Medizinrecht

Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer für die patientenindividuelle Herstellung und Verabreichung von Zytostatika durch ein Krankenhaus: Rückforderungsansprüche des Patienten oder seiner privaten Krankenversicherung; Fall der in den Rechnungen des Krankenhauses gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer

Aktenzeichen  VIII ZR 189/18

Datum:
20.2.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:200219UVIIIZR189.18.0
Normen:
§ 151 BGB
§ 157 BGB
§ 315 Abs 3 S 1 BGB
§ 316 BGB
§ 433 Abs 2 BGB
§ 651 S 1 BGB
§ 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB
§ 14 Abs 4 S 1 Nr 7 UStG
§ 14 Abs 4 S 1 Nr 8 UStG
§ 14c Abs 1 S 2 UStG
§ 17 Abs 1 S 7 UStG
§ 233a AO
§ 238 AO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Leitsatz

Zu den Rückforderungsansprüchen eines privaten Krankenversicherers beim Ansatz einer (materiell-rechtlich nicht angefallenen) Umsatzsteuer für die Herstellung und Verabreichung von Zytostatika, wenn das Krankenhaus in seinen Rechnungen die (materiell-rechtlich nicht angefallene) Umsatzsteuer in einer den Anforderungen der § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 UStG entsprechenden Weise erstellt hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Februar 2019 – VIII ZR 115/18; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 20. Februar 2019 – VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18).

Verfahrensgang

vorgehend LG Bonn, 22. Mai 2018, Az: 5 S 99/17vorgehend AG Bonn, 18. Juli 2017, Az: 114 C 541/16, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. Mai 2018 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung. Sie nimmt die Beklagte als Trägerin eines Krankenhauses auf Rückerstattung von Umsatzsteuer in Anspruch. Das von der Beklagten betriebene Krankenhaus stellt in seiner hauseigenen Apotheke patientenindividuell sogenannte Zytostatika (Krebsmedikamente zur Anwendung in der Chemotherapie) her.
2
Für die im Jahr 2013 erfolgte Abgabe solcher Medikamente an einen Versicherungsnehmer der Klägerin berechnete die Beklagte diesem insgesamt 32.314,65 €, die 19 % Umsatzsteuer auf den Nettobetrag miteinschlossen. Der genannte Betrag setzte sich aus einer Vielzahl verschiedener Einzelbeträge zusammen, die jeweils für die verordneten Medikamente auf den ärztlichen Rezeptformularen unter der dort vorgedruckten Überschrift “Gesamt-Brutto” aufgedruckt wurden. In den von der Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 gestellten Rechnungen sind für jede Medikamenteneinheit der jeweilige Bruttobetrag (Rezeptbetrag), der darauf entfallende Umsatzsteuersatz und der Nettobetrag ausgewiesen. Zusätzlich werden der Gesamtnettopreis für die berechneten Einheiten und der hierauf angesetzte Umsatzsteuerbetrag angegeben.
3
Die Klägerin erstattete ihrem Versicherungsnehmer von dem an die Beklagte gezahlten Gesamtbetrag einen Betrag von insgesamt 9.693,51 €. In diesem Betrag war eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, also in Höhe von 1.547,70 €, enthalten.
4
Die Beklagte führte die Umsatzsteuerbeträge unter Vornahme eines Vorsteuerabzugs für die für den Erwerb der eingesetzten Grundstoffe entrichtete Umsatzsteuer an das für sie zuständige Finanzamt ab. Dass die Umsatzsteuer bestandskräftig festgesetzt worden sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
5
Am 24. September 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. V R 19/11; veröffentlicht in BFHE 247, 369), wonach die im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung erfolgte Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) (aF; seit 1. Januar 2009: § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) steuerfrei ist. Unter dem 28. September 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (Az. III C 3 – S 7170/11/10004; veröffentlicht in UR 2016, 891), das auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sowie – unter anderem – auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden (rückwirkenden) Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hinwies. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte erfolglos zur Rückerstattung des in dem erstatteten Betrag enthaltenen Umsatzsteueranteils auf.
6
Mit der vorliegenden Klage hat sie einen auf Bereicherungsrecht gestützten Anspruch aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Rückzahlung von 1.547,70 € nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend gemacht.
7
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert und neu gefasst, als die Beklagte nur noch zu einer Zahlung in Höhe von 250,78 € verurteilt worden ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt im Wege der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


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