Kein Schadensersatz nach 17 Jahren

Das Bundesarbeitsgericht weist die Klage eines Juristen gegen eine Versicherung ab.

Kein Schadensersatz nach 17 Jahren

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem bemerkenswerten Urteil die Grenzen für Schadensersatzansprüche wegen beruflicher Benachteiligung präzisiert. Ein Rechtsanwalt, der von der R+V Versicherung Schadensersatz in Höhe von rund 236.000 Euro wegen entgangenen Gewinns forderte, scheiterte mit seiner Klage vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht. Die Richter sahen keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer mutmaßlichen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren vor 17 Jahren und der späteren Arbeitslosigkeit des Klägers.

Der Sachverhalt und der lange Weg durch die Instanzen

Der Kläger hatte sich vor fast zwei Jahrzehnten bei dem Versicherungsunternehmen beworben, wurde jedoch nicht eingestellt. Er machte damals eine Benachteiligung geltend. In der Folgezeit war der Jurist über viele Jahre hinweg bei anderen Arbeitgebern erfolgreich angestellt. Nach dem Verlust seiner letzten Anstellung argumentierte er jedoch, dass ihm durch die damalige Nichteinstellung bei der R+V ein massiver finanzieller Schaden entstanden sei. Seine Argumentation stützte sich darauf, dass er bei einer damaligen Einstellung heute noch in einem ungekündigten und gut bezahlten Arbeitsverhältnis stünde.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Revision des Klägers zurück. In der Urteilsbegründung machten die Richter deutlich, dass die zeitliche Distanz von 17 Jahren jeglichen adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht. Wer nach einer jahrelangen Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern wieder arbeitslos wird, trägt dieses Risiko selbst. Dieses Risiko fällt unter das sogenannte allgemeine Lebensrisiko, das nicht auf einen früheren, potenziell fehlerhaften Bewerbungsprozess abgewälzt werden kann.

Bedeutung für die arbeitsrechtliche Praxis

Das Urteil sorgt für erhebliche Rechtssicherheit aufseiten der Arbeitgeber. Es stellt klar, dass Haftungsansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder allgemeine Schadensersatzansprüche nicht unbegrenzt in die Zukunft fortwirken können. Insbesondere dann, wenn der Bewerber zwischenzeitlich andere dauerhafte Arbeitsverhältnisse eingegangen ist, wird die Kausalkette für spätere Erwerbsschäden endgültig unterbrochen.

Wichtige Kernpunkte der Entscheidung

  • Ein zeitlicher Abstand von 17 Jahren schließt Schadensersatzansprüche für entgangenen Gewinn aus einer Bewerbung in der Regel aus.
  • Die spätere Arbeitslosigkeit nach erfolgreichen Zwischenbeschäftigungen gehört zum allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers.
  • Arbeitgeber sind vor unkalkulierbaren, jahrzehntelangen Haftungsrisiken aus vergangenen Bewerbungsverfahren geschützt.

Mit dieser Entscheidung setzt das BAG ein deutliches Zeichen gegen eine uferlose Ausdehnung von Schadensersatzansprüchen im Arbeitsrecht und bestätigt die Urteile der Vorinstanzen.

Quelle: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-8azr15325-rv-versicherung-anwalt-agg-entschaedigung-zeitliche-grenze-entgangener-gewinn-1?r=rss

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