Arbeitsrecht

Eisenschutzarbeiten an Schiffen – Bearbeitung von Rotorblättern – Sozialkassenverfahren – betrieblicher Geltungsbereich – Tarifauslegung

Aktenzeichen  10 AZR 384/18

Datum:
27.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:270121.U.10AZR384.18.0
Normen:
Art 2 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
Art 9 Abs 3 GG
§ 195 BGB
§ 199 BGB
§ 202 BGB
§ 204 Abs 1 Nr 1 BGB
§ 271 BGB
§ 7 Abs 6 SokaSiG
§ 7 Abs 7 SokaSiG
§ 10 Abs 1 SokaSiG
§ 10 Abs 4 SokaSiG
Anl 31 SokaSiG
Anl 32 SokaSiG
Anl 37 SokaSiG
§ 167 ZPO
§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
§ 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO
§ 561 ZPO
§ 562 ZPO
§ 563 Abs 1 S 1 ZPO
§ 1 Abs 1 VTV-Bau vom 18.12.2009
§ 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 18.12.2009
§ 1 Abs 2 Abschn IV Nr 1 VTV-Bau vom 18.12.2009
§ 1 Abs 2 Abschn IV Nr 2 VTV-Bau vom 18.12.2009
§ 1 Abs 2 Abschn IV Nr 3 VTV-Bau vom 18.12.2009
§ 1 Abs 2 Abschn VII Nr 6 VTV-Bau vom 18.12.2009
§ 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 18.12.2009
§ 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 18.12.2009
§ 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 18.12.2009
§ 24 Abs 1 VTV-Bau vom 18.12.2009
§ 24 Abs 4 VTV-Bau vom 18.12.2009
§ 1 Abs 1 VTV-Bau vom 21.12.2011
§ 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 21.12.2011
§ 1 Abs 2 Abschn IV Nr 1 VTV-Bau vom 21.12.2011
§ 1 Abs 2 Abschn IV Nr 2 VTV-Bau vom 21.12.2011
§ 1 Abs 2 Abschn IV Nr 3 VTV-Bau vom 21.12.2011
§ 1 Abs 2 Abschn VII Nr 6 VTV-Bau vom 21.12.2011
§ 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 21.12.2011
§ 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 21.12.2011
§ 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 21.12.2011
§ 24 Abs 1 VTV-Bau vom 21.12.2011
§ 24 Abs 4 VTV-Bau vom 21.12.2011
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 19. Oktober 2017, Az: 1 Ca 1096/16, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 4. Mai 2018, Az: 10 Sa 1659/17, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Mai 2018 – 10 Sa 1659/17 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.
2
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger verlangt von der Beklagten zuletzt noch Beiträge für 267 gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von Dezember 2011 bis November 2012. Er stützt seine Forderungen auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in den Fassungen vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) und 21. Dezember 2011 (VTV 2011). Der Kläger zieht die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne heran, um die Beitragsansprüche zu berechnen. Der Senat hat die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2009 und des VTV 2011 für unwirksam befunden (BAG 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 – BAGE 156, 213;
25. Januar 2017 – 10 ABR 43/15 -).
3
Die nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält in W einen Gewerbebetrieb. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurden dort Schiffe und Yachten mithilfe von Hochdruckreinigern sowie Sand- und Wasserstrahlgeräten entrostet. Die Beklagte führte auch Entrostungs- und Reinigungsarbeiten an Industrieanlagen (Kraftwerken) aus. Darüber hinaus stellten ihre Arbeitnehmer Rotorblätter aus glasfaserverstärktem Kunststoff für Windkraftanlagen her und bearbeiteten sie. Die Beklagte montierte die Rotorblätter nicht an den Windkrafttürmen.
4
Im Gewerberegister der Stadt W ist die Beklagte mit den Tätigkeiten „Korrosionsschutzarbeiten im maritimen Bereich und ähnliche Gewerke, Holz- und Bautenschutz sowie Bodenschutz, Lieferung und Handel mit Waren aller Art, Export und Import“ angemeldet. Bei der Handwerkskammer D ist sie mit der Tätigkeit „Holz- und Bautenschutzgewerbe“ eingetragen. Im Internet wirbt sie ua. mit Serviceleistungen im Bereich Industrie, Windkraft und Marine. Unter dem 11. Juni 2012 teilte die Beklagte der Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk mit, von ihrer betrieblichen Tätigkeit entfielen 5 % auf Strahlarbeiten aller Art (Entrostungsarbeiten an Stahl), 55 % auf Korrosionsschutzbeschichtungen (Entrostung, Reinigung, Spachtelung, Beschichtung) und jeweils 20 % auf Projektplanung (Auftragsbearbeitung, Angebotserstellung, Finanzwesen, Projektplanung, -beaufsichtigung, Dokumentation, Qualitätskontrolle) und Arbeitnehmerüberlassung (Spachteln und Beschichten). Beschäftigt seien insgesamt 267 gewerbliche Arbeitnehmer.
5
Der Kläger hat den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes für eröffnet gehalten. In der am 28. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift, die der Beklagten am 9. Januar 2017 zugestellt worden ist, heißt es, die Klage umfasse „Beitragsforderung(en) für gewerbliche Arbeitnehmer: Dezember 2011 bis November 2012“. Im Schriftsatz vom 14. Juli 2017 hat der Kläger zu der Zusammensetzung der Beitragsforderung vorgetragen, er mache bezogen auf den Klagezeitraum für 267 gewerbliche Arbeitnehmer jeweils sog. Mindestbeiträge geltend. Er hat behauptet, die Beklagte habe in ihrem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend die Arbeiten erbracht:
        
„Bauten- und Eisenschutzarbeiten, dh. Korrosionsschutzarbeiten, Entrostung und/oder Abschleifen oder Sandstrahlen von Schiffen, Yachten, Rotorblättern von Windkrafträdern/Windkrafträdern und anschließende Oberflächenbeschichtungsarbeiten; mittels Sandstrahlgeräts und/oder Winkelschleifers werden Schiffsrümpfe entrostet, Farben und Rost an Rotorblättern von Windkrafträdern/Windkrafträdern und Kraftwerken entfernt und nach der Entrostung/Farbenentfernung die Oberfläche beschichtet.“
6
Die Arbeiten an Schiffen und Yachten habe die Beklagte in einer industriell geprägten Arbeitsweise versehen.
7
Der Kläger hat – nach teilweiser Klagerücknahme in der Revisionsinstanz – beantragt,
        
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.051.094,00 Euro zu zahlen.
8
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, im Streitzeitraum habe sie im Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit Rotorblätter bearbeitet. Sandstrahlarbeiten an Rotorblättern habe sie nicht ausgeführt. Das Auftragen von Beschichtungen habe sie an Subunternehmer vergeben. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Arbeiten an Schiffen und Yachten unterfielen nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Das SokaSiG sei verfassungswidrig. Schließlich seien die Beitragsansprüche verjährt.
9
Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben angenommen, für Eisenschutzarbeiten an Schiffen und Yachten sei der betriebliche Geltungsbereich nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes eröffnet. Wasserfahrzeuge seien keine Bauwerke im Tarifsinn. Die Beklagte hat in zweiter Instanz gemeint, die Berufung des Klägers sei unzulässig. Ihre Begründung setze sich nicht hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht selbst nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheiden. Die Revision führt daher zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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I. Die Revision ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufungsbegründung des Klägers nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt. Die Berufung des Klägers ist zulässig (zu dieser Prozessfortsetzungsvoraussetzung BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 123/19 – Rn. 16 mwN). Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung hinreichend mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt (zu den Anforderungen
BAG 28. August 2019 – 10 AZR 549/18 – Rn. 12 mwN, BAGE 167, 361
). Er hat die unterbliebene Würdigung seines Vortrags gerügt, wonach die Beklagte im Klagezeitraum Bauten- und Eisenschutzarbeiten an Windkrafträdern und Rotorblättern sowie Entrostungs- und Beschichtungsarbeiten an Industrieanlagen (Kraftwerken) ausgeführt habe. Darüber hinaus hat er beanstandet, das Arbeitsgericht habe sich bei der Auslegung der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nicht mit dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe befasst, der Oberflächenschutzarbeiten an Schiffsrümpfen ausdrücklich erwähne.
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II. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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1. Eine Klage auf Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer genügt grundsätzlich bereits dann den Vorgaben dieser Norm, wenn der Kläger darlegt, von welchem Arbeitgeber er für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt (BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 337/18 – Rn. 16 mwN).
14
2. In seinem Schriftsatz vom 14. Juli 2017 hat der Kläger die Zusammensetzung der geltend gemachten Beitragsforderung für die 267 gewerblichen Arbeitnehmer nach Kalendermonaten aufgeschlüsselt. Danach beläuft sich die Beitragsschuld der Beklagten für Dezember 2011 auf insgesamt 162.603,00 Euro und für den Zeitraum von Januar bis November 2012 auf monatlich 171.681,00 Euro.
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III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es nach dem Vortrag der Parteien in Betracht, dass die Beklagte aufgrund von § 7 Abs. 6 und 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG verpflichtet ist, die geltend gemachten Beiträge zu leisten. Die Anlagen 31 und 32 enthalten den vollständigen Text der im Klagezeitraum geltenden Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes (vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 323 bis 350). Für den Klagezeitraum können sich Beitragsansprüche aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. IV Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 und VTV 2011 ergeben.
16
1. Der im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Betrieb der Beklagten liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes (§ 1 Abs. 1 VTV 2009 und VTV 2011). Die bei der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer unterfallen dem persönlichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV 2009 und VTV 2011).
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2. Ein Betrieb wird vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten versehen werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. IV und V der Verfahrenstarifverträge genannten Tätigkeiten versehen, unterfallen dem betrieblichen Geltungsbereich, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (st. Rspr., zB BAG 13. Oktober 2020 – 10 AZR 103/19 – Rn. 14 mwN).
18
3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (st. Rspr., zB BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 337/18 – Rn. 29 mwN).
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4. Nach diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes sei schon deshalb nicht eröffnet, weil die von der Beklagten mithilfe von Hochdruckreinigern sowie Sand- und Wasserstrahlgeräten ausgeführte Entrostung der Rümpfe von Schiffen und Yachten nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge unterfalle. Derartige Arbeiten werden als Eisenschutzarbeiten von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge erfasst, wenn sie – wie der Kläger behauptet hat – industriell verrichtet werden. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, Wasserfahrzeuge seien dieser Bestimmung nicht zuzuordnen, trifft nicht zu. Eine solche Einschränkung lässt sich der auszulegenden Regelung nicht entnehmen.
20
a) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes enthält keine Einschränkung dahin, dass sich die dort genannten Eisenschutzarbeiten ausschließlich auf Bauwerke beziehen müssen. Das nimmt das Landesarbeitsgericht zu Recht an.
21
b) Die systematische Auslegung ergibt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass mithilfe von Hochdruckreinigern sowie Sand- und Wasserstrahlgeräten ausgeführte Entrostungsarbeiten an Schiffen und Yachten von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst werden.
22
aa) § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterwirft Tätigkeiten dem betrieblichen Geltungsbereich, die nicht zwingend Leistungen an einem Bauwerk darstellen. Die Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge erfassen unterschiedliche Betriebe. Abschnitt I bezieht Betriebe ein, die – jeweils nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt II erfasst Betriebe, die gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Nach Abschnitt III unterfallen Betriebe dem betrieblichen Geltungsbereich, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. Solche Bezüge zu erbrachten Leistungen an Bauwerken enthält § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge überwiegend nicht. Betriebe, die Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge genannten Art ausführen, gehören kraft tariflicher Definition zum Baugewerbe, ohne dass weitere Merkmale zu prüfen sind. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Verfahrenstarifverträge in erster Linie nur Arbeiten erfassen wollen, die Bauwerke betreffen. Abschn. IV des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge enthält nach der Tarifsystematik jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz.
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bb) Die Entkopplung von Leistungen an einem Bauwerk wird mit Blick auf § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 1 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes deutlich. Danach fallen Betriebe, die Gerüste und Bauaufzüge aufstellen, in den betrieblichen Geltungsbereich. In einer früheren Fassung der Regelung – § 1 des Tarifvertrags vom 12. November 1960 über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe idF vom 15. Dezember 1976 iVm. § 1 Nr. 2 Abs. 2 Fall 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 1. April 1971 idF vom 8. April 1974 – unterfiel noch das „Aufstellen von … Baugerüsten“ dem betrieblichen Geltungsbereich. Auch § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 der Verfahrenstarifverträge erfasst Betriebe, in denen bestimmte Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erbracht werden. Diese Tarifnorm bezieht damit ebenfalls Tätigkeiten ein, die nicht im Zusammenhang mit Bauwerken versehen werden. Deshalb überzeugt es nicht, wenn die Beklagte den Bauwerksbezug aus dem Eingangssatz von § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge herleitet. Dort heißt es, dass der betriebliche Geltungsbereich Betriebe des Baugewerbes erfasst. Die Beklagte übersieht, dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff im Folgenden definiert haben. Zu der Definition gehören auch die in § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge genannten Tätigkeiten.
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cc) Aus Nr. 3 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, die Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen ausdrücklich nennt, ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht zu schließen, Nr. 2 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge erfasse auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge bezogene Eisenschutzarbeiten nicht.
25
(1) Das Landesarbeitsgericht führt diese Regelung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1963 zurück, nach der technische Isolierarbeiten an Schiffen nicht von den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes erfasst worden seien (BAG 27. November 1963 – 4 AZR 286/62 -). Das hätten die Tarifvertragsparteien ändern wollen und klargestellt, dass auch derartige Arbeiten erfasst sein sollten. Die Unterscheidung wäre überflüssig, wenn die Verfahrenstarifverträge bereits allgemein – oder auch nur ihr § 1 Abs. 2 Abschn. IV – Arbeiten an Schiffen erfassten.
26
(2) Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt dabei nicht, dass sich die Systematik der damaligen Tarifverträge des Baugewerbes, die ihren fachlichen Geltungsbereich einheitlich regelten, von der Systematik der für den Streitfall maßgeblichen Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterscheidet.
27
(a) Nach Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 der Tarifverträge „Das Verfahren über den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 28. Oktober 1957/20. August 1959“ umfasste deren fachlicher Geltungsbereich „alle baugewerblichen Betriebe, in denen Arbeiten nachfolgender Gewerbezweige ausgeführt werden“. In der sich anschließenden Aufzählung waren unter den Buchstaben a bis u verschiedene Gewerbezweige aufgeführt. Abschn. A Nr. 1 Abs. 2 dieser Tarifverträge definierte als baugewerbliche Betriebe „alle gewerblichen, auf die fortgesetzte Erstellung von Bauten aller Art oder auf fortgesetzte sonstige bauliche Leistungen gerichteten Einheiten sachlicher Betriebsmittel, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind“.
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(b) Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts führte dazu aus, eine solche Erläuterung des in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 verwendeten Begriffs „baugewerblicher Betrieb“ wäre überflüssig gewesen, wenn diese Tarifverträge die in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 im Einzelnen genannten Gewerbezweige uneingeschränkt hätten erfassen wollen. Daher unterfielen Betriebe nicht den Bautarifen, wenn sie zwar bauliche Leistungen erbrächten, aber nicht unter den in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 genannten Gewerbezweigen aufgeführt seien (zB Dachdeckerbetriebe, Bautischlereien). Andererseits genüge auch nicht die Zugehörigkeit eines Betriebs zu den in Abschn. A Nr. 1 Abs. 1 dieser Tarifverträge bezeichneten Gewerbezweigen, wenn der Betrieb nicht zugleich ein baugewerblicher iSv. Abschn. A Nr. 1 Abs. 2 sei. Deshalb hielt der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts den fachlichen Geltungsbereich in dem von ihm entschiedenen Fall für nicht eröffnet, soweit die dortige Beklagte Isolierarbeiten im Schiff- und Waggonbau verrichte. Die Begriffe „Bauten“ und „bauliche Leistungen“ seien nicht im weitesten Sinn auszulegen, sondern erstreckten sich nur auf den unbeweglichen, mit der Erde (Grund und Boden) verbundenen Bau (BAG 27. November 1963 – 4 AZR 286/62 -).
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(3) Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts nahmen die Tarifvertragsparteien danach Dämm-(Isolier-)Arbeiten „auch auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art“ in den fachlichen Geltungsbereich der Bautarifverträge mit einer erläuternden Protokollnotiz auf. Diese Arbeiten unterlägen auch dann den Bautarifen, wenn die Isolierungen nicht auf Bauten, sondern in Fabriken, Kesselräumen, Schiffen usw. durchgeführt würden (vgl. § 1 Abschn. II Abs. 1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 31. März 1965 idF vom 20. August 1969). Die Formulierung ist bis zu der heutigen Fassung der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erhalten geblieben. Sie findet sich nun – systematisch richtig, weil die Tätigkeiten nicht als solche baulich sind – in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 der Verfahrenstarifverträge und nicht in ihrem § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9, der die baulichen Dämm-(Isolier-)Arbeiten aufführt.
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(4) Daran wird deutlich, dass es den Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft bei der Formulierung in Nr. 3 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge nicht darum ging, deren Geltungsbereich im Vergleich zu dem der Nr. 2 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge zu erweitern. Sie wollten die bisherigen Katalogtatbestände lediglich systematisch richtig zuordnen (BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 30).
31
(5) Hinzu kommt, dass sich § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes auf alle Wasserfahrzeuge bezieht und nicht auf ein bestimmtes zu bearbeitendes Material abstellt. Demgegenüber weisen die Eisenschutzarbeiten in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge einen Materialbezug auf (BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 31).
32
dd) Der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 28. April 2011 (TV Lohn Bauten- und Eisenschutz/West) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben dort mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebe dem betrieblichen Geltungsbereich unterworfen, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung Oberflächenschutzarbeiten auf Beton sowie Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten an Stahlbauwerken, ua. an Schiffsrümpfen, ausführen. Daraus ist zu schließen, dass dieses Verständnis des betrieblichen Geltungsbereichs auch § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes zugrunde liegt. Anders als in der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts geht es nicht um die Frage, ob der betriebliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags, der Sonderleistungen auch für nichtbauliche Leistungen vorsieht, herangezogen werden kann, um den betrieblichen Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags – erweiternd – zu bestimmen (BAG 27. November 1963 – 4 AZR 286/62 -). Entscheidend ist vielmehr, ob die Tarifvertragsparteien dem in mehreren Tarifverträgen verwendeten Begriffspaar „Bauten- und Eisenschutz“ ein einheitliches inhaltliches Verständnis zugrunde legten. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien ein kohärentes Gesamtsystem schaffen und auch Sonderzahlungen als beitragspflichtige Teile der Bruttolohnsummen erfassen wollten. Dafür wollten sie die Begriffe einheitlich verstanden wissen (BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 32).
33
ee) Der Bauwerksbezug ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu Bautenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes (BAG 15. Januar 2014 – 10 AZR 669/13 – Rn. 15 ff.). Eine Verknüpfung mit Bauwerken fehlt bei Eisenschutzarbeiten bereits begrifflich. Sie kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Eisenschutzarbeiten neben Bautenschutzarbeiten in derselben Nummer des § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge genannt sind (BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 33).
34
ff) Die vom Landesarbeitsgericht angeführten Abgrenzungsschwierigkeiten von anderen Branchen, vor allem vom Maler- und Lackiererhandwerk, verlangen keine abweichende Beurteilung (BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 34).
35
(1) Das Landesarbeitsgericht führt zutreffend aus, dass Bauten- und Eisenschutzarbeiten auch im Maler- und Lackiererhandwerk auftreten können.
36
(a) Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks sind nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 des Rahmen-Tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 idF vom 21. Oktober 2011 (RTV Maler-Lackierer): „Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen“.
37
(b) Der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (VTV Maler-Lackierer) vom 23. November 2005 idF vom 30. Juni 2011 umfasst nach seinem § 1 Nr. 2 diejenigen Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des RTV Maler-Lackierer in der jeweils geltenden Fassung fallen.
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(2) Es finden sich mehrere Regelungen, die dazu dienen, die betrieblichen Geltungsbereiche des Baugewerbes und des Maler- und Lackiererhandwerks abzugrenzen. Vom RTV Maler-Lackierer nicht erfasst werden nach dessen § 1 Nr. 2 Abs. 5 Buchst. a Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbands der deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbands des deutschen Baugewerbes e. V. sind. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes sind Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ausgenommen, soweit nicht Arbeiten ua. der in Abschn. IV aufgeführten Art ausgeführt werden. Die (unwirksamen) Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2009 und des VTV 2011 erstreckten sich nicht auf Betriebe, die vom RTV Maler-Lackierer erfasst werden (vgl. die Bekanntmachungen über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerks für das Baugewerbe vom 25. Juni 2010 [BAnz. Nr. 97 vom 2. Juli 2010] und 3. Mai 2012 [BAnz. AT 22. Mai 2012 B4]). Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält § 10 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Nr. 1 der Anlage 37 iVm. Nr. 1 des Anhangs 3 SokaSiG, soweit die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes in ihrer jeweiligen Fassung über § 7 Abs. 6 und 7 SokaSiG zur Anwendung kommen (vgl. BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 37).
39
(3) Die betrieblichen Geltungsbereiche des VTV Maler-Lackierer und des RTV Maler-Lackierer erfassen zudem ausschließlich Handwerksbetriebe des Maler- und Lackierergewerbes. Betriebe, die ihre Leistungen industriell erbringen, fallen damit nicht in ihren betrieblichen Geltungsbereich (BAG 9. April 2014 – 10 AZR 1085/12 – Rn. 14; 13. November 1991 – 4 AZR 78/91 -). Auf diese Weise lassen sich beide Geltungsbereiche sachgerecht voneinander abgrenzen. Werden Eisenschutzarbeiten nicht in einer handwerklich, sondern einer industriell geprägten Arbeitsweise ausgeführt, ist der betriebliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes eröffnet (BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 38; 9. April 2014 – 10 AZR 1085/12 – Rn. 14).
40
(4) Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln (BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 39; zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 337/18 – Rn. 35; 20. September 2017 – 10 AZR 40/16 – Rn. 15; 9. April 2014 – 10 AZR 1085/12 – Rn. 15).
41
IV. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
42
1. Es ist möglich, dass die Beklagte verpflichtet ist, die geltend gemachten Beiträge aufgrund von § 7 Abs. 6 und 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG zu leisten, weil in ihrem Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten versehen wurden, die dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterfallen.
43
a) Nach dem Sachvortrag des Klägers ist hinsichtlich der im Klagezeitraum unstreitig verrichteten Entrostungs- und anschließenden Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Schiffen und Yachten der betriebliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes eröffnet. Der Kläger hat behauptet, dass diese Arbeiten nicht in handwerklicher, sondern in industrieller Weise ausgeführt worden seien. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob die Ausführung dieser Tätigkeiten industriell geprägt war und welche Arbeitszeitanteile darauf ggf. entfielen (vgl. – auch zu der Abgrenzung zwischen handwerklicher und industrieller Fertigung – BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 337/18 – Rn. 33 ff.; 27. März 2019 – 10 AZR 318/17 – Rn. 36 mwN). Dafür könnte die für einen Handwerksbetrieb verhältnismäßig hohe Zahl von 267 gewerblichen Arbeitnehmern sprechen, dagegen die Eintragung der Beklagten bei der Handwerkskammer Dortmund.
44
b) Die Parteien stimmen darin überein, dass die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten im Klagezeitraum Entrostungsarbeiten und daran anschließende Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Industrieanlagen (Kraftwerken) ausgeführt haben. Offengeblieben ist, welche Anteile der betrieblichen Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf diese Arbeiten entfielen. Nach dem schlüssigen Sachvortrag des Klägers hat die Beklagte darüber hinaus Farben und Rost von Windkrafträdern entfernt und daran anschließende Oberflächenbeschichtungsarbeiten ausgeführt. Ob und ggf. in welchem arbeitszeitlichen Umfang dies der Fall war, hat das Landesarbeitsgericht – aus seiner Sicht konsequent – ebenfalls nicht festgestellt. Entrostungs- und daran anschließende Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Industrieanlagen (Kraftwerken) und an Windkrafträdern sind, wenn sie industriell ausgeführt werden, als Eisenschutzarbeiten von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst. Wurden sie handwerklich ausgeführt, unterfallen sie dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge nach deren § 1 Abs. 2 Abschn. II, weil sie der Instandhaltung der jeweiligen Bauwerke dienen.
45
2. Demnach kann der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes eröffnet sein. Die Klage ist wegen der nicht vollständigen Feststellungen zu den versehenen Tätigkeiten und der nicht festgestellten Arbeitszeitanteile nicht schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte nach der Behauptung des Klägers im Streitzeitraum auch „Korrosionsschutzarbeiten, Entrostung und/oder Abschleifen von … Rotorblättern von Windkrafträdern … und anschließende (näher beschriebene) Oberflächenbeschichtungsarbeiten … an Rotorblättern von Windkrafträdern“ erbracht hat.
46
a) Diese Arbeiten werden nicht von den Verfahrenstarifverträgen erfasst (vgl. BAG 5. Juni 2019 – 10 AZR 214/18 – Rn. 25 [Herstellung von Metalltreppen]). Korrosionsschutz- und daran anschließende Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Rotorblättern von Windkrafträdern erfüllen keines der in § 1 Abs. 2 Abschn. V der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes aufgezählten Regelbeispiele. Sie werden auch nicht von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge erfasst. Das „Abschleifen“ der Rotorblätter von Windkraftanlagen und anschließend daran ausgeführte „Oberflächenbeschichtungsarbeiten“ sind keine Bautenschutzarbeiten im Tarifsinn. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge bezieht sich auf Schutzarbeiten auf Beton und an Stahlbauwerken (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 TV Lohn Bauten- und Eisenschutz/West). Rotorblätter von Windkraftanlagen bestehen regelmäßig aus glasfaserverstärkten Kunststoffen. Schon deshalb können sie nicht Gegenstand von „Eisenschutzarbeiten“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge sein.
47
b) In einem Betrieb ausgeführte Abschleif- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Rotorblättern für Windkraftanlagen sind auch keine baulichen Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes (zu den Voraussetzungen BAG 13. Oktober 2020 – 10 AZR 103/19 – Rn. 22 ff. mwN).
48
aa) § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Darunter sind alle Arbeiten zu verstehen, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe (st. Rspr., vgl. BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 337/18 – Rn. 58 mwN).
49
bb) Danach werden Betriebe, die Abschleif- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Rotorblättern für Windkraftanlagen erbringen, nicht von § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst.
50
(1) Bei der Bearbeitung oder Wiederherstellung der Oberfläche des Rotorblatts für eine Windkraftanlage handelt es sich nicht um typische Bautätigkeiten. Diese Arbeiten sind nicht Gegenstand eines der 18 Ausbildungsberufe des Bauhauptgewerbes. Die dafür nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten werden vielmehr im Rahmen der Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik vermittelt.
51
(a) Be- und Verarbeitungsverfahren von polymeren Werkstoffen, zu denen die Faserverbundkunststoffe gehören, zählten bis zum 31. Juli 2012 zum Ausbildungsberufsbild des Verfahrensmechanikers/der Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (vgl. § 3 Nr. 21 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik vom 7. April 2006 [KStoffVerfMAusbV 2006, BGBl. I S. 905]). Die Berufsausbildung bezog sich insbesondere auch auf die „Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und Instandsetzung“ und das Herstellen der „Betriebsbereitschaft schadhafter Teile durch Instandsetzen“ (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c KStoffVerfMAusbV 2006 und die Anlage [zu § 4] Schwerpunkt: Bauteile Lfd. Nr. 3).
52
(b) Seit dem 1. August 2012 ist die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik in der gleichnamigen Verordnung vom 21. Mai 2012 geregelt (KStoffVerfMAusbV 2012). Nach § 4 Abs. 2 Abschn. A Nr. 2 KStoffVerfMAusbV 2012 gehört das „Herstellen von Bauteilen und Baugruppen“ zu den gemeinsamen berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die in diesem Ausbildungsgang vermittelt werden. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie sind neben dem „Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Faserverbundbauteilen“ und dem „Handhaben von polymeren Werkstoffen, Fasermaterialien, Stütz- und Hilfsstoffen“ insbesondere auch das „Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen“ (§ 4 Abs. 2 Abschn. G Nr. 1, 3 und 5 KStoffVerfMAusbV 2012). Im Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“ soll der Prüfling nachweisen, dass er sowohl „Faserverbundbauteile nach technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen herstellen und prüfen“ als auch „Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung durchführen kann“ (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 iVm. Abs. 4 Nr. 1 Buchst. f und h KStoffVerfMAusbV 2012).
53
(2) Abschleif- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Rotorblättern für Windkraftanlagen sind auch keine sonstigen typischen Bautätigkeiten (zu den Anforderungen BAG 13. Oktober 2020 – 10 AZR 103/19 – Rn. 21 ff.).
54
(a) Unstreitig wurden die Rotorblätter ausschließlich im Betrieb der Beklagten bearbeitet und erst danach durch Dritte wieder an den Windkrafttürmen befestigt.
55
(b) Die Leistungen, die die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers an den Oberflächen der Rotorblätter erbracht haben soll, erfordern dieselben spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten aus dem Bereich der Verfahrensmechanik für Kunststoff- und Kautschuktechnik, die auch für die Herstellung von Rotorblättern erforderlich sind. Sie werden deshalb üblicherweise auch von Betrieben dieses – nicht zum Ausbaugewerbe gehörenden – Gewerbezweigs ausgeführt. Daher kann die bauliche Prägung dieser Tätigkeiten nicht daraus abgeleitet werden, dass das Vorbereiten von Untergründen, der Umgang mit Beschichtungsstoffen und das Bearbeiten und Behandeln von Oberflächen grundsätzlich auch zum Ausbildungsberufsbild des Bauten- und Objektbeschichters gehört (vgl. § 5 Nr. 10, 11 und 12 der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546).
56
3. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nicht von ihrem betrieblichen Geltungsbereich erfasst wird, sind auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht ersichtlich (zu der Darlegungs- und Beweislast BAG 27. März 2019 – 10 AZR 512/17 – Rn. 25).
57
a) Ein Betrieb iSd. Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV regelmäßig abzulehnen (BAG 27. März 2019 – 10 AZR 512/17 – Rn. 25 ff., 30 mwN).
58
b) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes werden Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks nicht erfasst, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art versehen werden. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen des Abschnitts VII, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die entsprechenden Tatsachen (BAG 27. März 2019 – 10 AZR 512/17 – Rn. 25).
59
c) Nach ihrem bisherigen Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte im Klagezeitraum einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks unterhielt. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie Fachleute dieses Gewerbes beschäftigte. Sie hat auch nicht behauptet, in ihrem Betrieb seien im streitigen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten dieses Handwerks verrichtet worden, die nicht in § 1 Abs. 2 Abschn. IV und V der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes aufgeführt sind.
60
aa) Die „Bearbeitung“ von Rotorblättern, die nach den Darlegungen der Beklagten den Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit im Klagezeitraum bildete, unterfällt nicht dem fachlichen Geltungsbereich des RTV Maler-Lackierer.
61
bb) Wurden die nach dem Vortrag des Klägers erbrachten Entrostungs- und anschließenden Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Windkrafttürmen und die unstreitig ausgeführten Entrostungsarbeiten an Kraftwerken (Industrieanlagen) sowie an Schiffen und Yachten arbeitszeitlich überwiegend und industriell verrichtet, kommt der Ausschlusstatbestand nicht zum Tragen. Diese Arbeiten sind in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes aufgeführt. Hatten die Arbeiten handwerklichen Charakter, scheidet die Anwendung der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nur dann aus, wenn die Beklagte Fachleute des Maler- und Lackiererhandwerks damit betraute. Das hat sie bisher nicht vorgebracht.
62
4. Die angefochtene Entscheidung ist nicht deshalb richtig, weil die Beitragsansprüche der Höhe nach nicht bestehen.
63
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Sozialkasse berechtigt, die geschuldeten Beiträge mit einer Durchschnittsbeitragsklage geltend zu machen und dafür die vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft heranzuziehen (BAG 16. September 2020 – 10 AZR 9/19 – Rn. 21 mwN).
64
b) Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien ist die Höhe der für die einzelnen Kalendermonate des Klagezeitraums geltend gemachten Beitragsforderungen nicht zu beanstanden.
65
aa) Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst im Baugewerbe belief sich im Jahr 2011 auf 3.112,00 Euro und im Jahr 2012 auf 3.233,25 Euro (Statistisches Bundesamt Ausgewählte Zahlen für die Bauwirtschaft Stand Januar 2013 S. 124). Der Kläger hat die Beitragsforderung für Dezember 2011 auf der Grundlage des nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VTV 2009 maßgeblichen Beitragssatzes von 19,8 % und eines monatlichen Bruttoentgelts von lediglich 3.077,04 Euro berechnet. Für den Zeitraum von Januar bis November 2012 ist er von einem Durchschnittsentgelt von 3.203,07 Euro und dem nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VTV 2011 zutreffenden Beitragssatz von 20,1 % ausgegangen.
66
bb) Die Beklagte hat bisher nicht substantiiert bestritten, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum 267 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigte, wie der Kläger mit Bezug auf ihre Auskunft vom 11. Juni 2012 behauptet hat.
67
5. Die Klage ist nicht deshalb abzuweisen, weil gegen die Geltungserstreckung des VTV 2009 und des VTV 2011 auf die nicht originär tarifgebundene Beklagte durch § 7 Abs. 6 und 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Das SokaSiG ist nach Auffassung des Senats verfassungsgemäß (st. Rspr., zB BAG 16. September 2020 – 10 AZR 9/19 – Rn. 26 ff. mwN; verfassungsrechtlich nicht beanstandet von BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 14 ff.; 11. August 2020 – 1 BvR 1115/18 – Rn. 2 f.).
68
a) § 7 SokaSiG verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Etwaige Eingriffe wären jedenfalls gerechtfertigt (vgl. BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 32 ff.; BAG 16. September 2020 – 10 AZR 9/19 – Rn. 27 ff. mwN).
69
b) § 7 SokaSiG verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 14 ff.; BAG 16. September 2020 – 10 AZR 9/19 – Rn. 32 ff. mwN). Der Gesetzgeber durfte sich insbesondere einer anderen Rechtsform als der Allgemeinverbindlicherklärung bedienen, um zu erreichen, dass die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes alle Arbeitgeber erfassen (BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 25; BAG 16. September 2020 – 10 AZR 9/19 – Rn. 37 mwN).
70
V. Der Senat kann mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
71
1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu dem arbeitszeitlichen Umfang der Entrostungs- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten getroffen, die die Beklagte im Streitzeitraum an Industrieanlagen (Kraftwerken) ausgeführt hat. Offengeblieben ist ferner, ob und ggf. in welchem arbeitszeitlichen Umfang die Beklagte darüber hinaus Farben und Rost von Windkrafträdern entfernt und die Oberflächen anschließend beschichtet hat.
72
2. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, auf welche Weise und in welchem Umfang die Entrostungs- und anschließenden Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Schiffen und Yachten verrichtet wurden. Diese Tätigkeiten könnten handwerklich ausgeführt worden und damit dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes entzogen sein. Es obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten zu beurteilen, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt. Sie haben hierfür einen Beurteilungsspielraum. Revisionsrechtlich ist nur eingeschränkt zu überprüfen, ob er eingehalten ist (vgl. BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 337/18 – Rn. 35; 27. März 2019 – 10 AZR 318/17 – Rn. 36 mwN).
73
3. Das Landesarbeitsgericht wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben, nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben hat. Sollte es zu der Überzeugung gelangen, dass der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten iSd. Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ausführte, kommt es weiter darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang die Beitragsansprüche verfallen sind und ihnen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.
74
a) Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 24 Abs. 1 und 4 VTV 2009 und VTV 2011. Die Verfall- und die Verjährungsfrist betragen danach vier Jahre; § 199 BGB ist anzuwenden. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam. Für den Fristbeginn ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen, weil ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig entsteht, wenn er nach § 271 BGB fällig ist (BAG 16. September 2020 – 10 AZR 9/19 – Rn. 23 mwN).
75
b) Danach wären der Verfall und die Verjährung der Beitragsforderungen, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 und VTV 2011 alle im Kalenderjahr 2012 fällig wurden, mit Ablauf des 31. Dezember 2016 eingetreten, wenn der Kläger vor dem 1. Januar 2013 sowohl Kenntnis von der Beklagten als auch von den Umständen erlangt hätte, die die Beitragsansprüche begründen, oder wenn er diese Kenntnisse ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
76
c) Die am 28. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage, die der Beklagten am 9. Januar 2017 zugestellt worden ist, hat weder den Verfall noch die Verjährung der Beitragsansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB iVm. § 167 ZPO gehemmt. Der prozessuale Anspruch war erst aufgrund der Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 14. Juli 2017 identifizierbar.
77
aa) Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB tritt ein, wenn der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch – unterhalb der Stufe der Substantiierung – identifizierbar ist. Der Anspruch muss in der Klageschrift zwar nicht vollständig beschrieben oder schlüssig und substantiiert dargelegt worden sein (vgl. BGH 17. November 2020 – II ZR 68/20 – Rn. 12). Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen jedoch in einer Weise unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (vgl. BAG 17. Juni 2020 – 10 AZR 464/18 – Rn. 21). Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (BGH 19. November 2019 – II ZR 233/18 – Rn. 34 mwN).
78
bb) Der prozessuale Anspruch einer Klage der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage des jeweils geltenden Verfahrenstarifvertrags in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Macht die Sozialkasse – wie im Streitfall – für mehrere Monate sog. Durchschnittsbeiträge auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne geltend, sind die prozessualen Ansprüche grundsätzlich nur dann hinreichend individualisiert, wenn erkennbar ist, welche Beiträge auf die einzelnen Kalendermonate entfallen (vgl. BAG 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 66 mwN).
79
cc) Diesen Anforderungen genügte die Klageschrift nicht. Der Kläger hat darin lediglich angegeben, die Beklagte unterhalte einen dem Geltungsbereich des VTV 2009 und des VTV 2011 unterfallenden Bauten- und Eisenschutzbetrieb und die Klage umfasse „Beitragsforderung(en) für gewerbliche Arbeitnehmer: Dezember 2011 bis November 2012“. Erst die Aufschlüsselung der geforderten Beiträge nach einzelnen Kalendermonaten im Schriftsatz vom 14. Juli 2017 ermöglichte es der Beklagten zu beurteilen, ob sie sich dagegen wehren wollte, in Anspruch genommen zu werden. Die erforderliche Individualisierung der Beitragsansprüche konnte durch diesen Schriftsatz nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (vgl. BGH 19. November 2019 – II ZR 233/18 – Rn. 34 mwN).
80
d) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Beginn der Verfall- und der Verjährungsfrist getroffen. Auch dies wird es – nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag in der Sache gegeben hat – nachzuholen haben.
        
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