Arbeitsrecht

Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag bei Teilzeitarbeit

Aktenzeichen  6 AZR 877/08

Datum:
25.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 11 Abs 1 TVÜ-Bund
§ 29 Abschn B Abs 6 BAT-O
§ 34 Abs 1 BAT-O
§ 11 Abs 1 TVÜ-L
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Dresden, 17. Januar 2008, Az: 12 Ca 507/07, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 23. September 2008, Az: 7 Sa 92/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. September 2008 – 7 Sa 92/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen aus einem Betrag von 175,91 Euro betreffend die Lohnforderung des Klägers für den Monat April 2006 sowie Zinsen aus einem Betrag von jeweils 25,13 Euro betreffend die Lohnforderungen des Klägers für die Monate Mai 2006 bis Oktober 2006 erst ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen hat.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zeitanteilige Kürzung des kinderbezogenen Ortszuschlags in den Monaten Oktober 2005 bis Oktober 2006 sowie die zeitanteilige Kürzung der an die Stelle dieses Ortszuschlags getretenen Besitzstandszulage in den Monaten November 2006 bis März 2008.

2
Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer beim Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit bis Oktober 2006 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften –
(BAT-O)
vom 10. Dezember 1990 Anwendung. In diesem heißt es zum Ortszuschlag ua.:

        

§ 29 Ortszuschlag.
        
A. Grundlage des Ortszuschlages
        
(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).
        
…       
        
        
        
B. Stufen des Ortszuschlages
        
…       
        
(2) Zur Stufe 2 gehören
        
1. verheiratete Angestellte,
        
…       
        
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
        
(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
        
(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
        
(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
        
…“   
3

Auch die vollbeschäftigte Ehefrau des Klägers steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für die beiden noch berücksichtigungsfähigen Kinder bezieht der Kläger. Dieser erhielt deshalb trotz seiner Teilzeitarbeit den vollen kinderbezogenen Ortszuschlag. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum 1. Oktober 2005 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005
(TVöD)
übergeleitet. Der Beklagte zahlte dem Kläger zunächst weiterhin den ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto. Mit der Bezügemitteilung für April 2006 teilte er dem Kläger mit, dass diesem nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nur noch der entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzte Ortszuschlag zustehe und die erfolgte Überzahlung mit den laufenden Bezügen verrechnet werde. Ab April 2006 zahlte der Beklagte dem Kläger einen zeitanteilig gekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von 142,43 Euro brutto und behielt den sich für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 150,78 Euro brutto von der Vergütung des Klägers für April 2006 ein. Mit Schreiben vom 10. September 2006 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Korrektur der erfolgten Kürzung und machte ab dem 12. März 2006 den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag in voller Höhe geltend.

4
Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 12. Oktober 2006. Im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 12. Oktober 2006 heißt es zu den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen:

        

§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
        
(1)
1
Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.
2
Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3
Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Oktober 2006 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

        
…“
5

Der Kläger hat gemeint, ihm habe bis Oktober 2006 der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag zugestanden. Ab November 2006 habe er deshalb Anspruch auf eine Besitzstandszulage in dessen Höhe. Der TVöD sehe zwar die Zahlung eines kinderbezogenen Ortszuschlags nicht mehr vor. An dessen Stelle sei jedoch die Besitzstandszulage nach § 11 der Überleitungstarifverträge getreten. Bei dieser handele es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag „entsprechende Leistung“ iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. Ohne Bedeutung sei, dass seine Ehefrau vor ihrer Überleitung in den TVöD den an den Bezug des Kindergeldes geknüpften kinderbezogenen Ortszuschlag nicht erhalten habe und ihr deshalb tatsächlich keine Besitzstandszulage zustehe.

6
Der Kläger hat beantragt:
        
1.   
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 326,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 175,91 Euro seit dem 30. April 2006 sowie aus jeweils 25,13 Euro seit dem 31. Mai 2006, 30. Juni 2006, 31. Juli 2006, 31. August 2006, 30. September 2006 und 31. Oktober 2006 zu zahlen.
        
2.   
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 427,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 25,13 Euro seit dem 1. Dezember 2006, seit dem 1. Januar 2007, seit dem 1. Februar 2007, seit dem 1. März 2007, seit dem 1. April 2007, seit dem 1. Mai 2007, seit dem 1. Juni 2007, seit dem 1. Juli 2007, seit dem 1. August 2007, seit dem 1. September 2007, seit dem 1. Oktober 2007, seit dem 1. November 2007, seit dem 1. Dezember 2007, seit dem 1. Januar 2008, seit dem 1. Februar 2008, seit dem 1. März 2008 und seit dem 1. April 2008 zu zahlen.
7

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Konkurrenzklausel des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O finde nach der Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD keine Anwendung mehr. Es fehle an einer „sonstigen entsprechenden Leistung“ im Sinne dieser Tarifvorschrift. Die Ehefrau des Klägers erhalte weder eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund noch stehe ihr diese Zulage „fiktiv“ zu. Folglich finde auch die Bestimmung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O ebenso wie bei einem Wechsel des Ehegatten in die Privatwirtschaft keine Anwendung mehr. Die Auslegung des Klägers sei auch nicht mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren. Jedenfalls habe der Kläger seine Ansprüche rückwirkend erst ab dem 12. März 2006 geltend gemacht, weshalb Ansprüche für die vorherigen Zeiträume verfallen seien.

8
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.


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