Unfall mit Fußgänger – was tun?

Für alle Verkehrsteilnehmer gilt § 1 der StVO. Wir klären auf, wie Sie sich als Fußgänger bei einem Unfall verhalten sollten.

Fußgängerunfall - was tun?

Es vergeht kein Tag in Deutschland, an dem es nicht zu einem Unfall mit Fußgängern kommt. Meistens wird niemand ernsthaft verletzt. Aber es gibt auch Fälle, bei denen ein Unfall ein böses Nachspiel hat, weil keiner der Beteiligten weiß, wie er sich verhalten soll. Pflichten im Straßenverkehr treffen sowohl Fußgänger als auch Fahrzeugführer. Wer einen Fußgänger angefahren hat oder wer als Fußgänger angefahren wurde, sollte einige Dinge beachten.

Pflichten im Straßenverkehr

Für alle Verkehrsteilnehmer gilt der § 1 der StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser besagt, dass alle Verkehrsteilnehmer “ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme” walten lassen müssen. Niemand darf einen anderen durch sein Verhalten schädigen oder gefährden. In § 25 der StVO steht zudem, wie sich Fußgänger verhalten sollen. Sie haben nämlich nicht immer und überall Vorrang, sondern dürfen sich nur in bestimmten Ausnahmen auf die Fahrbahn begeben. Wenn ein Bürgersteig oder Seitenstreifen existiert, müssen sie dort laufen. Falls beides nicht vorhanden ist, müssen Fußgänger in geschlossenen Ortschaften den rechten oder linken Rand der Fahrbahn begehen. Außerhalb von geschlossenen Ortschaften ist der linke Fahrbahnrand zu nutzen. Wer als Fußgänger eine Fahrbahn überqueren will, muss das auf dem kürzesten Weg tun. Auch Fahrzeugführer haben viele Pflichten zu beachten. An Überwegen müssen sie lt. § 26 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung Fußgängern den Vorrang lassen. Beim Abbiegen und im Bereich von Haltestellen muss der Autofahrer Rücksicht auf Fußgänger nehmen.

Schuldfrage beim Unfall mit Fußgänger

Fußgängerunfall
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Abgelenkten Fußgängern kann eine Teilschuld drohen.

Wenn ein Fußgänger angefahren wird, müssen sich Gerichte immer wieder mit der Schuldfrage auseinandersetzen. Daher hat die Rechtsprechung dazu bereits einen beachtlichen Umfang erreicht. Der Bundesgerichtshof zum Beispiel hat entschieden, dass Fußgänger sogar an einem Zebrastreifen nicht einfach losrennen und darauf vertrauen dürfen, dass der Autofahrer ihnen Vorrang gewähren wird. Erst recht gilt das an Straßenstellen, die nicht für die Überquerung vorgesehen sind. Der Fußgänger darf auch nicht abrupt die Richtung wechseln und einfach wieder umdrehen. Der Fahrer ist verpflichtet, neben der Fahrbahn auch den Fußgängerweg nebst Gelände zu beobachten. Trotzdem kann dem Fußgänger eine Teilschuld gegeben werden, wenn er sich seinerseits nicht an die Regeln gehalten hat. Dem motorisierten Fahrer, aber auch dem Radfahrer, kommt schon dann eine Teilschuld zu, wenn er zu schnell oder betrunken gefahren ist.

Wann bei einem Unfall mit Fußgänger mit Schmerzensgeld zu rechnen ist

Ob ein Geschädigter Schmerzensgeld erhalten kann, hängt vom konkreten Fall ab. Wenn der Fußgänger eine Teilschuld hat, kann seine Entschädigung geschmälert werden. Wenn der Autofahrer (allein) schuld ist, muss er sich mit dem Vorwurf der Körperverletzung konfrontieren lassen. Entscheidend sind die Folgen und Schwere der Verletzung. Wann immer ein Unfall mit einem Fußgänger zu einem Personenschaden führt, sollte man die Polizei dazu holen.

Mit welcher Strafe zu rechnen ist

Auch die Frage nach der Strafe für das Anfahren eines Fußgängers ist nicht generell zu beantworten. Es kommt dabei darauf an, wen die Schuld trifft. Wenn der Fußgänger keine Schuld hat, kann dem Autofahrer eine Strafe wegen Körperverletzung blühen. Hier sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Auch Schmerzensgeld kann der Fußgänger verlangen. Dies müsste auf zivilrechtlichem Weg eingeklagt werden. Jedoch können auch Fußgänger nicht machen, was sie wollen. Wenn sie einen Unfall provozieren, können sie alleine für den Schaden haftbar gemacht werden.


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