(Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden waren – Kein steuerbefreiter Finanzumsatz – Keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für Hilfsumsätze – Zweck der als Betriebsprämie gewährten Beihilfe)