Waffengesetz in Deutschland – Teil 1: Messer und Schwerter

Das Waffengesetz in Deutschland ist sehr umfangreich und lässt einen Laien schnell den Überblick verlieren. In Teil 1 klären wir auf, welche Messer und Schwerter Sie besitzen und transportieren dürfen.

Waffengesetz: Mann hält ein scharfes Messer in seiner Hand.

Welche Messer darf ich besitzen?

Sämtliche Messer, abgesehen von großen Klappmessern (siehe „Verbotene Messer“), dürfen Sie besitzen und in ihrem eigenen Zuhause lagern. Also Küchenmesser, Taschenmesser – aber auch Wurfmesser, sowie einschneidige und zweischneidige Messer mit beliebig langer, feststehender Klinge.

Welche Klingen darf ich transportieren?

In der Öffentlichkeit dürfen Sie nur jene Messer mit sich führen, deren Klingen nicht länger als 12 cm messen. Zweischneidige, scharf geschliffene Klingen sind generell in der Öffentlichkeit verboten. Klappmesser, die kürzer als 8,5 cm sind (siehe „Verbotene Messer“), dürfen in der Öffentlichkeit mitgeführt werden, sogar wenn sich die Klinge mit nur einer Hand ausklappen lässt. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die mit einer Handbewegung ausgeklappte Klinge nicht in dieser Position arretiert. Denn dann handelt es sich um ein sogenanntes „Einhandmesser“. Diese dürfen Sie besitzen, aber nicht in der Öffentlichkeit bei sich tragen.

Wie bringe ich das erworbene Messer nach Hause?

Es muss in einer geschlossenen Verpackung transportiert werden. Hier kann schon die Originalverpackung aus dem Laden ausreichen. Empfohlen ist jedoch ein Behältnis, das sie mit einem Schloss oder Ähnlichem verriegeln können. Denn was als geschlossene Verpackung interpretiert wird, liegt im Ermessen der Polizeibeamten.

Die Polizei könnte sie also einer Ordnungswidrigkeit bezichtigen, wenn sie mit z.B. einem mehr als 12 cm langen Küchenmesser vom Laden nach Hause fahren.

Verbotene Messer

Zweischneidige Klappmesser im Allgemeinen und einschneidige Klappmesser mit mehr als 8,5 cm Klingenlänge sind verboten. Damit sind Messer gemeint, die mit der schwungvollen Bewegung nur einer Hand aufklappen. Dazu zählen auch sogenannte Butterflymesser. Bei solchen Messern ist bereits der Besitz strafbar.

Als verbotene Gegenstände zählen auch solche, die in einem harmlosen Alltagsgegenstand verborgen sind (z.B. Stockdegen).

Brauche ich einen Waffenschein?

Ein Messer gilt überwiegend als Werkzeug und wird nur in Sonderfällen als Waffe angesehen (z.B., wenn das Messer unüblicherweise über mehrere Klingen verfügt.) Ein „Waffenschein“ für Messer existiert nicht. Lediglich für den Besitz eines sogenannten Faustmessers ist ein Jagdschein vonnöten.

Welche Gesetze gelten für Schwerter?

Schwerter sind im Sinne des Gesetzes „Hieb- und Stoßwaffen“ – wenn sie scharf geschliffen sind. Sie gelten nicht als Werkzeug, sondern sind als Gegenstand dazu bestimmt, Verletzungen beizubringen. Jede Person über 18 darf Schwerter besitzen, aber nicht in der Öffentlichkeit bei sich tragen. Anders verhält es sich mit stumpfen Schaukampf- oder Trainingsschwertern. Diese werden als Sportgerät eingestuft. Da die Rechtslage hier eher schwammig ist, raten wir Ihnen trotzdem, auch solche Schwerter in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Eine Anglertasche oder Golftasche, die mit einem Schloss versehen ist, eignet sich hierfür gut. So sparen sie sich lästige Scherereien mit der Polizei.

Klingen im Flugzeug sind erlaubt

Grundsätzlich dürften Sie nach EU-Verordnung 185 von 2010 im Flugzeug ein Messer von bis zu 6 cm Klingenlänge im Handgepäck haben. Allerdings liegt es im Ermessen der Security, Ihnen dieses trotzdem zu verbieten. Daher sollten Sie im besten Fall darauf verzichten, um Ihre Klinge nicht zu verlieren. Dies gilt auch für Scheren, Feilen und dergleichen.

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