Stattgebender Kammerbeschluss: Unterbringung eines unbekleideten Strafgefangenen in einem besonders gesicherten, videoüberwachten Haftraum (§ 88 Abs 2 Nr 5 StVollzG) ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in allgemeinem Persönlichkeitsrecht – zudem Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, 2 Abs 2 S 1 GG, 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung – Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch überzogene Zulässigkeitsanforderungen an Rechtsbeschwerde bei offensichtlichen Grundrechtsverletzungen
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen im Taxigewerbe – Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen