Arbeitsrecht

Rechtsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen mangelnder Postulationsfähigkeit

Aktenzeichen  IX ZB 61/14

Datum:
12.11.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 78 Abs 1 S 3 ZPO
§ 78b ZPO
§ 78c ZPO
§ 575 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Potsdam, 27. Februar 2014, Az: 12 S 12/13vorgehend AG Zossen, 7. August 2013, Az: 2 C 178/11

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. Februar 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.012,25 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2
Der Beklagte selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen seiner Ansicht verstößt der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang nicht gegen höherrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 – IX ZR 220/12, nv; BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; BFHE 240, 219; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Weth, ZPO, 11. Aufl., § 78 Rn. 2).
Kayser                           Gehrlein                              Fischer
                  Grupp                              Möhring


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