Wer eine Vorfahrtsstraße benutzt, hat gegenüber jenen Verkehrsteilnehmern, die sich aus einer einmündenden oder untergeordneten Straße nähern, so lange die Vorfahrt, bis er sich mit seinem gesamten Fahrzeug aus der Straße entfernt hat. Beim vorliegenden Verkehrsunfall fährt eine Busfahrerin aus einer bevorrechtigten Straße über die gestrichelte Linie an einer Einmündung, um zur dahinterliegenden Busstation zu gelangen. Dabei kollidiert der Bus mit einem Pkw, der diese Einmündung aus einer untergeordneten Straße ansteuert. Die Buslenkerin hat Vorfahrtsrecht, weil sie die Vorfahrtsstraße nicht vollständig mit dem Bus verlassen hat. Da der Pkw-Fahrer dieses Vorfahrtsrecht verletzt und seine Wartepflicht missachtet hat, haftet er für die Schadensersatzansprüche aus dem Unfall.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2014, Az. VI ZR 279/13
Aktuelle Rechtsprechung bestätigt und konkretisiert diesen Grundsatz
Auch neuere Entscheidungen zeigen, dass Gerichte an diesem Vorfahrtsschutz beim Verlassen der Vorfahrtsstraße konsequent festhalten – selbst in komplexeren Konstellationen:
Das OLG Nürnberg entschied 2024, dass ein Linksabbieger, der zunächst wartepflichtig ist, diese Wartepflicht nicht dadurch verliert, dass er seinen Abbiegevorgang fortsetzt und dabei selbst zum Benutzer der vorfahrtsberechtigten Straße wird. Würde man das anders sehen, entstünde ein Anreiz, sich durch zügiges Weiterfahren nachträglich ein Vorfahrtsrecht zu verschaffen – genau das will die Rechtsprechung verhindern.
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 3. Juni 2024, Az. 3 U 746/24
In eine ähnliche Richtung geht ein Urteil des LG Stralsund aus dem Jahr 2025: Dort kollidierte ein aus einer untergeordneten Straße einbiegender Autofahrer mit einer Fahrerin, die aus der Vorfahrtsstraße abbog, dabei aber zu eng in die Kurve fuhr. Das Gericht sah beide Seiten in der Verantwortung und urteilte auf eine Haftungsteilung von 50:50 – der Vorfahrtsverstoß des Wartepflichtigen wog zwar schwer, wurde aber durch das fehlerhafte Abbiegeverhalten der eigentlich Bevorrechtigten teilweise aufgewogen.
LG Stralsund, Urteil vom Juni 2025, Az. 2 O 261/24
Diese Fälle machen deutlich: Das Vorfahrtsrecht beim Verlassen einer Vorfahrtsstraße gilt zwar grundsätzlich fort, bis das Fahrzeug sie vollständig verlassen hat – es befreit die bevorrechtigte Person aber nicht davon, sich selbst verkehrsgerecht zu verhalten. Wer zu schnell, zu eng oder unaufmerksam abbiegt, kann trotz grundsätzlichem Vorfahrtsrecht eine Mithaftung treffen.
Gefahr: Vorfahrtsrecht
Gefahr besteht in Situationen, in denen die Vorfahrt unklar ist oder Missverständnisse bei der Vorfahrtsregelung auftreten – das erhöht das Unfallrisiko erheblich.
Besonders an unübersichtlichen Kreuzungen, Einmündungen oder bei fehlenden Verkehrszeichen müssen Verkehrsteilnehmer aufmerksam sein und im Zweifel defensiv fahren. Gefahr entsteht oft, wenn Fahrer die Vorfahrtsregelung falsch einschätzen, ignorieren – oder wie in den oben genannten Fällen selbst beim berechtigten Abbiegen unachtsam fahren.
Die richtige Beachtung von Vorfahrtsschildern und Verkehrsregeln sowie umsichtiges Fahrverhalten auch als Vorfahrtsberechtigter können solche gefährlichen Situationen verhindern.
PDF Download

