Eine Kündigung kann viele Gründe haben. Dennoch stellt sich eine wichtige Frage: Was passiert mit den Minusstunden eines Arbeitnehmers nach der Kündigung?
Was sind Minusstunden?
Zu Minusstunden gehören arbeitsrechtlich alle Stunden, die ein Arbeitnehmer weniger als die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit arbeitet.
Minusstunden können rechtssicher nur entstehen, wenn die Arbeitszeit über ein Zeiterfassungssystem protokolliert und ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer einem solchen Arbeitszeitkonto zustimmen muss. Dies kann entweder durch einen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag mit entsprechender Klausel geschehen.
Die Gründe für Minderstunden können verschieden sein, werden aber nur dann abgezogen, wenn der Arbeitnehmer in eigener Verantwortung weniger arbeitet, obwohl die Möglichkeiten es anders vorgaben.
Beispiele können sein, dass die Arbeit später begonnen wurde, die Mittagspause überzogen wird oder früher Feierabend gemacht wird, sowie Private Termine, die in der Arbeitszeit liegen.
Minusstunden bei Kündigung
Bestehen bei einer Kündigung tatsächlich Minusstunden, kann der Arbeitgeber diese vom Lohn abziehen, aber nur wenn ein Arbeitszeitkonto besteht.
Allerdings dürfen die Abzüge nicht so hoch sein, dass sie den Angestellten unangemessen benachteiligen oder ihn in existenzielle Schwierigkeiten bringen. Daher gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Es ist daher also ratsam, noch vor seiner Kündigung die Minderstunden mit Überstunden auszugleichen.
Der Arbeitgeber darf allerdings nicht einfach – ohne mit Ihnen vorher in Absprache zu treten – Geld von Ihrem Lohn abziehen.
Minderstunden nach der Kündigung nacharbeiten
Im Falle einer ordentlichen Kündigung kann es Ihnen durchaus möglich sein, in der Zeit der Kündigungsfrist die bestehenden Minusstunden nachzuarbeiten, da Sie in dieser Zeit sowieso grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und berechtigt sind.
Wie sieht es aber aus, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter während der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt? Die Lage in so einem Fall ist noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg deutete in einem Verfahren aber an, dass dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit eingeräumt werden müsse.
Anders ist es, wenn das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr möglich, bestehende Minusstunden auszugleichen.
Ausgleich durch Resturlaub
Laut dem Arbeitsrecht ist es verboten, Minusstunden bei Kündigung mit dem Resturlaub zu verrechnen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht mit der Begründung, Urlaub kann nur für die zukünftige Zeit und nicht rückwirkend verbraucht werden.