Wer durch einen Verkehrsunfall geschädigt wurde, kann nur dann die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten zur Geltendmachung seines Anspruchs gegenüber seiner eigenen Versicherung verlangen, wenn es notwendig war, einen Anwalt zu konsultieren. Im vorliegenden Fall wurde dieser Anspruch verneint. Der BGH sprach den Ersatzpflichtigen von der Pflicht zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten frei, da der Versicherer seiner Zahlungspflicht unverzüglich nachkam, sodass die Einschaltung eines Anwalts nicht notwendig gewesen wäre.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, Az. VI ZR 196/11
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