Markenbeschwerdeverfahren – „Unterschriftsmangel II“ – zur schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) gehört die Unterschrift des an seinem Zustandekommen beteiligten Amtsträgers oder Abdruck seines Namens mit Abdruck des Dienstsiegels des DPMA – Nachholung der Unterschrift oder der Anbringung des Dienstsiegels im Beschwerdeverfahren ist bei einem im schriftlichen Verfahren vor dem DPMA erlassenen Beschluss nicht möglich
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattenachzug; Sicherung des Lebensunterhalts für Kernfamilie; Ausnahmefall; Sozialhilfebezug kein Ausweisungsgrund; Bemessung des Unterhaltsbedarfs
Niederlassungserlaubnis; entgegenstehende Gründe der Sicherheit und Ordnung; Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts für Kernfamilie; Berechnung des Unterhaltsbedarfs