Markenbeschwerdeverfahren – „EMTECON GmbH/TECCON“ – zur Kennzeichnungskraft – Dienstleistungsidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedanklich Verbindung – keine mittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
Markenbeschwerdeverfahren – „Ropirol/ROHYPNOL (IR-Marke)“ – zur Kennzeichnungskraft – Einrede der Nichtbenutzung – Anwendung der erweiterten Minimallösung – Warenähnlichkeit – keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr
(Anspruch auf Kindergeld bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG – Verfassungsgemäße Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern – Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO im Revisionsverfahren unzulässig)