Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassenem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – hier: Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gem § 118 StVollzG aufgrund eines Justizfehlers – Beginn der Wiedereinsetzungsfrist mit Zustellung des Nichtannahmebeschlusses bei fehlender Belehrung über Wiedereinsetzungsmöglichkeit
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Sperrung der Telefonnummern von Behörden und Gerichten in einer JVA – Versagung von Rechtsschutz verletzt betroffenen Häftling in Grundrecht aus Art 19 Abs 4 GG
Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall von § 7 Abs 1 S 3 Nr 5 BetrAVG aF (BAGE 106, 327; BAGE 123, 307) – Fortbestehen der Zahlungspflicht verletzt Versorgungsschuldner nicht in Grundrechten aus Art 14 Abs 1, Art 12 Abs 1 GG – Eingriff in Art 2 Abs 1 GG gerechtfertigt – Art 91 EGInsO verfassungsgemäß, daher auch keine Vorlagepflicht des BAG gem Art 100 Abs 1 GG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) – hier: schriftliche, an Bußgeldbehörde gerichtete Äußerung des Beschuldigten über Polizeibeamten als Äußerung im „Kampf ums Recht“ – verfehlte fachgerichtliche Auslegung als Tatsachenbehauptung statt als Meinungsäußerung – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde – Unzureichend begründete Versagung von Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Haftentlassung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG – zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch unbegründete Abweichung einer Rechtsmittelentscheidung von Rspr des BVerfG
Nichtannahmebeschluss: Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer ursprünglich offensichtlich begründeten Verfassungsbeschwerde – Durchsuchung einer Notarkanzlei im Rahmen eines gegen Dritte geführten Steuerstrafverfahrens – Unverhältnismäßigkeit bei milderen Ermittlungsalternativen