Arbeitsrecht

Erfolglose Grundsatzrüge bei Disziplinarbuße wegen mangelnder Erreichbarkeit eines Soldaten

Aktenzeichen  2 WNB 1/21

Datum:
4.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:041021B2WNB1.21.0
Spruchkörper:
2. Wehrdienstsenat

Leitsatz

Ein Soldat, der sich krank zu Hause aufhält, ist auf Grund seiner allgemeinen Treuepflicht grundsätzlich verpflichtet, auf Rückfragen des Dienstherrn unverzüglich zu reagieren.

Verfahrensgang

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 18. November 2020, Az: S 4 BLc 3/20 und S 4 RL 3/20, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 18. November 2020 wird zurückgewiesen.
Der frühere Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Tatbestand

1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Disziplinarbuße wegen des Vorwurfs, während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit nicht erreichbar gewesen zu sein.
2
Der Beschwerdeführer, ein früherer Oberfeldwebel, war seit dem 12. August 2019 mit dem Status “krank zu Hause” vom Dienst abwesend. Am 22., 23., 24. und 25. Oktober 2019 versuchte sein Disziplinarvorgesetzter zu verschiedenen Tageszeiten insgesamt zehn Mal erfolglos, ihn wegen eines ihn betreffenden Dienstunfähigkeitsverfahrens auf seinem privaten Mobiltelefon zu erreichen, dessen Nummer er seinem Dienstherrn mitgeteilt hatte. Am 23. und 24. Oktober 2019 hinterließ der Disziplinarvorgesetzte Nachrichten mit Rückrufbitten auf der Mailbox. Bei einem Hausbesuch am 28. Oktober 2019 um 8 Uhr wurde der Beschwerdeführer nicht angetroffen. Noch am selben Tag kontaktierte der Disziplinarvorgesetzte die Ehefrau des Beschwerdeführers, die ebenfalls Soldatin ist. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer zunächst telefonisch und am 30. Oktober 2019 persönlich in seiner Einheit.
3
Am 12. November 2019 verhängte der Disziplinarvorgesetzte gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarbuße in Höhe von 750 Euro, weil dieser im Zeitraum vom 22. bis 28. Oktober 2019 während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit an seinem Wohnort für den Disziplinarvorgesetzten mehrfach telefonisch und persönlich nicht erreichbar gewesen sei und auf die hinterlassenen Sprachnachrichten nicht reagiert habe.
4
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhob der Beschwerdeführer weitere Beschwerde, die das Truppendienstgericht mit Beschluss vom 18. November 2020, der dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 zugestellt wurde, unter Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zurückwies. Zur Begründung führte es unter anderem aus, eine von ihm eingeholte ärztliche Stellungnahme sei unter dem 5. Mai 2020 zu dem Ergebnis gekommen, die bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte mittelgradige Depression habe keine Auswirkung auf das vorgeworfene Dienstvergehen gehabt. Zum 30. November 2020 schied der Beschwerdeführer wegen Dienstunfähigkeit aus der Bundeswehr aus.
5
Seiner am 21. Dezember 2020 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Truppendienstgericht nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

6
Die fristgerecht eingegangene und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Beschwerdesache zuzulassen (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO). Dieser Zulassungsgrund ist nicht hinreichend im Sinne des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dargelegt (a) und liegt auch nicht vor (b).
8
a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 – 2 WNB 1.18 – juris Rn. 5). In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 2 WNB 8.20 – Buchholz 449 § 17a SG Nr. 1 Rn. 10).
9
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie behauptet nur pauschal, bei der Frage,
“ob ein Soldat während einer Zeit, in der er ‘krank zu Hause’ sei, sein Mobiltelefon auf eingehende Sprachnachrichten seines Vorgesetzten zu überprüfen habe,”
handele sich um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage. Es wird aber schon keine Rechtsnorm des Bundesrechts benannt, deren Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung fortentwickelt werden soll. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass diese Frage entscheidungserheblich ist und befasst sich nicht damit, dass das Truppendienstgericht entscheidungstragend auch auf die mangelnde Erreichbarkeit des früheren Soldaten in seiner Wohnung abgestellt hat. Mit der pauschalen Behauptung, die Frage der Erreichbarkeit über ein privates Mobiltelefon sei grundsätzlich bedeutsam, wird kein in der Rechtsprechung bislang ungeklärter rechtlicher Gesichtspunkt aufgezeigt und nicht deutlich gemacht, welche Rechtsfrage aus welchen Gründen im Interesse der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts eine weitergehende Klärung verlangt. Auch fehlt es an Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die Frage allgemein, d.h. über den Einzelfall hinaus, einer Klärung bedarf und dass diese Frage für eine große Zahl von Fällen relevant sein könnte. Vielmehr macht die Beschwerde nur die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall geltend. So hat der Beschwerdeführer vorgetragen, sein Disziplinarvorgesetzter habe ihm eine schriftliche Nachricht hinterlassen sowie seine Ehefrau zu einem früheren Zeitpunkt kontaktieren müssen und dieser habe seine Mobiltelefonnummer nur während der Regeldienstzeit verwenden dürfen. Auch das übrige Vorbringen betrifft die Behauptung von Rechtsanwendungsfehlern. Wird aber nur die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall behauptet, kann darauf die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2020 – 2 WNB 2.20 – juris Rn. 8).
10
b) Darüber hinaus liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auch nicht vor. Der Beschwerdeführer zieht selbst nicht in Zweifel, dass aus der allgemeinen Treuepflicht des § 7 SG die grundsätzliche Verpflichtung jedes Soldaten erwächst, auch während einer Zeit, in der er sich wegen einer Erkrankung zu Hause aufhält, für Rückfragen des Dienstherrn erreichbar zu sein. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass ein krankheitsbedingt dienstunfähiger Beamter aufgrund seiner allgemeinen Treuepflicht zum Dienstherrn sicherstellen muss, dass ihn Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1.04 – Buchholz 232 § 54 Satz 1 BBG Nr. 8 S. 7; ebenso Plog/Wiedow, BBG, Stand 2019, § 61 BBG Rn. 12 m.w.N.). Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, weswegen aus der allgemeinen Treuepflicht der Soldaten geringere Anforderungen an die Erreichbarkeit im Krankheitsfall folgen sollten als bei einem Beamten. Da Soldaten wie Beamte gemäß Art. 33 Abs. 4 GG hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben und in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 1.13 – BVerwGE 149, 117 Rn. 61 f.), spricht alles dafür, dass sie im Krankheitsfall zumindest im gleichen Maße für den Dienstherrn erreichbar sein müssen wie Beamte. Denn dem Gesetzgeber stand bei der Regelung des § 7 SG das hergebrachte beamtenrechtliche Treueverhältnis vor Augen (vgl. Bundesverteidigungsminister Blank, BT, 2. WP, 105. Sitzung vom 12. Oktober 1955, StenBer S. 5780 D, 5781 A; Nettersheim, NZWehrr 1975, 89 ), so dass sich die Grundpflicht des Soldaten zum treuen Dienen in ihrem allgemeinrechtlichen Gehalt an der Dienst- und Treuepflicht der Beamten orientiert (vgl. Vogelgesang, GKÖD, Stand: April 2021, § 7 SG Rn. 11). In welchem Umfang im Hinblick auf den Verteidigungsauftrag der Streitkräfte aus der allgemeinen Treuepflicht der Soldaten eine weitergehende Verpflichtung zur Sicherstellung der privaten Erreichbarkeit als bei Beamten folgt, kann hier offenbleiben. Jedenfalls bedarf das Bestehen einer zumindest gleichen Verpflichtung der Soldaten zur Erreichbarkeit im häuslichen Krankenstand keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren.
11
Die vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt gerückte Frage, ob ein Soldat auf seinem privaten Mobiltelefon erreichbar sein muss, kann in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht allgemeingültig geklärt werden. Nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren klärungsfähig sind Rechtsfragen, die sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten lassen, weil es maßgeblich auf konkrete Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 WBN 2.20 – juris Rn. 2). Ob eine Dienststelle mit krankheitsbedingt zu Hause befindlichen Soldaten heutzutage üblicherweise über deren privates Mobiltelefon, deren privaten Festnetzanschluss, ihren privaten E-Mail-Account, einen Messenger-Dienst oder wie in vergangenen Jahrzehnten per Briefpost kommuniziert und welcher Kommunikationsweg dem Soldaten im Krankheitsfall zumutbar ist, ist eine Frage, die in keiner Rechtsnorm einheitlich geregelt ist und deren Beantwortung sich auch nicht aus der allgemeinen soldatischen Treuepflicht ergibt. Vielmehr kommt es neben der Art der Erkrankung und dem Krankheitszustand des Soldaten darauf an, welche Kommunikationsmittel in dem jeweiligen Verhältnis zwischen Disziplinarvorgesetztem und untergebenen Soldaten üblich sind und ob es dazu Absprachen oder sogar Dienstvereinbarungen gibt. Im vorliegenden Fall hat das Truppendienstgericht angenommen, dass der frühere Soldat seine private Mobilfunknummer dem Dienstherrn zum Zwecke der Erreichbarkeit bei Abwesenheit vom Dienst überlassen hat und dass es dem früheren Soldaten im maßgeblichen Zeitraum ungeachtet seiner psychischen Erkrankung möglich und zumutbar gewesen ist, auf entsprechende Telefonanrufe zeitnah zu reagieren. Diese mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen einzelfallbezogenen Feststellungen tragen die Verurteilung und werfen keine rechtsgrundsätzlichen Rechtsfragen auf.
12
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.


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