Verwaltungsrecht

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Aktenzeichen  AN 10 S 20.02011

Datum:
17.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43352
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 4 Abs. 5
StVG § 3 Abs. 2 S. 3
FeV § 47 Abs. 1 S. 1 und 2
VwZVG Art. 3
ZPO § 180

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B mit Einschlussklassen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
Der … geborene Antragsteller war Inhaber einer USamerikanischen Fahrerlaubnis, die er im Herbst 2018 in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben ließ.
Mit Schreiben vom 6. März 2020 wurde der Antragsteller durch die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 6. März 2020 und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar bei einem Punktestand von vier Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt. Eine Zusammenstellung der im Zeitraum vom 7. Oktober 2018 bis 16. September 2019 begangenen Verkehrszuwiderhandlungen war beigefügt. Nach weiterer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes (vom 25.5.2020) über einen Punktestand von sechs Punkten verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Mai 2020 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG und wies u.a. darauf hin, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Zu der beigefügten Auflistung der Verkehrszuwiderhandlungen waren zwei weitere Zuwiderhandlungen vom 6. Februar 2020 und 6. März 2020 hinzugekommen. Das Kraftfahrt-Bundesamt informierte durch weitere Mitteilung vom 23. Juli 2020 die Antragsgegnerin über einen Punktestand des Antragstellers von acht Punkten. Daraufhin erfolgte die Anhörung (Schreiben vom 23.7.2020) des Antragstellers zu beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis. Der beigefügten Auflistung der Verkehrszuwiderhandlungen war eine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit vom 20. April 2020 hinzugekommen.
Die Ermahnung sowie die Verwarnung waren an den Antragsteller, … adressiert und wurden ausweislich der Postzustellungsurkunden in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 10. März 2020 bzw. 27. Mai 2020 eingelegt. Die Anhörung war an die gleiche Anschrift adressiert.
Unter Bezugnahme auf die Anhörung wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 6. August 2020 eine Bevollmächtigung durch den Antragsteller, „…“, angezeigt. Mit Schreiben vom 3. September 2020 wurde u.a. vorgetragen, dass es sich im Einzelfall jeweils um relativ geringfügige Zuwiderhandlungen handele. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller beabsichtige, in den Einmann-Fliesenlegerbetrieb des Ehemannes seiner Mutter einzusteigen, um ihn zu den jeweiligen Dienstleistungsorten zu bringen, da dieser über keinen Führerschein verfüge. Es gehe daher um eine existenzielle Entscheidung. Auch bei Erreichen von acht Punkten gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das sogenannte Übermaßverbot.
Mit Bescheid vom 14. September 2020 entzog die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und verpflichtete den Antragsteller unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 3), den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 wurde angeordnet (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Mit der Tat vom 20. April 2020 sei die Acht-Punkte-Grenze erreicht worden, weshalb der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte. Die Bewertung des Punktestandes sei nach dem Tattagprinzip vorzunehmen. Die vom Bevollmächtigten vorgebrachten Gründe seien geprüft worden, jedoch nicht geeignet, von einer Fahrerlaubnisentziehung abzusehen.
Die für die Antragsgegnerin als maßgeblich erachtete Punkteentwicklung war dem Bescheid in nachfolgender Übersicht beigefügt:
Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 24. September 2020 bei der Antragsgegnerin ab.
Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. September 2020 Klage erheben.
Zugleich ließ er beantragen,
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2020 wird angeordnet.
II.  Die Herausgabe der durch die Antragsgegnerin am 7. November 2018 erteilten Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klassen B/AM/L wird angeordnet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Behördenakten entnommen werden könne, dass die Antragsgegnerin versucht habe, ein Schreiben mit dem Betreff „Ermahnung“ vom 6. März 2020 sowie ein Schreiben vom 25. Mai 2020 mit dem Betreff „Verwarnung“ dem Antragsteller zuzustellen. Art. 3 Abs. 2 BayVwZVG verweise auf die Zustellungsvorschriften gemäß §§ 170 bis 188 ZPO [zutreffend § 182 ZPO]. Aus den ersten Seiten der Behördenakte ergebe sich als Anschrift des Antragstellers die … Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Zustellung der vorbezeichneten Schreiben in der … versucht worden sei. Es müsse bestritten werden, dass eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung durch Einlegung der beiden Schreiben in den Briefkasten in der … erfolgt sei.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2020
Antragsablehnung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Fall, dass unter der Anschrift … – wie behauptet – tatsächlich keine Zustellungen an den Antragsteller möglich seien, die Klage mangels ladungsfähiger Anschrift unzulässig sei. Dass es sich bei der … nicht um die Wohnanschrift des Antragstellers handele, sei nicht glaubhaft, weil dieser sowohl im Zeitpunkt der Ermahnung am 6. März 2020 als auch im Zeitpunkt der Verwarnung am 25. Mai 2020 dort mit alleinigem Wohnsitz gemeldet gewesen sei. Am 30. Dezember 2019 habe sich der Kläger von der … rückwirkend zum 17. Dezember 2019 in die … umgemeldet.
Ausweislich eines über das Intranet der Antragsgegnerin am 30. September 2020 aufgerufenen Melderegisterauszuges (Bl. 95 d. Behördenakte) ist der Antragsteller seit 17. Dezember 2019 in der …, gemeldet. Vorheriger Wohnsitz war die … Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
Der Antragsteller begehrt nach Auslegung der gestellten Anträge (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentzug gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO (s. unter a)) sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der mit einer Sofortvollzugsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO versehenen Ablieferungspflicht des Führerscheins gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO (s. unter b)) verbunden mit der Anordnung der Aufhebung der bereits vollzogenen Ablieferungspflicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
Der Antrag wird weiter dahingehend ausgelegt, dass er sich nicht auf die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids bezieht. Der Antragsteller hat den Führerschein bei der Behörde bereits abgegeben. Die Verpflichtung aus Ziffer 2 hat sich damit erledigt, so dass insoweit auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
2.
Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
a)
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Fahrerlaubnisentzug hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, wie vorliegend, kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren vorzunehmende summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, zurück. Erweist sich umgekehrt der Bescheid nach vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse am Vollzug eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens nicht absehbar, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung.
Der angegriffene Entzugsbescheid vom 14. September 2020 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig, sodass die erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und das öffentliche Interesse am Vollzug des angegriffenen Bescheids überwiegt.
Die Antragsgegnerin ging bei Erlass des Bescheids zutreffend von einem Stand von acht Punkten im Fahreignungsregister aus.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG ist für das Ergreifen von Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Dabei darf nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur erfolgen, wenn die Vorschaltmaßnahmen einer Ermahnung und einer Verwarnung ergangen sind.
aa)
Die vorgenommene Punkteberechnung ist nicht zu beanstanden.
Die Berechnung des Punktestands ist nach dem sogenannten Tattagprinzip vorzunehmen (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Die Tat, die zur Ergreifung der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG geführt hat, ist die Tat vom 20. April 2020. Es kommt daher auf den Punktestand am 20. April 2020 an. Durch die am 20. April 2020 begangene Ordnungswidrigkeit, die seit 8. Juli 2020 rechtskräftig geahndet ist und mit zwei Punkten bewertet wurde, hat der Antragsteller am 20. April 2020 acht Punkte im Fahrerlaubnisregister erreicht. Eine spätere Veränderung des Punktestands wäre für den Fahrerlaubnisentzug im Übrigen unerheblich, da spätere Verringerung des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren indes sämtliche Ordnungswidrigkeiten noch nicht tilgungsreif.
bb)
Die Vorschaltmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG wurden ordnungsgemäß durchgeführt.
(1)
Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 6. März 2020 bei einem Punktestand im Fahreignungsregister von vier Punkten ermahnt. Die Möglichkeit zur Punktereduzierung durch ein Fahreignungsseminar hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Beim Stand von sechs Punkten im Fahreignungsregister wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Mai 2020 verwarnt.
(2)
Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers eine ordnungsgemäße Zustellung der Schreiben vom 6. März 2020 und vom 25. Mai 2020 bestreitet, dringt er hiermit nicht durch.
Beide Schreiben wurden dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunden ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 VwZVG i.V.m. § 180 ZPO zugestellt. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Die Postzustellungsurkunde als über die Zustellung gefertigte amtliche Urkunde gemäß Art. 3 VwZVG i.V.m. §§ 182, 418 ZPO begründet vollen Beweis über die darin bezeugten Tatsachen. Der Einwand des Bevollmächtigten, dass sich aus den ersten Seiten der Akte der Antragsgegnerin als Anschrift des Antragstellers die …, ergebe und deshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Zustellung der Schreiben in der … versucht worden sei, ist in keiner Weise geeignet, die erfolgte ordnungsgemäße Zustellung infrage zu stellen. Ausweislich des Melderegisterauszugs war der Antragsteller seit 17. Dezember 2019 in der … gemeldet, was klägerseits auch nicht bestritten wurde. Aus diesem Grund stellte die Antragsgegnerin die beiden Schreiben an diese Anschrift zu. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum der Bevollmächtigte im Rahmen seiner Erwiderung vom 3. September 2020 auf das Anhörungsschreiben gegenüber der Antragsgegnerin die angeblich nicht erfolgten Zustellungen des Ermahnungs- und des Verwarnungsschreibens völlig unerwähnt ließ.
Die Fahrerlaubnis war dem Antragsteller demnach gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ab einem Stand von acht Punkten im Fahreignungsregister ist zwingend, sodass der Antragsgegnerin insoweit keinerlei Ermessensspielraum verbleibt. Billigkeitserwägungen wie das Angewiesensein auf den Führerschein – auch zur Berufsausübung – können keine Berücksichtigung finden.
Da der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aufschubinteresse des Antragstellers. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher abzulehnen.
b)
Aufgrund der rechtmäßigen Fahrerlaubnisentziehung ist auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins wiederherzustellen, nicht erfolgreich, da sich die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV als Annexentscheidung zur Fahrerlaubnisentziehung als rechtmäßig erweist.
Die diesbezüglich erfolgte Begründung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entspricht den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet wurde.
An den Inhalt der schriftlichen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2020 – 11 CS 20.1436 – juris Rn. 20). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 11 CS 19.1041 – juris Rn. 16; B.v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – juris Rn. 13). Bei dieser häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltung, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2013 – 11 CS 13.785 – juris Rn. 7; B.v. 5.9.2008 – 11 CS 08.1890 – juris Rn. 18). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie ausgeführt hat, dass die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins erforderlich gewesen sei, weil ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, Sicherheitsrisiken für andere Verkehrsteilnehmer zu reduzieren. Zudem werde durch die Abgabe des Führerscheins die fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit Außenwirkung dokumentiert. Es könne bei den Kontrollorganen nicht über die Gültigkeit des Führerscheins getäuscht werden.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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