Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 durch Nichtzulassung der Revision zum BGH trotz Vorliegens einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage – zum Begriff der grundsätzlichen Bedeutung iSd § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO
Nichtannahmebeschluss: Mangels Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses und im Hinblick auf die Substantiierungspflicht unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (juris: VersammlG BY)
(Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) – Leistungsbegrenzung bei unter Jobsharingbedingungen angestelltem Arzt in einem unterversorgten Gebiet – Bezugnahme auf das gesamte Leistungsvolumen des MVZ – Umsatzbeschränkung nach § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 und 5 SGB 5 stellt keine Einschränkung von Beschäftigungsmöglichkeiten dar – Verfassungsmäßigkeit)
Medizinisches Versorgungszentrum – Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung – Verantwortlichkeit für die Auswahl und den Einsatz der Ärzte – Ausrichtung des Pflichtverstoßes und Prüfung der Verhältnismäßigkeit allein an dessen Pflichtenkreis und an dessen Grundrechtsschutz -Bewertung der Pflichtverletzung als gröblich – Wohlverhalten – Negativprognose – Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes