Nichtannahmebeschluss: Altersgrenze von 70 Jahren für Notare (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) als zulässige Ungleichbehandlung iSd Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000 – keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH
Beschwerde im Betreuungsverfahren: Beschränkung des Beschwerdegegenstands durch den Verfahrensgegenstand erster Instanz; Behandlung eines erstmalig in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Betreuerwechsel