Corona Spezial – Teil 9: Mieterschutz

Die Corona Pandemie wirkt sich auf alle Lebenslagen aus – so spüren auch Mieter und Vermieter die Folgen der Pandemie. Was Sie zum Thema Mieterschutz wissen müssen, zeigen wir hier im Überblick.

Eine lachende Familie sitzt auf dem Boden und zwei Personen halten jeweils eine Hand nach oben, zum Hausdach geformt.

Neues Gesetz zum Mieterschutz nicht verlängert

Zahlt ein Mieter für mehr als einen Monat keine Miete, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Ein neues Gesetz zum Mieterschutz verschafft Ihnen einen Zahlungsaufschub bis Juni 2022, wenn Sie aufgrund der Corona Pandemie Ihre Miete nicht mehr zahlen können. Dieses Gesetz gilt für Privat- sowie für Gewerberäume.

Achtung! Das Gesetz galt nur kurzzeitig zwischen April und Juni 2020. Es wurde leider nicht verlängert. Sollten Sie aus dem Zeitraum dieser Regelung noch Mietrückstände haben, müssen Sie diese bis Juni 2022 zurückzahlen. Tun Sie das nicht, kann Ihnen der Vermieter trotz erweitertem Kündigungsschutz noch kündigen. Der Vermieter darf für die verlängerte Zeitspanne zudem Verzugszinsen fordern.

Als Mieter an Covid-19 erkrankt

Sie müssen Ihren Vermieter nicht über Ihre Erkrankung an Covid-19 in Kenntnis setzen. Wenn Sie jedoch in einem Mehrfamilienhaus wohnen, sollten Sie unbedingt die vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne wahrnehmen und die Hygienemaßnahmen einhalten, um die anderen Hausbewohner vor einer Ansteckung zu schützen.

Übrigens: Ist Ihr Nachbar an Covid-19 erkrankt, stellt dies keinen Grund zur Mietminderung dar.

Wer haftet, wenn ich wegen Covid-19 nicht ausziehen kann?

Üblicherweise müssen Sie als Mieter dafür haften, wenn Sie nicht rechtzeitig nach Beendigung des Mietvertrags ausziehen. Wenn Sie an Covid-19 erkrankt sind, kann Ihr Vermieter Sie jedoch weder zwingen, auszuziehen, noch dafür haftbar machen. Die körperliche Unversehrtheit des Mieters hat immer Vorrang.

Achtung! Der Vermieter kann für diesen Zeitraum zusätzliche Miete verlangen und ist sogar berechtigt, eine Nutzungsentschädigung zu fordern, die die Mietkosten übersteigt.

Darf ich in der Corona Pandemie Wohngeld beantragen?

Ihr Unternehmen kürzt Ihren Lohn aufgrund von Kurzarbeit oder Sie sind aufgrund der Corona Pandemie arbeitslos? Nun reichen Ihre finanziellen Mittel nicht mehr für die Miete?
Wenn Sie glaubhaft belegen können, dass Ihr Einkommen Ihren Lebensunterhalt nicht mehr decken kann, dürfen Sie Wohngeld beantragen. Dies läuft meist über die jeweils zuständige Behörde Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Unterschriebenen Mietvertrag fristlos kündigen

Während der Corona Pandemie kann es durchaus vorkommen, dass Mietverträge nicht persönlich abgeschlossen werden, sondern durch Brief, Telefon etc. (Fernkommunikation). In diesem Fall besteht ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen. In dieser Zeit hat der Mieter die Möglichkeit, einen bereits unterschriebenen Mietvertrag fristlos zu kündigen.
Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter als „Unternehmer“ angesehen wird. Das ist er, sobald er mehr als nur eine einzelne Wohnung vermietet.

Achtung! Eine Kündigung hingegen kann nicht widerrufen werden. Ist der Mietvertrag gekündigt, gilt dies als endgültig – außer, Mieter und Vermieter werden sich über den Widerruf einig.

Vorschriften bei Wohnungsbesichtigungen

Ein Mieter muss die Möglichkeit haben, die Wohnung zu besichtigen, bevor der Mietvertrag zustande kommt. Das gilt auch zu Zeiten der Corona Pandemie. Bei der Besichtigung sollten jedoch die geltenden Hygienemaßnahmen und Vorschriften, wie Mindestabstand und Mund-Nasen-Schutz, eingehalten werden. Bestenfalls sollten sich nicht zu viele Personen gleichzeitig in der Wohnung aufhalten (keine Massenbesichtigungen!). Das gleiche gilt für die Schlüsselübergabe.

Kein Schutz vor Eigenbedarfskündigung

Während der Corona Pandemie sind Mieter nicht geschützt vor Kündigungen wegen Eigenbedarf. Zumindest nicht mehr als sonst. Denn nicht jede Eigenbedarfskündigung ist rechtens. Wenn Sie eine solche Kündigung erhalten, sollten Sie diese unbedingt juristisch überprüfen lassen.

Neues Gesetz zum Schutz von Gewerbemietern

Aufgrund der Corona Pandemie kam es immer wieder zu Lockdowns und von der Regierung angeordneten Geschäftsschließungen. Eine Gesetzesänderung soll Gewerbemietern helfen, ihr Geschäft trotz finanzieller Einbußen durch Lockdowns zu erhalten. Als Gewerbemieter können Sie sich auf dieses Gesetz berufen und eine Mietanpassung beantragen. So können Sie Ihre Miete um bis zu 50 % senken. Lassen Sie sich hierbei am besten juristisch beraten.


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