziehungsweise “soumis à l’autorité ou au contrôle d’une autorité publique”). Insbesondere das Verb “unterstehen” wird im Unionsrecht (wie auch im innerstaatlichen Recht) in Konstellationen verwendet, die durch das Bestehen besonderer hoheitlicher Befugnisse gekennzeichnet sind (etwa: “der Hoheitsgewalt eines Mitgliedsstaates unterstehen”; “einer nationalen Behörde unterstehen”).
52
Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen “staatlicher Aufsicht” in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH,C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 – Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f.- Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 – Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]). Eine Gleichstellung mit dem Staat – bezüglich der Frage unmittelbarer Richtlinienanwendung – ist hiernach gerechtfertigt, wenn dieser spezielle Umstände und Regelungen geschaffen hat, in deren Rahmen die betreffende Einrichtung handeln muss (vgl. Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 117 – Farrell II). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, die unmittelbare Richtlinienanwendung sei davon unabhängig, in welcher Eigenschaft – als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger – der Staat handele, da in dem einen wie dem anderen Fall nämlich verhindert werden müsse, dass er aus seiner Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 – Foster; C-343/98, aaO Rn. 22 – Collino; C-282/10, aaO Rn. 38 – Dominguez; C-413/15, aaO Rn. 32 – Farrell II; C-684/16, aaO Rn. 63 – Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN). Denn auch insoweit ist zunächst die (Vor-)Frage zu beantworten, ob überhaupt ein Handeln des Staates – oder einer entsprechend staatsnahen Organisation oder Einrichtung – vorliegt.
53
(b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Stadt D.        gegenüber der Beklagten über entsprechende hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügen würde. Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates – oder vorliegend einer Gebietskörperschaft – an einer juristischen Person des Privatrechts – hier einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs “dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht” und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können (so aber ohne nähere Begründung Uffmann, aaO; Starke, NVwZ 2018, 659, 661; OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 13; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 483; offen gelassen hingegen von BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 45).
54
Denn die in einem solchen Fall bestehenden Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der öffentlichen Hand gegenüber der betreffenden Gesellschaft beruhen ausschließlich auf ihrer privatrechtlichen Stellung als (Allein-)Gesellschafter (vgl. etwa § 37 Abs. 1, §§ 45 ff. GmbHG), nicht hingegen auf der Ausübung besonderer hoheitlicher Befugnisse. Diesbezüglich unterscheidet sich ein solches Unternehmen aber nicht von solchen, die sich in privater Hand befinden und es fehlt mithin an der Rechtfertigung dafür, es für die Frage der unmittelbaren Richtlinienanwendung “dem Staat gleichzustellen” (siehe hierzu EuGH, C-413/15, aaO Rn. 34 – Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 – Anisimovienė).
55
Dementsprechend hat es der Gerichtshof im Rahmen der von ihm in diesem Zusammenhang zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für eine Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen nicht ausreichen lassen, dass sich eine juristische Person des Privatrechts im Eigentum eines Mitgliedstaates befand. Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft, deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. – Rieser). In einem anderen Verfahren hat es der Gerichtshof ebenfalls nicht bei der Feststellung belassen, dass der einzige Anteilseigner der als Aktiengesellschaft organisierten Poste Italiane der italienische Staat war, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Gesellschaft “ferner” der Aufsicht des Staates und des Rechnungshofes unterlag (EuGH, C-361/12, aaO Rn. 30 f. – Carratù).
56
Vorliegend aber sind derartige besondere Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse der Stadt D.       gegenüber der Beklagten, die über ihre privatrechtlichen Befugnisse als Alleingesellschafter hinausgehen, nicht festgestellt und nicht ersichtlich; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
57
cc) Da bereits aus diesem Grund eine unmittelbare Richtlinienanwendung gegenüber der Beklagten nicht in Betracht kommt, kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob – was das Berufungsgericht verneint hat, die Revision hingegen annimmt – die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen Gas-Richtlinie enthaltenen Transparenzanforderungen überhaupt inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (insoweit verneinend: OLG Oldenburg, Urteil vom 9. November 2018 – 6 U 39/18, nicht veröffentlicht [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage – VIII ZR 385/19]; Keller-Herder/Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.; bejahend [jeweils ohne nähere Begründung]: OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 8, 14; LG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2018 – 9 S 561/16, juris Rn. 37 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage – VIII ZR 80/18]; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217 [jedenfalls in der Ausformung der Transparenzanforderungen durch den Gerichtshof]; offengelassen in den Senatsurteilen vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 67; vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
58
c) Entgegen der Auffassung der Revision besteht zudem keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 19. Mai 2017 – 2 U 115/16 (EnWZ 2017, 271; nachfolgend EuGH, C-309/17 [durch Klagerücknahme erledigt]) nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof im Hinblick darauf vorzulegen, ob die Transparenzanforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie gegenüber einem privatrechtlich organisierten Versorgungsunternehmen seit dem 1. Juli 2004 unmittelbar anwendbar sind, weil die genannten Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich unbedingt und damit ohne weiteren Umsetzungsakt anwendungsfähig sind und dem Bürger Rechte gegenüber einer Organisation einräumen, die trotz ihrer privaten Rechtsform dem Staat untersteht, weil dieser alleiniger Anteilseigner des Unternehmens ist.
59
aa) Denn die Frage, gegenüber welchen Organisationen und Einrichtungen die Bestimmungen nicht fristgemäß umgesetzter Richtlinien unmittelbar anzuwenden sind, und bei der es sich der Sache nach um eine Auslegung des Art. 288 AEUV handelt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 14 – Foster; C-413/15, aaO Rn. 29 – Farrell II) ist durch die bereits dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, C-495/03, Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 – Intermodal Transports; C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 – Ferreira da Silva e Brito; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; Senatsurteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 48; jeweils mwN).
60
Dementsprechend hat auch der Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zwar befugt sei, im Wege der Vorabentscheidung festzustellen, gegenüber welchen Gruppen von Rechtssubjekten die Bestimmungen einer Richtlinie (unmittelbar) geltend gemacht werden können, es aber Sache der nationalen Gerichte sei, darüber zu entscheiden, ob eine Partei in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit zu einer dieser so definierten Gruppen gehöre (EuGH, C-188/89, aaO Rn. 15 – Foster; C-343/98, aaO Rn. 24 – Collino; C-356/05, aaO Rn. 41 – Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 40 – Dominguez; C-425/12, aaO Rn. 31 – Portgás; C-684/16, aaO Rn. 65 – Max-Planck-Gesellschaft; siehe auch BAGE 105, 32, 57).
61
bb) Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ergibt sich etwas Anderes auch nicht aus dem oben bereits erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 (EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO – Kampelmann). Zwar lag diesem Urteil ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf (arbeitsrechtliche) Rechtsstreitigkeiten zugrunde, in denen als beklagte Arbeitgeber unter anderem zwei in der Rechtsform einer GmbH organisierte deutsche Stadtwerke beteiligt waren. Anders als die Revision offenbar meint, hat der Gerichtshof jedoch weder bei der Beantwortung der von ihr in den Blick genommenen zweiten Vorlagefrage(siehe hierzu EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO Rn. 36, 46 f. – Kampelmann) noch sonst in diesem Urteil entschieden, dass es sich bei den genannten Stadtwerken – allein aufgrund einer (nicht näher festgestellten) Beteiligung der öffentlichen Hand – um eine staatsnahe Organisation im Sinne der oben (unter II 2 a und b) dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelte. Vielmehr hat der Gerichtshof – seinem vorstehend genannten Grundsatz entsprechend – die Entscheidung, ob nach dieser Rechtsprechung eine Partei in dem anhängigen nationalen Rechtsstreit zu einer der von dem Gerichtshof definierten Gruppen gehört, denen gegenüber sich der Einzelne unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann, dem nationalen Gericht überlassen.
62
cc) Da hiernach vorliegend eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie und der neuen Gas-Richtlinie gegenüber der Beklagten nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dieser nicht um ein staatliches oder staatsnahes Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt, fehlt es den weiteren von der Revision (unter Bezugnahme auf OLG Bremen, aaO) benannten Vorlagefragen von vornherein an der Entscheidungserheblichkeit, so dass der Senat bereits angesichts der insoweit durch das nationale Recht gezogenen Grenzen nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten ist (vgl. EuGH, C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 35 ff. – Gebr. Weber und Putz; Senatsurteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 – VIII ZR 76/13, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN).
63
dd) Schließlich ist der Senat auch nicht bereits deshalb zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, weil niedrigere einzelstaatliche Gerichte (AG Lingen, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 4 C 1/18, nicht veröffentlicht; vgl. zu diesem Beschluss auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 – VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; LG Koblenz, RdE 2019, 481 [beim Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen C-765/18, siehe ABl. C-112/19 vom 25. März 2019]) in Rechtssachen, die der beim Senat anhängigen ähneln und die gleiche Problematik betreffen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 – van Dijk). Ebenso wenig ist der Senat verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten und das bei ihm rechtshängige Verfahren (etwa analog § 148 ZPO) auszusetzen (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 61, 63- van Dijk; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 – VIII ZR 336/18, aaO). Ein solcher Umstand für sich allein hindert ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können – wie den Bundesgerichtshof -, nicht daran, nach einer den Anforderungen des Gerichtshofs genügenden Prüfung – wie hier – zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich um einen acte éclairé handelt (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 59 f., 63 – van Dijk).
64
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrags der Parteien zu der Beurteilung gelangt, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Beklagten deren (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden und die Beklagte daher berechtigt war, diese Preiserhöhungen vorzunehmen.
65
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht den zu den Bezugskostensteigerungen erfolgten Vortrag der Beklagten für schlüssig erachtet. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte substantiiert zu den tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr ausgeübten Preisänderungsrechts, namentlich zu den gestiegenen eigenen Bezugskosten sowie zu fehlenden Einsparungen in anderen Kostenpositionen, vorgetragen hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, hat die Beklagte substantiierten Sachvortrag zu den Preisänderungen und insbesondere zu den – nicht in voller Höhe weitergegebenen – Preiserhöhungen gehalten, indem sie die Arbeitspreise für den Einkauf, die Arbeitspreise für den Einkauf inklusive Netznutzungsentgelt und Personalkosten sowie die Arbeitspreise für den Verkauf für jeden Monat des Zeitraums der streitgegenständlichen Preiserhöhungen – sowohl in Textform als auch in einer Tabelle und in graphischen Darstellungen – nebeneinandergestellt und, soweit teilweise die Entwicklung nicht genau parallel verlaufen ist, dies jeweils mit – von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als plausibel und gut nachvollziehbar angesehenen – Ausführungen erläutert hat.
66
b) Diesen Vortrag der Beklagten hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und von der Revision insoweit unangegriffen festgestellt hat, nicht in Abrede gestellt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang lediglich geltend macht, Gewinnsteigerungen der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2014 – jeweils bezogen auf das Unternehmen der Beklagten insgesamt, mithin nicht nur auf die hier allein interessierende Gasvertriebssparte – seien nur darauf zurückzuführen, dass die Beklagte nicht nur Kostensteigerungen weitergegeben, sondern die Preisänderungen auch dazu genutzt habe, zusätzliche Gewinne zu generieren, und die Beklagte deshalb die Preiserhöhungen nicht ausreichend begründet, insbesondere die von ihr geltend gemachten Kostensteigerungen angesichts der unstreitigen Gewinnsteigerungen im selben Zeitraum nicht ansatzweise nachgewiesen habe, vermögen diese allgemein gehaltenen Ausführungen die vorstehend genannte – ohne Rechtsfehler getroffene – Feststellung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger den substantiierten Vortrag der Beklagten zu den Bezugskosten- und Preisentwicklungen nicht in Zweifel gezogen habe (und dieser daher als unstreitig zu behandeln ist), nicht zu entkräften. Insbesondere zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag des Klägers, welcher der vorgenannten rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts entgegenstehen könnte, nicht auf.
67
c) Im Übrigen verkennt die Revision bei ihrer im Kern auf das gesamte Unternehmen der Beklagten und eine dort erzielte Gewinnsteigerung gerichteten Sichtweise bereits im Ansatz, dass es – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend auf die im Einzelfall konkret betroffene Energievertriebssparte – hier die Gasvertriebssparte – ankommt und Einsparungen oder Gewinne in anderen Energievertriebssparten des Versorgers nicht an den Kunden weitergegeben werden müssen.
68
Denn soweit der Senat aufgrund der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags angenommen hat, dass der Grundversorger nur insoweit berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, als diese nicht “durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden” (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73; vom 6. April 2016 – VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15; vom 9. November 2016 – VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 – VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20) beziehungsweise “ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen” (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 95 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 97 f.; vom 6. April 2016 – VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28), sind damit (selbstverständlich) allein die Einsparungen in der einschlägigen Energievertriebssparte, hier – wie von der Beklagten zutreffend in den Blick genommen – der Gasvertriebssparte, bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, unter II 3 b cc).
69
Demgegenüber kann es für die Berechtigung einer Preisänderung auch unter dem Blickwinkel der ergänzenden Vertragsauslegung – wie der Senat zuvor bereits im Zusammenhang mit der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB hervorgehoben hat (Senatsurteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40) – nicht darauf ankommen, ob ein Grundversorger die Steigerung seiner Energiebezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen hätte auffangen können. Die Frage, wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Berechtigung einer Preiserhöhung in einem anderen Geschäftsbereich keine Bedeutung zukommt. Der Abnehmer von Gas hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass ein regionaler Versorger – wie die Beklagte – Kostensenkungen etwa bei der Strom-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung gerade zur Entlastung der Gaskunden verwendet, was auch zur Folge hätte, dass dieses Potential zugunsten der Kunden der betroffenen Unternehmenssparten nicht mehr zur Verfügung stünde (Senatsurteile vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, aaO, sowie vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, aaO).
70
Auch die Beklagte ist vorliegend nicht zur Quersubventionierung ihrer Gassparte verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, aaO, sowie vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, aaO). Dementsprechend ist es, anders als der Kläger offenbar meint, für einen schlüssigen Sachvortrag vorliegend nicht erforderlich, dass die Beklagte über die Gasvertriebssparte hinaus Angaben zu ihren sonstigen Kosten macht oder gar erläutert, weshalb das von ihr betriebene Energieversorgungsunternehmen trotz gestiegener Gasbezugspreise in den streitbefangenen Jahren einen gestiegenen Gewinn auszuweisen vermochte (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, aaO).
Dr. Milger     
      
Dr. Fetzer     
      
Dr. Bünger
      
Kosziol     
      
Wiegand     
      


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