Wann und in welcher Höhe hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsabgeltungsanspruch?

Eine Kündigung kann zur Kürzung beim Urlaubsabgeltungsanspruch führen. Wir klären auf, welche Regelungen gelten.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt kalenderjährlich 24 Tage, ausgehend von einer sechs-Tage-Woche, vgl. § 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Diejenigen Arbeitnehmer, die ausschließlich montags bis freitags arbeiten oder durchschnittlich eine fünf-Tage-Woche haben, haben daher einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr. In den meisten Arbeitsverträgen wird dem Arbeitnehmer vertraglich ein Jahresurlaub gewährt, der über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgeht. Differenziert der Arbeitsvertrag hier nicht konkret zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub, hat das Auswirkungen auf die Urlaubsabgeltung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch der Zeitpunkt der Kündigung spielt beim Urlaubsabgeltungsanspruch eine Rolle.

Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Anspruch auf Abgeltung der noch nicht erfüllten Urlaubsansprüche entsteht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vgl. § 7 Absatz 4 BUrlG. Der Anspruch entsteht nicht nur im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung, sondern auch gleichermaßen bei Kündigung des Arbeitnehmers* oder einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) kommt es für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung allein darauf an, dass er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Urlaub in natura zu verbrauchen.

Gekürzter Urlaubsabgeltungsanspruch in der ersten Jahreshälfte

Gemäß § 5 I c BurlG wird der Jahresurlaub anteilig gekürzt, sofern das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, also bis einschließlich zum 30.06., beendet wird. Die Kürzung erfolgt um jeden Monat für 1/2. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der beispielsweise zum 30.04. ausscheidet, vom Jahresurlaub lediglich 4/12 abgegolten verlangen kann.

Merke: Beendigung des Arbeitsverhältnisses meint nach herrschender Auffassung das Ende des Arbeitsverhältnisses, also nicht bereits den Zeitpunkt der Kündigungserklärung oder der Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer aufgrund einer Freistellung keine Tätigkeit mehr ausüben muss.

Keine Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruches in der zweiten Jahreshälfte

Bestehe ein Arbeitsverhältnis rechtlich bis mindestens zum 01.07., kommt eine Kürzung nicht mehr in Betracht. Dem Arbeitnehmer steht dann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) der volle Jahresurlaub zu, selbstverständlich abzüglich etwaig bereits in natura genommenen Urlaubs.

Gut zu wissen: Sofern der Arbeitsvertrag nicht explizit zwischen geesetzlichem und vertraglichem Urlaub unterscheidet, steht dem Arbeitnehmer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung des BAG in Anlehnung an eine Entscheidung des EuGH bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 30.06. die Abgeltung des vollen vertraglichen Jahresurlaubsanspruches zu.

Ist indes im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt, dass sich der Jahresurlaub beispielsweise aus dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen und zusätzlichen vertraglich gewährten 10 Urlaubstagen zusammensetzt und hält er fest, dass im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nach dem 30.06. jedenfalls der vertragliche Urlaub anteilig um 1/12 gekürzt wird, lohnt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht die Wirksamkeit dieser Klausel überprüfen zu lassen.

Urlaubsabgeltungsanspruch bei Teilzeit

Die Berechnung der Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruches bei Arbeitnehmern, die in Teilzeit arbeiten, erfolgt genauso wie bei Vollzeitkräften. Hier ist lediglich zu berücksichtigen, dass der gesetzliche Jahresmindesturlaubsanspruch der Teilzeittätigkeit entsprechend geringer ist. Dies bemisst sich nach der Anzahl der Tage, die die Teilzeitkraft wöchentlich arbeitet. So hat derjenige Arbeitnehmer, der lediglich drei Tage wöchentlich arbeitet, einen gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von zwölf Urlaubstagen, die dann im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte anteilig um 1/12 gekürzt werden.

Vorsicht: Das Gesetz differenziert hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches nicht zwischen Teilzeit und Vollzeit. Das bedeutet, dass eine Teilzeitkraft, die fünf Tage pro Woche halbtags arbeitet, den vollen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen hat, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann auch entsprechend abzugelten ist.

Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruches

Die Geltendmachung des Anspruches auf Urlaubsabgeltung kann durch tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen zeitlich befristet werden, sofern die Entstehung nicht von anderen als den gesetzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Auch hier gilt allerdings wieder: Der gesetzlich zustehende Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen – ausgehend von einer fünf-Tage-Woche – verjährt ausschließlich nach der gesetzlichen Regelverjährung von drei Jahren. Kürzere Verfallsfristen sind unwirksam.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird ausschließlich das maskuline Wort verwendet.


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