Arbeitsrecht

B 9 SB 53/21 B

Aktenzeichen  B 9 SB 53/21 B

Datum:
23.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2022:230222BB9SB5321B0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 380,80 Euro festgesetzt.

Gründe

1
I. In der Hauptsache wendet sich der 1979 geborene Kläger gegen die Zurückweisung seines bevollmächtigten Rentenberaters in einem Widerspruchsverfahren um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB). Ebenso wie das SG (Gerichtsbescheid vom 16.12.2020) hat das LSG die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen den Zurückweisungsbescheid gegenüber dessen bevollmächtigten Rentenberater vom 13.5.2020 als unzulässig angesehen. Die Zurückweisung stelle nach § 13 Abs 5 SGB X gegenüber dem Zurückgewiesenen einen selbstständigen Verwaltungsakt dar, der von diesem mit dem entsprechenden Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) angefochten werden könne. Der Vertretene könne die Zurückweisung dagegen nicht isoliert, also unabhängig von der Sachentscheidung, anfechten. Dies verdeutliche auch die Regelung in § 13 Abs 7 Satz 1 SGB X, wonach die Zurückweisung dem Vertretenen (lediglich) schriftlich mitzuteilen sei. Diese Mitteilung sei kein isoliert anfechtbarer Verwaltungsakt. Dieses Ergebnis werde durch § 56a SGG bestätigt. Danach könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Urteil vom 12.7.2020).
2
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
3
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
4
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 10.9.2018 – B 9 SB 40/18 B – juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 – B 5 R 401/16 B – juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
5
Er hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
“Ist bei Zurückweisungsbescheiden im Rahmen des § 13 Abs. 5 SGB X der § 56 a SGG anwendbar mit der Folge, dass der Vollmachtsgeber/Mandant keinen Rechtsbehelf gegen den Zurückweisungsbescheid zulässig führen darf?”
6
Der Kläger hat jedoch schon die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung nicht aufgezeigt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, nicht unbestritten ist oder sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte der fraglichen Normen sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.12.2020 – B 9 SB 22/20 B – juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 21.8.2017 – B 9 SB 11/17 B – juris RdNr 8). Diese Darlegungsvoraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
7
Der Kläger versäumt es bereits, sich mit dem Wortlaut, Anwendungsbereich und dem Bedeutungsgehalt des § 56a SGG auseinanderzusetzen. Nach dieser Bestimmung ist die Anfechtung behördlicher Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur zusammen mit der Sachentscheidung gestattet. Aus dieser Norm folgt aber keineswegs, dass der Kläger die Zurückweisung des bevollmächtigten Rentenberaters im Widerspruchsverfahren über die Höhe des GdB überhaupt nicht anfechten kann. Vielmehr ist diese anfechtbar, aber erst mit der Sachentscheidung des Beklagten (vgl Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 13 RdNr 17; Prehm in Diering/Timme/Stähler, SGB X, Lehr- und Praxiskomm, 5. Aufl 2019, § 13 RdNr 33; Mutschler in Kasseler Komm, SGB X, § 13 RdNr 26, Stand der Einzelkommentierung September 2017, jeweils mwN).
8
Soweit der Kläger meint, dass ihm auch eine isolierte Anfechtung der Zurückweisung seines Bevollmächtigten möglich sein sollte, also unabhängig von der Sachentscheidung, hat er die Klärungsbedürftigkeit dieser Problemstellung nicht hinreichend aufgezeigt. Seine schlichte Behauptung, “d(D)as was die Sozialgerichtsbarkeit hierzu bisher abgeliefert” habe, bestehe “aus Behauptungen und im Wesentlichen aus Floskeln”, reicht nicht. Unabhängig davon, dass er sich – wie oben bereits ausgeführt – nicht hinreichend mit der Norm des § 56a SGG beschäftigt hat, benennt der Kläger weder die von ihm insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit, noch setzt er sich mit dieser von ihm lediglich pauschal kritisierten Rechtsprechung auseinander. Soweit der Kläger sich auf Schrifttum zu § 44a VwGO bezieht, wäre es schon im Hinblick auf die formulierte Fragestellung und dem dort ausdrücklich erwähnten § 56a SGG geboten gewesen, sich insoweit auch und in besonderem Maße mit dem zu § 56a SGG ergangenen Schrifttum auseinanderzusetzen. Ausführungen hierzu fehlen jedoch. In diesem Kontext versäumt der Kläger es zudem, den Bedeutungs- und Wirkungsgehalt des § 13 Abs 7 Satz 1 SGB X (iVm § 13 Abs 5 SGB X) zu erörtern, wonach die Zurückweisung dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter zurückgewiesen wird, (lediglich) “schriftlich mitzuteilen” ist.
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Ohne dass es vorliegend noch darauf ankäme, zeigt der Kläger schließlich im Rahmen der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragestellung nicht auf, ob der von ihm bevollmächtigte Rentenberater überhaupt dazu befugt ist, ihn in dem Widerspruchsverfahren über die Höhe des GdB vertreten zu können. Er setzt sich nicht mit der Bestimmung des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 24.9.2020 – B 9 SB 2/18 R – BSGE 131, 42 = SozR 4-1741 § 3 Nr 1; BSG Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 3/13 R – SozR 4-1200 § 66 Nr 7) auseinander, wonach registrierte Rentenberater, Rechtsdienstleistungen im Bereich des Schwerbehindertenrechts nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen dürfen. Der Kläger legt nicht dar, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG für eine Vertretung durch einen Rentenberater in seiner Sache erfüllt werden. Er behauptet auch nicht, dass diese Norm auf den von ihm im Widerspruchsverfahren bevollmächtigten Rentenberater keine Anwendung findet.
10
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
11
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
12
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Zwar ist gemäß § 183 Satz 1 SGG das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, “soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind”. Der genannte einschränkende Satzteil zeigt aber, dass die Kostenprivilegierung nicht alle Rechtsstreitigkeiten von behinderten Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit umfasst. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Streitgegenstand an. Entscheidend ist, ob um ein Recht gestritten wird, das gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zusteht (BSG Beschluss vom 6.6.2016 – B 13 SF 11/16 S – juris RdNr 8). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
13
5. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 und § 52 Abs 1 GKG. Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist hier kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern, da es dem Kläger lediglich um die Klärung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seines Bevollmächtigen in seinem Widerspruchsverfahren geht (vgl BSG Urteil vom 24.9.2020 – B 9 SB 2/18 R – BSGE 131, 42 = SozR 4-1741 § 3 Nr 1, RdNr 60). Danach ergibt sich eine Geschäftsgebühr nach Nr 2302 Nr 1 Anlage 1 RVG in Höhe des aktuellen Schwellenwertes im hier maßgeblichen Zeitraum von 300 Euro sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr 7002 Anlage 1 RVG von 20 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nach Nr 7008 Anlage 1 RVG (60,80 Euro), insgesamt also ein Betrag von 380,80 Euro.
                Kaltenstein                Röhl                Othmer


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