Markenbeschwerdeverfahren – „HYUNDAI BlueDrive/BLUEMOTION“ – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – Marke erhält produktidentifizierende Wirkung durch Automobilherstellerbezeichnung – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch selbständig kennzeichnende Stellung – keine mittelbare Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen unter dem Gesichtspunkt einer Serienmarke
(Voraussetzungen der Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO – Rechtsstellung des nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO am Verfahren Beteiligten – Kostenentscheidung in Zwischenverfahren)
Grundsätzliche Bedeutung nur bei Rechtserheblichkeit der Rechtsfrage – Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beendigung eines Zivilprozesses – Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis