Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Bedeutung der Belehrung des Angeklagten gem § 257c Abs 5 StPO in Bezug auf eine Verständigung im Strafprozess – hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verkennung der grundlegenden Bedeutung der Belehrungspflicht – Fehlen konkretere Feststellungen dazu, ob der Angeklagte auch bei ordnungsgemäßer Belehrung ein Geständnis abgelegt hätte – Gegenstandswertfestsetzung
Markenbeschwerdeverfahren – „AZH-MultiBo/azh“ – zur Kennzeichnungskraft – Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation – keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens – Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne