Corona Spezial – Teil 3: Arbeitsrecht

Viele Fragen zum Thema Arbeitsrecht während der Corona Pandemie sind derzeit nicht abschließend geklärt. Wir geben Ihnen die wichtigsten Antworten.

Ein Mann tippt auf einem Laptop. Es sind Pictogramme mit Symbolen wie z.B. einer Waage zu sehen.

Arbeitnehmer erkrankt: Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Der Mitarbeiter ist nach Arbeitsrecht auf alle Fälle für kurze Zeit arbeitsunfähig (nach EntgeltFG), es besteht also keine Arbeitspflicht. Die Entgeltfortzahlung gilt wie üblich für sechs Wochen, anschließend bezieht der Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenversicherung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter keine Symptome aufweist, also aus medizinischer Sicht nicht mehr krank ist. Der Arbeitnehmer ist so lange arbeitsunfähig, bis kein Infektionsrisiko mehr besteht.

Ausnahme: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann entfallen, wenn es sich um ein Verschulden des Arbeitnehmers handelt. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt im Arbeitsrecht noch ungeklärt, ob eine Reise in ein bekanntes Risikogebiet bereits als eigenes Verschulden gilt.

Muss der Arbeitnehmer sein Testergebnis preisgeben?

Es besteht keine Pflicht für den Arbeitnehmer, seinem Arbeitgeber ein negatives Testergebnis mitzuteilen. Bestand innerhalb der Inkubationszeit kein Kontakt mit anderen Mitarbeitern, ist die Gesundheit dieser nicht gefährdet. Im Zuge dessen ist im Arbeitsrecht nicht klar, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinen Arbeitgeber über ein positives Ergebnis zu benachrichtigen.

Das Gesundheitsamt muss jedoch über einen positiven Corona Test informiert werden. Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, wird das Gesundheitsamt den Arbeitgeber voraussichtlich ohnehin kontaktieren.

Achtung! Wer als positiv getestete Person Kontakt zu anderen Menschen aufnimmt, macht sich strafbar.

Welche Ansprüche haben durch Infektionsrisiko geschlossene Betriebe?

Ob die Bundesregierung Betriebe aufgrund der Corona Pandemie zum Schließen zwingen darf, ist unter Juristen umstritten. In jedem Fall hat der Betrieb nach dem Arbeitsrecht einen Entschädigungsanspruch.

Haben Mitarbeiter eines wegen Ansteckungsgefahr geschlossenen Betriebs also Anspruch auf Vergütung? Ganz kurz: Ja. Der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf sein ungekürztes Gehalt, obwohl er keine Arbeit leistet. Somit sollten solche Betriebe über eine kurzfristige Einführung von Kurzarbeitergeld nachdenken.

Homeoffice: Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Liegt eine Vereinbarung über Arbeit im Homeoffice vor, kann der Arbeitnehmer jederzeit beanspruchen, von zu Hause zu arbeiten. Im Infektionsschutzgesetz ist festgelegt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice ermöglichen muss, wenn keine betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Soweit seitens des Arbeitnehmers keine Gründe gegen die Arbeit von zu Hause sprechen, hat dieser das Homeoffice-Angebot anzunehmen.

Übrigens: Ein Mitarbeiter, der nicht im Homeoffice arbeiten kann, hat Anspruch auf ein Einzelbüro, wenn der Infektionsschutz dies gebietet.

Nicht erkrankt – aber aus Vorsicht zu Hause bleiben?

Ist der Arbeitnehmer nicht erkrankt und auch nicht ansteckend, gilt er nicht als arbeitsunfähig und hat auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Der Arbeitgeber ist jedoch nach dem Arbeitsrecht verpflichtet, seine Mitarbeiter vor gesundheitlichen Schäden jeder Art zu schützen. Es gilt die Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Kinderkrankengeld in der Corona Pandemie – was gilt?

Liegt das Kind längere Zeit krank zu Hause und benötigt die Pflege der Eltern, erhalten diese Arbeitnehmer Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.

Vielen Arbeitnehmern wird das Arbeiten im Homeoffice ermöglicht. Dadurch ist aber nicht automatisch die Betreuung der Kinder gesichert. Oft ist es nicht möglich, die Arbeit zu Hause mit der Kinderbetreuung zu vereinen. In diesem Fall kann der Mitarbeiter nach dem Arbeitsrecht stattdessen ebenfalls Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen.

Auch wenn das Kind nicht erkrankt, sondern in Quarantäne ist oder wenn Kitas und Schulen geschlossen sind, haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld.

Bei Homeschooling gibt es also ebenfalls Kinderkrankengeld, wenn eine Bescheinigung vorliegt, dass das Kind die Schule nicht besuchen kann.

Pro Elternteil können bis zu 30 Tage in Anspruch genommen werden – bei Alleinerziehenden also bis zu 60 Tage.

Muss die Notbetreuung in Anspruch genommen werden?

Kinderkrankengeld während der Corona Pandemie kann selbst dann beansprucht werden, wenn Kitas oder Schulen eine Notbetreuung anbieten. Diese dient nämlich weiterhin hauptsächlich für Arbeitnehmer, die in systemrelevanten Berufszweigen arbeiten, wo kein Homeoffice oder längerer Ausfall möglich ist.


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