Arbeitsrecht

Sozialgerichtsverfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensfehler der überlangen Verfahrensdauer

Aktenzeichen  B 13 R 219/20 B

Datum:
26.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2021:260521BB13R21920B0
Normen:
§ 62 Halbs 1 SGG
§ 103 S 1 Halbs 1 SGG
§ 116 SGG
§ 118 Abs 1 S 1 SGG
§ 128 Abs 1 S 2 SGG
§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG
§ 153 Abs 4 S 1 SGG
§ 153 Abs 4 S 2 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 373 ZPO
§ 397 Abs 1 ZPO
§ 402 ZPO
§ 403 ZPO
§ 420 ZPO
§ 198 GVG
Art 103 Abs 1 GG
Spruchkörper:
13. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Konstanz, 9. Oktober 2019, Az: S 8 R 1010/19, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. Juli 2020, Az: L 8 R 3831/19, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
I. Mit Beschluss vom 27.7.2020 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Ergotherapeuten verneint.
2
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 25.8.2020 begründet hat.
3
II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin die als Zulassungsgrund allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.
4
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 – B 12 KR 2/10 B – juris RdNr 5; jüngst BSG Beschluss vom 9.12.2019 – B 13 R 259/19 B – juris RdNr 4). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus abgeleiteten Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
5
Das gilt schon deswegen, weil der Kläger den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend darstellt (vgl zu dieser Darlegungsanforderung BSG Beschluss vom 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – SozR 1500 § 160a Nr 14 – juris RdNr 3; s auch BSG Beschluss vom 10.10.2017 – B 13 R 234/17 B – juris RdNr 5). Seinem Gesamtvorbringen ist zwar noch zu entnehmen, dass das LSG den geltenden gemachten Anspruch auf die begehrte Teilhabeleistung verneint hat, weil das der Beklagten zugestandene Ermessen nicht auf null reduziert sei, und dass das LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entschieden hat. Der Kläger zeigt aber nicht einmal in Ansätzen auf, welche Tatsachen das LSG insbesondere zu seiner Eignung und Neigung im Hinblick auf die in Streit stehende Maßnahme sowie seine bisherige Tätigkeit festgestellt hat. Der Kläger kann die ihm obliegende Sachverhaltsdarstellung auch nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf die als Anlage zu seiner Beschwerdebegründung vorgelegte Berufungsentscheidung ersetzen. Das gesetzliche Erfordernis, bereits die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG) begründen zu lassen, soll das Revisionsgericht entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller die sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten (BSG Beschluss vom 24.2.1992 – 7 BAr 86/91 – SozR 3-1500 § 166 Nr 4 – juris RdNr 3 f; jüngst etwa BSG Beschluss vom 26.1.2018 – B 13 R 309/14 B – juris RdNr 4). Diesem Ziel wird mit der bloßen Bezugnahme auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung nicht genügt, wenn diese wie vorliegend an die Stelle einer eigenen Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts tritt (BSG Beschluss vom 26.1.2018 – B 13 R 309/14 B – juris RdNr 4). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen (BSG Beschluss vom 31.5.2017 – B 5 R 358/16 B – juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.1.2018 – B 13 R 309/14 B – juris RdNr 3 f). Aber auch im Übrigen sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet.
6
a) Der Kläger rügt sinngemäß einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Für eine solche Sachaufklärungsrüge bestehen spezifische Darlegungsanforderungen. Sie muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.11.2007 – B 5a/5 R 382/06 B – SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2012 – B 13 R 351/12 B – juris RdNr 6 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 28.11.2019 – B 13 R 169/18 B – juris RdNr 4). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein – wie der Kläger – bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nur gestellt, sondern auch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 – B 9a VJ 5/06 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 21.2.2018 – B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B – juris RdNr 14 mwN). Wird die Berufung – wie vorliegend – ohne mündliche Verhandlung durch einen Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückgewiesen, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt des Zugangs der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG. Nach deren Zugang muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, dem LSG ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2016 – B 1 KR 6/16 B – juris RdNr 4 f mwN;
BSG Beschluss vom 7.2.2017 – B 13 R 389/16 B – juris RdNr 9). An einer entsprechenden Darlegung fehlt es in der Beschwerdebegründung.
7
Der Kläger bezieht sich auf nicht näher umschriebene Beweisangebote. Damit trägt er schon nicht vor, gegenüber dem LSG Beweisanträge iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 373, § 403 oder § 420 ZPO gestellt zu haben. Falls er vorbringen will, formgerechte Beweisanträge seien in den von ihm an anderer Stelle erwähnten Schriftsätzen vom 15.11.2019 und 7.5.2020 enthalten gewesen, legt er jedenfalls nicht dar, diese anlässlich der Anhörung zur Entscheidung im Beschlusswege aufrechterhalten zu haben. Er behauptet auch nicht etwa, keine Anhörungsmitteilung vom LSG erhalten zu haben. Soweit der Kläger vorbringt, das LSG habe sich zu Unrecht auf schriftliche Angaben eines “S” gestützt, anstatt diesen als Zeugen zu vernehmen oder als Sachverständigen zu befragen, wendet er sich gegen die Würdigung des Ermittlungsergebnisses durch das LSG. Der darin liegende Vorhalt, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Revisionszulassung führen (stRspr; vgl zuletzt etwa BSG Beschluss vom 24.3.2021 – B 13 R 14/20 B – juris RdNr 13 mwN).
8
b) Der Kläger vermag auch nicht durchzudringen, soweit er in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 SGG) in Form einer Missachtung seines Fragerechts nach § 116 SGG iVm § 397 Abs 1 bzw §§ 402, 397 Abs 1 ZPO rügt. Dieses Recht ist missachtet, wenn einem Zeugen bzw Sachverständigen die Fragen eines Beteiligten nicht vorgelegt werden, obwohl dieser die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hat, die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und er das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat. Dabei müssen die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 – B 13 R 355/11 B – juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 11.12.2019 – B 13 R 164/18 B – juris RdNr 9). Umstände, die eine solche Form der Gehörsverletzung zu begründen in der Lage wären, sind mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan.
9
Der Kläger macht dort geltend, er habe keine Gelegenheit für Fragen an den erwähnten S gehabt, weil eine mündliche Verhandlung, zu der dieser nach seinem Dafürhalten als Zeuge oder Sachverständiger habe geladen werden müssen, nicht stattgefunden habe. Er legt jedoch nicht dar, gegenüber dem LSG in Hinblick auf die offensichtlich vorliegenden schriftlichen Ausführungen des S – wohl einer schriftlichen Zeugenaussage – einen solchen sachdienlichen Klärungsbedarf deutlich gemacht zu haben. Selbst aus seinem Gesamtvorbringen ergibt sich nicht, dass er an S zu richtende Fragen formuliert und sein Fragebegehren auch nach Erhalt der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG aufrechterhalten habe. Der Kläger bringt letztlich nicht einmal vor, die schriftliche Aussage sei im Berufungsverfahren eingeholt worden (vgl dazu, dass das Fragerecht grundsätzlich nur in Bezug auf die Beweiserhebung in derselben Instanz besteht, zuletzt etwa BSG Beschluss vom 13.4.2021 – B 13 R 177/20 B – juris RdNr 18 mwN, bezogen auf Sachverständigengutachten).
10
c) Der Kläger rügt ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), indem das LSG ohne mündlichen Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG über seine Berufung entschieden habe. Nach dieser Vorschrift kann das Berufungsgericht, außer in den Fällen, in denen erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die vom Berufungsgericht danach zu treffende Ermessensentscheidung für ein Vorgehen nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG wird vom Revisionsgericht lediglich darauf geprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 – B 13 R 233/18 B – juris RdNr 10 mwN). Eine solche Ermessensüberschreitung durch das LSG ist nicht dargetan.
11
Der Kläger bringt vor, er habe gegenüber dem LSG mehrfach deutlich gemacht, dass er den entscheidungserheblichen Sachverhalt für nicht ausreichend ermittelt halte. Damit ist kein fehlerhaftes Vorgehen des LSG hinsichtlich der gewählten Entscheidungsform dargetan. Der Kläger macht damit im Kern wiederum geltend, das LSG habe seine Entscheidung nicht aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Aussage des S treffen dürfen. Damit ist keine Ermessensüberschreitung des LSG bei der Entscheidung für ein Vorgehen nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG schlüssig dargetan, sondern allenfalls eine Sachaufklärungsrüge erhoben. Deren Darlegungsanforderungen können nicht durch eine Rüge in anderer Gestalt umgangen werden, weil andernfalls die Beschränkungen, die § 160 Abs 2 Nr 3 SGG für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis ins Leere liefen (vgl BSG Beschluss vom 6.2.2007 – B 8 KN 16/05 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7; BSG Beschluss vom 22.10.2008 – B 5 KN 1/06 B – juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 28.9.2010 – B 5 R 202/10 B – juris RdNr 11).
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Soweit der Kläger zudem geltend macht, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, insbesondere gegenüber den ehrenamtlichen Richtern mündlich darzulegen, warum er sich für den Beruf des Ergotherapeuten für geeignet halte und dass das Ermessen der Beklagten nach seinem Dafürhalten auf null reduziert gewesen sei, wendet er sich auch an dieser Stelle im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wie ausgeführt nicht gestützt werden. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, das der Beklagten eingeräumte Ermessen sei auch wegen einer mehr als 10-jährigen Dauer des Verwaltungsverfahrens auf null reduziert gewesen und seine Schwerbehinderung sei nicht angemessen berücksichtigt worden.
13
Falls der Kläger damit zugleich eine überlange Dauer des Gerichtsverfahrens rügen will, ist auch insoweit kein Verfahrensmangel anforderungsgerecht bezeichnet. Selbst wenn die überlange Dauer eines Verfahrens unter Geltung der Entschädigungsregelung in § 198 GVG überhaupt noch einen zur Revisionszulassung führenden Verfahrensmangel zu begründen in der Lage wäre, müsste ein Beschwerdeführer zu seiner Darlegung jedenfalls dartun, rechtzeitig Verzögerungsrüge erhoben sowie einen Anspruch nach § 198 GVG bei dem dafür zuständigen Entschädigungsgericht eingeklagt zu haben (BSG Beschluss vom 15.10.2015 – B 9 V 15/15 B – juris RdNr 9). Hierzu hat der Kläger nichts vorgebracht.
14
d) Der Kläger macht als weitere Gehörsverletzung geltend, das LSG habe die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Beschluss nicht begründet. Unter Berücksichtigung seines Gesamtvorbringens rügt er damit jedoch sinngemäß einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG). Diese verpflichtet die Gerichte, im Urteil – bzw in einem diesem gleichgestellten Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG – die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 1.8.1984 – 1 BvR 1387/83 – SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG Beschluss vom 25.3.2010 – 1 BvR 2446/09 – juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist deshalb nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Zugleich wäre die Begründungspflicht selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 22.1.2008 – B 13 R 144/07 B – juris RdNr 7 mwN). Hinsichtlich der Entscheidung über die Zulassung der Berufung gilt, dass nicht einmal bei einer positiven Zulassungsentscheidung eine Begründungspflicht besteht (vgl BSG Urteil vom 27.10.1959 – 10 RV 903/58 – BSGE 10, 269, 272, juris RdNr 16). Dass gemessen daran der Beschluss des LSG als nicht mit Gründen versehen anzusehen sei, legt der Kläger nicht dar. Sein pauschales Vorbringen, er habe nicht überprüfen können, worauf die Nichtzulassungsentscheidung des LSG überhaupt beruhe, reicht insoweit nicht aus.
15
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
16
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.


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