IT- und Medienrecht

Vollstreckbarerklärung eines Titels bei nicht angemessener Frist zur Kenntnisnahme des verfahrenseinleitenden Schriftstücks

Aktenzeichen  IX ZB 12/19

Datum:
30.4.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:300420BIXZB12.19.0
Normen:
Art 34 Nr 2 EGV 44/2001
Art 45 EGV 44/2001
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Leitsatz

Ein Beklagter, dem das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, und der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, hat nur dann eine Möglichkeit, im Urteilsstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, wenn ihm hierfür eine angemessene Frist zur Verfügung stand. Eine Frist von drei Tagen genügt jedenfalls dann nicht, wenn der Beklagte keine Kenntnis von dem Verfahren und der ergangenen Entscheidung hat, diese Frist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung zu laufen beginnt und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Urteilsstaat hat und den Rechtsbehelf daher aus dem Ausland einlegen müsste.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 29. Januar 2019, Az: I-25 W 225/15vorgehend LG Paderborn, 30. Juni 2015, Az: 3 O 177/15

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden die Beschlüsse des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2019 und des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 30. Juni 2015 aufgehoben. Der Antrag, wegen des Anspruchs aus dem Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Nr. 2 Palma de Mallorca vom 13. Februar 2013 (Verfahrensnummer 70/2010) auf Zahlung von 51.618,06 € (Entschädigung) und 2.070 € (Gehälter) die Erteilung der Vollstreckungsklausel anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 53.688,06 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung einer Spanischen Entscheidung. Das Arbeits- und Sozialgericht Nr. 2 in Palma de Mallorca (fortan: Arbeits- und Sozialgericht) gab mit Urteil vom 8. Juni 2011 einer Kündigungsschutzklage des Antragstellers statt. Der Antragsgegner wurde verurteilt, den Antragsteller entweder wieder einzustellen oder eine Entschädigung in Höhe von 2.250 € sowie nicht geleistete Gehälter zu zahlen. Der Antragsteller beantragte anschließend beim Arbeits- und Sozialgericht die Zwangsvollstreckung (sog. ejecución de titolos) und eine Entscheidung, dass das Arbeitsverhältnis erloschen ist und der Antragsgegner verpflichtet wird, Schadensersatz in Höhe von 2.250 € und alle ausstehenden Gehälter vom Zeitpunkt der Kündigung bis zur rechtswirksamen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von 50 € pro Tag zu zahlen.
2
Im Hinblick auf diesen Vollstreckungsantrag bestimmte das Arbeits- und Sozialgericht am 21. Dezember 2012 einen Termin zur Verhandlung auf den 13. Februar 2013. Auf Anordnung des Arbeits- und Sozialgerichts erfolgte eine öffentliche Zustellung der Antragsschrift und der Ladung. Der Antragsgegner erschien zu dem Termin nicht. Mit Beschluss (sog. auto) vom 13. Februar 2013 erklärte das Arbeits- und Sozialgericht das Arbeitsverhältnis für beendet und verpflichtete den Antragsgegner, an den Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 51.618,06 € sowie Gehälter in Höhe von 2.070 € zu zahlen. Auch dieser Beschluss wurde öffentlich zugestellt.
3
Der Antragsteller hat die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 13. Februar 2013 in Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF) beantragt. Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner weiter gegen die Vollstreckbarerklärung.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 EuGVVO aF, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und begründet.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Vollstreckbarkeit sei zu Recht angeordnet worden. Der Beschluss vom 13. Februar 2013 sei eine Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGVVO aF, die zwischen den Parteien ergangen sei.
6
Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aF stehe einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Das Verfahren der ejecución de titolos judiciales schaffe einen eigenständigen Titel. Verfahrenseinleitendes Schriftstück sei der Antrag vom 22. Juli 2011 nebst der Ladung zum Termin am 13. Februar 2013. Allerdings seien diese dem Antragsgegner nicht so zugestellt worden, dass er sich habe verteidigen können. Die öffentliche Zustellung sei unwirksam gewesen, weil das spanische Gericht sich nicht ausreichend darum bemüht habe, die Anschrift des Antragsgegners zu ermitteln.
7
Der Antragsgegner könne sich hierauf jedoch nicht berufen, weil er keinen Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 13. Februar 2013 eingelegt habe, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt habe. Nach spanischem Recht habe gegen den Beschluss vom 13. Februar 2013 ein recurso de reposición eingelegt werden können. Mit diesem habe der Antragsgegner alle Arten von Mängeln angreifen können, auch die Nichtigkeit der Zustellung. Auch wenn die Einlegungsfrist für den recurso de reposición mit drei Tagen sehr kurz sei, sei es dem Antragsgegner zumutbar gewesen, diesen Rechtsbehelf einzulegen. Er habe sich bereits im Kündigungsschutzprozess durch einen spanischen Rechtsanwalt vertreten lassen und habe diesen mit der Einlegung des Rechtsbehelfs beauftragen können.
8
Ebenso wenig sei der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF gegeben. Die fehlerhafte öffentliche Zustellung beeinträchtige zwar das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz. Ein Verstoß gegen den ordre public komme jedoch nur in Betracht, wenn es der unterlegenen Partei nicht möglich gewesen sei, in zweckdienlicher und wirksamer Weise im Erststaat ein Rechtsmittel einzulegen. Der Antragsgegner habe den Verstoß gegen die Zustellungsvorschriften mit dem recurso de reposición noch geltend machen können.
9
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
10
a) Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF). Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet auf vor dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verfahren weiterhin die EuGVVO aF Anwendung.
11
b) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts vom 13. Februar 2013 sei zwischen den Parteien ergangen und beziehe sich auf das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom 8. Juni 2011. Für die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots ist nichts ersichtlich.
12
c) Der Vollstreckbarerklärung steht jedoch ein Anerkennungshindernis entgegen. Gemäß Art. 34 Nr. 2, Art. 45 EuGVVO aF kann eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.
13
aa) Die erste Voraussetzung dieser Vorschrift ist erfüllt. Der Antragsgegner hat sich auf das Verfahren in Spanien nicht eingelassen. Weiterhin ist das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Antragsgegner nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war die öffentliche Zustellung unwirksam.
14
bb) Rechtsfehlerhaft meint das Beschwerdegericht, einem Anerkennungshindernis stehe entgegen, dass der Antragsgegner die Möglichkeit gehabt habe, in Spanien einen Rechtsbehelf einzulegen, mit dem er die fehlerhafte Zustellung habe geltend machen können. Das Beschwerdegericht legt einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab an die Möglichkeit, seine Rechte durch ein Rechtsmittel zu wahren. Der recurso de reposición genügt unter den Umständen des Streitfalles nicht den Anforderungen an einen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 34 Nr. 2EuGVVO aF.
15
(1) Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aF erfordert die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – C-283/05, IPRax 2008, 519 Rn. 20 – ASML; vom 7. Juli 2016 – C-70/15, RIW 2016, 593 Rn. 38 – Lebek). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf das Ziel, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung zu erleichtern, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 11. Juni 1985 – C-49/84, RIW 1985, 967 Rn. 10 – Debaecker; vom 3. Juli 1990 – C-305/88, IPRax 1991, 177, 178 – Lancray; vom 28. März 2000 – C-7/98, IPRax 2000, 406 Rn. 43 – Krombach; vom 6. September 2012 – C-619/10, IPRax 2013, 427 Rn. 41 f – Trade Agency; vom 7. Juli 2016, aaO Rn. 34; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-325/11, IPRax 2013, 157 Rn. 35 – Alder).
16
(2) Ist dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück – wie im Streitfall – nicht in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte, und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, kommt daher eine Anerkennung der Entscheidung nur in Betracht, wenn ihm noch im Urteilsstaat ein effektiver Weg tatsächlich zur Verfügung stand, seine Rechte geltend zu machen. Dies bedingt, dass die Rechtsbehelfe eine vollständige Überprüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglichen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – C-300/14, IPRax 2016, 598 Rn. 38 zu Art. 19 EuVTVO – Imtech Marine). Es kommt darauf an, ob der Beklagte seine Rechte wirksam vor dem Gericht des Ursprungsstaats hätte geltend machen können (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – C-283/05, IPRax 2008, 519 Rn. 48 – ASML). Dazu muss er insbesondere geltend machen können, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich hätte verteidigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, aaO Rn. 49 – ASML; vom 28. April 2009 – C-420/07, EuGRZ 2009, 210 Rn. 75 ff – Apostolides). Ausschlaggebend ist dabei, ob diese Möglichkeit tatsächlich bestand (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – C-70/15, RIW 2016, 593 Rn. 47 f – Lebek). Dies hat das Beschwerdegericht im Rahmen der Vollstreckbarerklärung festzustellen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – IX ZB 26/17, WM 2018, 1316 Rn. 16).
17
Hierzu muss dem Beklagten auch eine angemessene Frist gewährt werden, um den Rechtsbehelf einlegen zu können. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aF führt dazu, dass zwischen der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und der Entscheidung eine Parallele zu ziehen ist (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – C-283/05, IPRax 2008, 519 Rn. 42 – ASML). Die rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und der Entscheidung in einer Weise, dass der Beklagte sich verteidigen kann, ermöglichen ihm, seine Rechte wahrzunehmen (EuGH, aaO Rn. 43). Voraussetzung ist daher, dass der Beklagte mit der Zustellung in einer Weise Kenntnis des Inhalts der Entscheidung erlangt, die mindestens so rechtzeitig zustande kommt, dass eine Verteidigung möglich ist (EuGH, aaO Rn. 46). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte (EuGH, Urteil vom 28. April 2009- C-420/07, EuGRZ 2009, 210 Rn. 75 mwN – Apostolides). In gleicher Weise ist der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO bei einem Verstoß gegen den ordre public nur dann durch die Möglichkeit eines Rechtsmittels im Ursprungsmitgliedstaat ausgeschlossen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsmitgliedstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – C-681/13, IPRax 2016, 270 Rn. 68 – Diageo Brands; vom 25. Mai 2016 – C-559/14, RIW 2016, 424 Rn. 48 – Meroni). So wie die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks so rechtzeitig erfolgen muss, dass sich der Beklagte verteidigen kann, muss die Frist für den Rechtsbehelf gegen die Entscheidung so bemessen sein, dass der Beklagte diese Möglichkeit der Verteidigung auch tatsächlich wahrnehmen kann.
18
(3) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht zu Unrecht angenommen, dass der Antragsgegner seine Rechte vor dem spanischen Gericht wirksam hätte geltend machen können. Zwar eröffnet der recurso de reposición nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Zustellung zu rügen. Jedoch ist die Einlegung des recurso de reposición nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts an eine so kurze Frist geknüpft, dass dies unter den Umständen des Streitfalles dazu führt, dass der Rechtsbehelf dem Beklagten keine ausreichende Möglichkeit verschaffte, sich zu verteidigen und die Mängel der Zustellung geltend zu machen.
19
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist dem Antragsgegner weder das verfahrenseinleitende Schriftstück noch die Entscheidung vom 13. Februar 2013 wirksam zugestellt worden. Er hat von der spanischen Entscheidung erstmals im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung erfahren, als ihm diese zusammen mit dem Beschluss des Landgerichts am 10. Juli 2015 zugestellt worden ist. Die in Spanien erfolgte – unwirksame – öffentliche Zustellung hat dem Antragsgegner keine Möglichkeit verschafft, sich rechtzeitig zu verteidigen.
20
Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, dass der nach spanischem Recht gegebene Rechtsbehelf des recurso de reposición die Voraussetzungen des Art. 34 Nr. 2 Fall 2 EuGVVO aF erfüllt. Ob die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs so bemessen ist, dass sich der Beklagte gegen die Entscheidung noch verteidigen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Rechtsbehelf muss dem Beklagten in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen, seine Rechte geltend zu machen. Hat der Beklagte bislang keine Kenntnis von dem Verfahren und der ergangenen Entscheidung, ist eine Frist von drei Tagen zur Einlegung eines Rechtsbehelfs jedenfalls dann zu kurz, wenn diese Frist – wie im Streitfall – ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung zu laufen beginnt, der Beklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Urteilsstaat hat und den Rechtsbehelf daher aus dem Ausland einlegen müsste. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es für einen Beklagten, der sich bislang nicht auf das Verfahren eingelassen hat, an einer zumutbaren Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Daher ist die mit der Zustellung im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung erlangte (erstmalige) Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung nicht so rechtzeitig zustande gekommen, dass dem Antragsgegner angesichts der kurzen Frist zur Einlegung des recurso de reposición noch eine Verteidigung möglich gewesen ist.
21
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG; § 577 Abs. 5 ZPO). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, weil der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aF erfüllt ist.
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