Verwaltungsrecht

Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Eintragung, Streitwertfestsetzung, Staatsanwaltschaft, Melderegister, Kostenentscheidung, Rechtsschutzverfahren, Rechtsverfolgung, Prozesskostenhilfeverfahren, Beschwerdeverfahren, Klage, Gefahr, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Bewilligung Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  5 C 20.348

Datum:
23.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12546
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 9 K 19.1260 2020-01-30 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1. Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. Januar 2020 wendet, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister durch die Beklagte abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
a) Das ist schon deshalb der Fall, weil der Kläger entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat; diesen Mangel hat er auch im Beschwerdeverfahren nicht behoben. Für diese Erklärung hat der Kläger gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte Formular zu benutzen, das im Internet abrufbar ist. Anderweitige Erläuterungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügen nicht.
b) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber auch deswegen zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierzu wird auf den streitgegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020, der auf die – ausführlichen – Gründe des ebenfalls ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 15. Januar 2020 (Az.: B 9 E 19.1262) verweist, Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister setzt nach § 51 Abs. 1 BMG voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Dabei sind wegen der weitreichenden Konsequenzen an die Eintragung einer Auskunftssperre strenge Anforderungen zu stellen (BayVGH, U.v. 2.12.2015 – 5 B 15.1423 – BayVBl 2016, 642 = juris Rn. 23; Gombert in Spörl/Sinock/Gombert/Koller, Melde-, Pass- und Ausweisrecht, § 51 BMG Rn. 1). Ob eine solche Gefahr vorliegt, hängt von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen (BVerwG, B.v. 7.3.2016 – 6 B 11.16 – juris Rn. 6).
Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2020 (BA S. 6 f.) zutreffend ausgeführt hat, liegen keine Tatsachen für die Annahme einer Gefahr im o.g. Sinn vor. Die zuständige Staatsanwaltschaft und die zuständige Polizeiinspektion sehen keine Gefahr für den Kläger.
Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger nachträglich übermittelte CD, auf der der Kläger die heimlich mit seinem Handy aufgezeichnete Auseinandersetzung am 26. Juli 2018 gespeichert haben will, auch bei seinem Nichtabhilfebeschluss vom 13. Februar 2020 nicht zur Glaubhaftmachung der vom Kläger geschilderten Gefährdung herangezogen hat, hat es im Beschluss im Eilverfahren zutreffend darauf hingewiesen (BA S. 8), dass auch bei Wahrunterstellung des Inhalts des vom Kläger vorgelegten Wortprotokolls über die Auseinandersetzung eine hinreichende Gefährdung des Antragstellers nicht anzunehmen ist. Der Vorfall habe sich bereits im Juli 2018 ereignet und der Antragsteller mache selbst geltend, dass die „illegalen Aktionen“ mit seiner letzten Räumungsaktion im Januar 2019 geendet hätten. Da der Kläger inzwischen umgezogen ist, gibt es keinen Grund mehr anzunehmen, dass sich die Auseinandersetzungen mit seinem ehemaligen Vermieter, der den Kläger ausweislich des Wortprotokolls als Hausbesetzer bezeichnet hat, fortsetzen. Der klägerische Vortrag, wonach eine Überwachungskamera, die er an seinem neuen Wohnort über seinen Hauseingang angebracht habe, gestohlen worden sei, ist schon deshalb kein ausreichender Grund für die Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister, weil der Dieb oder die Diebe bereits den Aufenthaltsort des Klägers kennen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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