Wann steht mir ein Pflichtverteidiger zu?

Ein Pflichtverteidiger kommt immer dann zum Einsatz, wenn der Beschuldigt selbst noch keinen Verteidiger (also einen Wahlverteidiger) besitzt und in sich in der Situation der „notwendigen Verteidigung“ befindet. Gesetzlich geregelt ist die Bestellung des Pflichtverteidigers in § 141 StPO.

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