Die gesetzlichen Anforderungen an umweltbezogene Werbung verschärfen sich in naher Zukunft erheblich. Im Zuge der Umsetzung europäischer Vorgaben, insbesondere der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Übergang (EmpCo), steht das deutsche Lauterkeitsrecht vor einer umfassenden Reform. Kurz vor dem offiziellen Inkrafttreten der neuen Regelungen hat sich jedoch ein gravierendes praktisches Problem für den Handel abgezeichnet. Ohne eine tragfähige Übergangsregelung drohte vielen Unternehmen die rechtliche Pflicht, bereits hergestellte Waren mit nunmehr unzulässigen Werbeaussagen vollständig zu vernichten. Um diese sowohl ökologisch als auch ökonomisch kritische Konsequenz abzuwenden, berät der Bundestag nun über eine kurzfristige gesetzliche Anpassung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Die geplante Notlösung sieht eine gezielte Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Ziel dieser parlamentarischen Initiative ist es, den Abverkauf von Altbeständen rechtlich abzusichern und den Unternehmen Planungssicherheit zu geben. Bisherige Entwürfe sahen keine ausreichenden Übergangsfristen für Produkte vor, die bereits vor dem Stichtag rechtmäßig produziert und in den Handel gebracht wurden. Durch die Neuregelung soll nun ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Waren auch nach dem Inkrafttreten der neuen Werbeverbote weiterhin vertrieben werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Verpackungen und Werbematerialien, die umweltbezogene Angaben enthalten, welche den neuen, strengeren Kriterien des Gesetzgebers ab dem Stichtag nicht mehr vollumfänglich entsprechen würden.
Vorteile und Reichweite der Neuregelung
Die vorgeschlagene Änderung bringt für betroffene Marktteilnehmer wesentliche Erleichterungen mit sich. Zu den Kernpunkten gehören:
- Vermeidung von Ressourcenverschwendung durch die Verhinderung von Produktvernichtungen.
- Rechtssicherheit für Händler und Hersteller beim Vertrieb bereits produzierter Ware.
- Schonung von Liquidität und Kapazitäten in den Lieferketten durch den Wegfall von Rückrufaktionen.
Grenzen der gesetzlichen Anpassung
Trotz der spürbaren Erleichterungen für den Altbestand löst die geplante Gesetzesänderung nicht alle Herausforderungen der neuen Rechtslage. Die Ausnahmeregelung bezieht sich ausschließlich auf Produkte, die vor dem festgelegten Stichtag hergestellt und ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wurden. Neue Produktionen müssen ab dem ersten Tag des Inkrafttretens die verschärften Kriterien des Umweltwerberechts lückenlos erfüllen. Zudem bleibt die Abgrenzung im Einzelfall für die Praxis anspruchsvoll, da Unternehmen im Zweifel den genauen Nachweis erbringen müssen, wann die jeweiligen Bestände produziert und ausgeliefert wurden. Die Neuerung stellt somit lediglich eine temporäre Brücke für den Übergang dar, entbindet die Wirtschaft jedoch nicht von der Pflicht zur unverzüglichen Anpassung ihrer zukünftigen Marketingstrategien an die neuen Standards.
Quelle: https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/empco-abverkauf-altbestaende_210_698856.html


