Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung – Zeitpunkt einer Gewinnverwirklichung – Bewertung von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen – Keine Aktivierung einer Pensionsanwartschaft bei fehlender Betriebsvermögenseigenschaft
(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 28/09 – Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/1999 – Keine ungekürzte Abziehbarkeit der Schuldzinsen für die Finanzierung vom Umlaufvermögen)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 28/09 – Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen – Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/1999 – Zinsaufwand für die Finanzierung eines Warenlagers bei Betriebseröffnung – Ergänzende Rechtsfortbildung durch Gerichte – Voraussetzungen für eine teleologische Extension – Schätzung von Überentnahmen zulässig – Verfassungsmäßigkeit des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG)
(Anerkennung als Belegarzt – Streitverfahren betreffen Angelegenheiten der Vertragsärzte im Sinne des § 12 Abs 3 S 2 SGG – notwendige Beiladung der Landesverbände der Krankenkassen und des Verbandes der Ersatzkassen – Erteilung einer Belegarztanerkennung an einen bei einem Medizinischen Versorgungszentrum angestellten Arzt – Schwergewicht der Mitwirkung an der vertragsärztlichen Versorgung darf nicht die stationäre Versorgung der Versicherten weder im gesamten Leistungsspektrum des Medizinischen Versorgungszentrums noch für den einzelnen dort angestellten Arzt sein)
Vertragsärztliche Versorgung – keine „Verlegung“ einer Anstellung eines Arztes von einem Medizinischen Versorgungszentrum auf ein anderes – Unterbleiben – einfache Beiladung – Verfassungsmäßigkeit des eingeschränkten Umfangs an (Neu)-Anstellungen von Ärzten
Kassenärztliche Vereinigung – Honorarberichtigung – keine Aufrechnung eines Rückforderungsanspruchs mit Honoraransprüchen des Vertragsarztes bei Vorlage der Quartalsabrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Honoraransprüche des Vertragsarztes – keine Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge – keine Verzinsung einer Honorarforderung auch im Insolvenzverfahren