Arbeitsrecht

Streitwert – Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung – uneigentlicher Hilfsantrag

Aktenzeichen  2 AZR 668/10 (A)

Datum:
30.8.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 42 Abs 3 GKG 2004
§ 45 Abs 1 S 2 GKG 2004
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Herford, 12. März 2010, Az: 1 Ca 1958/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 19. August 2010, Az: 17 Sa 559/10, Urteil

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. August 2011 gegen den Streitwertbeschluss vom 18. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren beträgt 15.000,00 Euro. Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Kündigungsschutzantrag iSv. § 42 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Arbeitsentgelt des Klägers für die Dauer eines Vierteljahres.
2
2. Der weitere Antrag des Klägers, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags als Filialleiter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag tatsächlich weiterzubeschäftigen, hat den Streitwert in der Revisionsinstanz nicht erhöht.
3
Der Antrag ist als „uneigentlicher“ Hilfsantrag zu verstehen. Das gilt trotz des Umstands, dass er nicht ausdrücklich als Hilfsantrag bezeichnet wurde. Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens kann überhaupt nur Erfolg haben, wenn dem Kündigungsschutzbegehren Erfolg beschieden war. Es entspräche damit in keiner Weise den Interessen des klagenden Arbeitnehmers, würde der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ohne diese Bedingung gestellt. Von seiner Unbedingtheit könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn umgekehrt gerade der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden wäre.
4
Gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Das war in der Revisionsinstanz nicht der Fall.
5
3. Der Streitwert des mitverglichenen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht H hat sich durch den dort gestellten Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ebenfalls nicht erhöht. Auch dieser Antrag ist als „uneigentlicher“ Hilfsantrag anzusehen, über den eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist.
        
    Kreft    
        
    Rachor    
        
    Schmitz-Scholemann    
        
        
        
        
        
        
        
        


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben