Nr 3208 RVG-VV nicht im Rahmen der Gebührenberechnung in Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbar – Berechnung der Gebühren vielmehr aufgrund des Gebührensatzes von 1,6 gem Nr 3206 RVG-VV – Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der vor dem BVerfG geführten Verfahren bereits gem §§ 37 Abs 2 S 1 iVm § 14 Abs 1 RVG
Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Aufnahme eines Kredits; Übernahme einer gesamtschuldnerischen Haftung durch Mehrheitsbeschluss; Durchführung der bestandskräftig beschlossenen Maßnahme