Patentnichtigkeitsklageverfahren – Kostenfestsetzung – „Mitwirkender Vertreter“ – notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/-verteidigung sind nur die Kosten eines Anwalts und nicht diejenigen des mitwirkenden weiteren Vertreters (Doppelvertretungskosten): Erstattungsfähigkeit beschränkt sich unabhängig von der Reihenfolge der Antragstellung auf die Kosten des zuerst mandatierten Anwalts
Antragsabhängigkeit der Mitbestimmung bei Dienstkräften, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind; kein Einbezug von Vertretern