(Markenbeschwerdeverfahren – „Netze Duisburg“ – Erinnerung gemäß § 23 Abs. 2 RPflG – Rechtsbehelf gegen Beschluss eines Rechtspflegers gemäß § 23 RPflG – Auslegung – Frist – verspätete Zahlung – Auswirkung – Auslegung als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Erinnerung – fehlende Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen – Auswirkung – Beschluss des DPMA war Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die mit einer Nichtzahlung verbundene Rechtsfolge beigefügt – kein Erfordernis einer gesonderten Zahlungsaufforderung)