Europarecht

6 A 11/19

Aktenzeichen  6 A 11/19

Datum:
13.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:130121B6A11.19.0
Spruchkörper:
6. Senat

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Großen Senats in den Verfahren 6 A 14.19 und 6 A 3.20 ausgesetzt.

Gründe

1
1. Der Kläger ist Journalist und verfolgt mit seiner Klage die archivrechtliche Nutzung von Unterlagen zur Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit Rolf bzw. Paul Rudolf K. und dem K. Verlag.
2
Der BND übermittelte dem Kläger einen Teil der anfragegegenständlichen Unterlagen und lehnte das Nutzungsbegehren im Übrigen ab. Die weiteren Unterlagen seien einem archivrechtlichen Nutzungsanspruch entzogen, weil ihrer Abgabe an das Bundesarchiv zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG entgegenstünden. Jedenfalls aber seien infolge des mosaikartigen Kontextes der betroffenen operativen Unterlagen und den dort aufscheinenden personellen und inhaltlichen Verflechtungen im Medienbereich die Voraussetzungen für eine vollständige Versagung eines Nutzungsanspruchs aus § 13 Abs. 1 Satz 1 BArchG erfüllt. Die Beklagte verweist unter anderem darauf, dass die Nutzung der anfragegegenständlichen Unterlagen zur Offenlegung heute noch schützenswerter nachrichtendienstlicher Methodik im Medienbereich und zur Enttarnung von Quellen führen könne, deren Geheimhaltung weiterhin aus Staatswohlgründen geboten sei. Für eine in den Unterlagen zentrale ausländische Quelle lasse sich mit zumutbaren Mitteln nicht aufklären, ob sie noch lebe. Diese Quelle habe möglicherweise erst kürzlich ihren 90. Geburtstag gefeiert. Auch die als Quelle in Betracht kommende Person Rolf K. ist nach den Angaben der Beteiligten noch keine 30 Jahre verstorben.
3
2. Die Aussetzung, über die nach Anhörung der Beteiligten durch die Berichterstatterin zu entscheiden ist, § 87a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO, beruht auf einer analogen Anwendung des § 94 VwGO.
4
Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des § 94 VwGO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Als vorgreiflich erweist sich aber die Beantwortung der Rechtsfrage zur Reichweite des im Staatswohlinteresse begründeten (postmortalen) Quellenschutzes, die der Senat mit Beschlüssen vom 3. Dezember 2020 in den Verfahren – 6 A 14.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:031220B6A14.19.0] – und – 6 A 3.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:031220B6A3.20.0] – dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Fachsenats zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 – 20 F 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B20F15.16.0] – BVerwGE 163, 271 und vom 4. November 2020 – 20 AV 1.20 und 2.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:041120B20AV1.20.0] – juris) zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Frage, ob Gründe des Staatswohls es rechtfertigen, den Schutz der Identität nachrichtendienstlicher Informanten bei vor Jahrzehnten abgeschlossenen Vorgängen regelhaft auf einen Zeitraum von etwa 30 Jahren über deren Tod hinaus zu erstrecken, wenn solche Personen nicht zum Kreis von NS-Tätern gehören oder selbst keine schweren, insbesondere terroristischen Straftaten begangen haben, stellt sich auch im vorliegenden Verfahren im Rahmen der von der Beklagten in Ansehung des bereits verstrichenen Zeitraums zu erfüllenden Darlegungsanforderungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 6 A 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:300119U6A1.17.0] – BVerwGE 164, 269 Rn. 42 und 52). Käme die Rechtsprechung des Fachsenats zur Anwendung, so wären die Darlegungsanforderungen für die Versagung des Nutzungsbegehrens vorliegend auch ohne die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderlichen zusätzlichen Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile erfüllt. Nach dem Vortrag der Beklagten steht im Zentrum der Unterlagen eine möglicherweise noch lebende Quelle. Es erscheint auch denkbar, dass infolge des geltend gemachten mosaikartigen Kontextes der operativen Unterlagen und den dort aufscheinenden personellen und inhaltlichen Verflechtungen im Medienbereich nur durch die vollständige Versagung der Nutzung dieser Unterlagen dem Quellenschutz Rechnung zu tragen wäre. Auch eine Informantentätigkeit des Herrn Rolf K., dessen Tod noch keine 30 Jahre zurückliegt, kommt in Betracht. Der Senat hätte daher zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung der Geheimschutzinteressen die Unterlagen anzufordern.
5
Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hält es der Senat daher für zulässig und sachgerecht, den Rechtsstreit zur Vermeidung einer (weiteren) Entscheidung des Großen Senats in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen. Ohne eine Aussetzung wäre im vorliegenden Verfahren eine neuerliche und zusätzliche Anrufung des Großen Senats erforderlich, die diesen belastete, ohne dass davon ein Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Unter diesen Umständen steht der der Vorschrift des § 94 VwGO zugrundeliegende Grundsatz der Prozessökonomie einer weiteren Vorlage entgegen (so bereits BVerwG, Beschluss vom 15. März 2007 – 6 C 20.06 [ECLI:DE:BVerwG:2007:150307B6C20.06.0] – juris).


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