Nichtannahmebeschluss: Zum Anwendungsbereich des § 1 Abs 2 S 1 DDR-EErfG – Versagung einer Entschädigung gem DDR-EErfG für Enteignungen gem § 4 der „Konzernverordnung“ (juris: KonÜbfV BE) verletzt weder Eigentumsgarantie noch Gleichheitssatz
Sachaufklärungspflicht des FG; Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Mitteilung des Ergebnisses einer in einem anderen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme