Aktenzeichen VIII ZB 76/18
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 19. Juli 2018, Az: 66 S 40/18vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 4. Februar 2018, Az: 5 C 136/15
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 1.000 €.
Gründe
I.
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Die Beklagten haben mit ihrer Widerklage im Berufungsrechtszug unter anderem den Antrag angekündigt, festzustellen, dass sie der Klägerin vom 1. August 2014 bis zum 1. Juli 2015 eine Bruttomiete unter 574,16 € schulden. Die Klägerin hält hingegen in dem betreffenden Zeitraum eine Bruttomiete von 604,92 € für geschuldet.
2
Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Beklagten insoweit einen negativen Feststellungsantrag gestellt hätten. Bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands hat das Berufungsgericht einen Feststellungsabschlag von 20 % vorgenommen und gemeint, die Beklagten seien durch die Abweisung dieses Antrags nicht mit dem Jahresbetrag von 369,24 € der Differenz, sondern nur mit 295,39 € beschwert. Unter Berücksichtigung einer weiteren – nicht im Streit befindlichen – Beschwer von 299,85 € sei die Mindestbeschwer von 600 € nicht überschritten, sondern betrage nur 595,24 €. Daher sei die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen.
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Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufungssumme sei aufgrund des von ihm vorgenommenen Feststellungsabschlags von 20 % nicht erreicht und die Berufung deshalb als unzulässig zu verwerfen, verletzt die Beklagten in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
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Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands liegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 8; vom 14. Juni 2016 – VIII ZB 4/16, WuM 2016, 501 Rn. 3 ff.; vom 3. April 2019 – VII ZB 59/18, juris Rn. 11).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Der angefochtene Verwerfungsbeschluss beruht auf einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Bemessung des Wertes des von der Beklagten geltend gemachten Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das insoweit maßgebliche Interesse der Beklagten an der Abänderung des angefochtenen Urteils übersteigt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Wertgrenze von 600 €.
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Zwar hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss erkannt, dass die Beklagten im Streitfall ein negatives Feststellungsbegehren verfolgen. Maßgeblich ist insoweit das Feststellungsbegehren der Beklagten, in dem betreffenden Zeitraum eine monatliche Bruttomiete nicht in Höhe von 604,92 €, sondern von 574,16 € zu schulden. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Bewertung des Feststellungsinteresses der Beklagten jedoch – wie bei einer positiven Feststellungsklage – einen Abzug von 20 % vorgenommen. Ein solcher ist jedoch bei einer negativen Feststellungsklage nicht zu berücksichtigen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 7. November 2018 – IV ZR 238/17, juris Rn. 7; vom 9. Juni 2015 – IX ZR 257/14, juris Rn. 3; jeweils mwN). Der für die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten notwendige Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 € ist daher erreicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Schmidt