Arbeitsrecht

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 – Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)

Aktenzeichen  III R 33/18

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:U.100419.IIIR33.18.0
Normen:
§ 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 3 EStG 2009
EStG VZ 2016
EStG VZ 2017
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als „Hauptsache“ anzusehen ist .

Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 28. Mai 2018, Az: 7 K 2356/17 Kg, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.05.2018 – 7 K 2356/17 Kg aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum März 2016 bis August 2017.
2
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater einer am 29. April 1994 geborenen Tochter (T). T absolvierte nach der Schulausbildung zunächst eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten, die sie im Februar 2016 erfolgreich abgeschlossen hatte. Seit dem 2. Februar 2016 übte T die Tätigkeit einer Verwaltungsfachangestellten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden aus. Ab November 2016 nahm sie am Angestelltenlehrgang II zur Erlangung des Abschlusses „Verwaltungsfachwirtin“ am Studieninstitut … teil. Der Unterricht fand während der Dienstzeit mittwochs und freitags von 8:30 Uhr bis 13:35 Uhr statt. Die dadurch ausgefallene Arbeitszeit wurde nachgeholt.
3
Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag für den Streitzeitraum ab. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 21. August 2017).
4
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für den Streitzeitraum festzusetzen.
5
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
6
Die Familienkasse beantragt,das Urteil des FG Düsseldorf vom 28. Mai 2018 – 7 K 2356/17 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7
Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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